Beschluss
80 F 203/17
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2018:0604.80F203.17.00
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Tenor
Der Antrag wird hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft für die Kalenderjahre 2008 – 2015 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Verfahrenswert wird für die Auskunftsstufe auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft für die Kalenderjahre 2008 – 2015 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Verfahrenswert wird für die Auskunftsstufe auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Bei den Beteiligten handelt es sich um seit dem 13.09.2014 rechtskräftig geschiedene Eheleute. In diesem Scheidungsverfahren (AG Paderborn 86 F 14/09) verständigten sich die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Hamm mit Vergleich vom 10.11.2014 auf einen von dem Antragssteller zu zahlenden Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 700.000,00 Euro. Während der bestehenden Ehe übertrug die Antragsgegnerin dem Antragssteller das hälftige Miteigentum an dem von ihr geerbten Grundbesitz E, Q. Die Umsetzung des Übertragungsvertrages war Gegenstand eines Verfahrens bei dem Oberlandesgericht Hamm (I-22 U 64/2009). Aus diesem Grundbesitz werden Mieteinkünfte erzielt. Diese fließen auf ein gemeinsames Konto der Beteiligten. Von diesem Konto wurden im Hinblick auf das Verfahren vor dem Amtsgericht Paderborn zum Aktenzeichen 80 F 99/15 zwei einvernehmliche Privatentnahmen getätigt. In vorgenanntem Verfahren begehrte der Antragssteller, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 10.11.2014 für unzulässig erklärt werde, als die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihm den hälftigen Gewinnanteil aus den Geschäftsjahren 2008 – 2013 in Höhe von insgesamt 140.113,00 Euro und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt ca. 160.000 Euro zu zahlen für die Kalenderjahre 2008 bis 2015. Die Anträge des Antragsstellers sind – inzwischen rechtskräftig – zurückgewiesen worden. Mit Zuschlagbeschluss aus September 2017 (Az. 014 K 058/16) ist nunmehr die Teilungsversteigerung des oben genannten Grundstücks erfolgt. Der Zuschlagbeschluss ist rechtskräftig. In steuerlicher Hinsicht sind für die Jahre 2008 bis 2015 für die Grundstücksgemeinschaft aufgrund gemeinsamer Beauftragung des Steuerberaters einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen erfolgt, die für den Antragssteller rechnerisch folgende Gewinnanteile ergaben: 2008 51.366,50 Euro 2009 30.619,00 Euro 2010 19.870,50 Euro 2011 21.820,00 Euro 2012 11.256,50 Euro 2013 5.180,50 Euro 2014 5.796,50 Euro 2015 3.277,00 Euro Der Antragssteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei ihm zur Auskunft verpflichtet, welche Gewinnanteile ihm zustünden. Hierzu führt er aus, die Antragsgegnerin verweigere die Auszahlung mit der Begründung, dass die steuerlich ermittelten Gewinne nicht mit den Nettoerträgen gem. § 743 Abs. 1 BGB identisch seien. Da die Antragsgegnerin die Geschäftsführung und Verwaltung in den oben genannten Jahren übernommen habe, seien ihm die Zahlen nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund seien etwaige Ausgleichsansprüche auch nicht vom seinerzeitigen Vergleich im Zugewinnausgleichsverfahren erfasst. Der Antragsteller beantragt in der ersten Stufe, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragssteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Anteile am Reinerlös der Früchte aus der gemeinsamen Bewirtschaftung des im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundbesitzes F in Q in den Wirtschaftsjahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie 2016 gem. §§ 742, 743 BGB zustehen und über deren Verbleib Rechenschaft zu legen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, dem Antrag hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 – 2015 stehe die entgegenstehende Rechtskraft des Beschlusses des Verfahrens 80 F 99/15 entgegen. Im Übrigen trägt sie vor, dass sie zu keiner Zeit den gemeinsamen Grundbesitz allein verwaltet oder bewirtschaftet habe. Sämtliche Mietverträge, die die Nutzung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes für die Kalenderjahre 2008 – 2015 beträfen, befänden sich im Besitz des Antragsstellers. Dieser befände sich auch im alleinigen Besitz der Unterlagen, die die Nutzung des gemeinsamen Grundbesitzes im Kalenderjahr 2016 beträfen. II. Der Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung ist betreffend die Kalenderjahre 2008 – 2015 unzulässig, im Übrigen unbegründet. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 – 2015 ist der Antrag wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses des Verfahrens 80 F 99/15 gem. §§ 113 FamFG, 322 Abs. 1 ZPO unzulässig. Gem. §§ 113 FamFG, 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage oder die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Dabei kommt auch einer Gestaltungsklage, wie einer solchen im Verfahren 80 F 99/15 erhobenen Klage nach § 767 ZPO eine materielle Rechtskraftwirkung zu, da es sich insoweit um ein Endurteil handelt. Im Folgenden ist sodann aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zu prüfen, inwieweit über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Sinn und Zweck des § 322 ZPO ist dabei, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Im Verfahren 80 F 99/15 ist dabei über die dort geltend gemachten Gewinnansprüche für die Kalenderjahre 2008 – 2015 inhaltlich entschieden worden. Das erkennende Gericht hat hier Ausführungen getätigt, warum der Antragsteller diese Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen kann. Würde man nunmehr eine erneute Geltendmachung gestatten, bestünde die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Insbesondere hat der Antragsteller seinerzeit auch nicht die Ansprüche im Wege einer Teilklage oder ähnliches geltend gemacht, sondern ausgeführt, dass die dort aufgeführten Gewinnanteile zu zahlen sind und darüber hinaus weitergehender Schadensersatz. Kommt man nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche auf Zahlung für diese Kalenderjahre bereits präkludiert sind, so muss dies erst recht für einen hierauf bezogenen Auskunftsanspruch gelten, über den hier im Wege der Stufenklage zunächst lediglich zu entscheiden war. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch für das Kalenderjahr 2016 ist der Antrag unbegründet. Gem. § 744 BGB obliegt die Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich den Miteigentümern gemeinsam. Dass hier eine wirksame Übertragung der Verwaltungsbefugnis auf die Antragsgegnerin, z. B. durch Beschluss o. ä. erfolgt ist, ist nicht konkret vorgetragen. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Antragsteller zumindest auch über wesentliche, für die Berechnung wichtige Unterlagen verfügt. Hier hätte es dem Antragsteller oblegen, konkret zu Grund und Umfang der Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin vorzutragen. Dies ist hingegen nicht erfolgt. Erst bei einer alleinigen Verwaltung durch einen Eigentümer kann jedoch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen diesen bestehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.