Urteil
832 Js 23061/19
AG PASEWALK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.
• Wegen günstiger Sozialprognose und Reue kann die Verurteilung zur Strafe vorbehalten und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
• Die Bewährungsauflage zur Zahlung von Schmerzensgeld dient der Wiedergutmachung und unterstützt die Resozialisierung gemäß § 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Verwarnung und vorbehaltene Verurteilung wegen Körperverletzung; Bewährungsauflage Schmerzensgeld • Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. • Wegen günstiger Sozialprognose und Reue kann die Verurteilung zur Strafe vorbehalten und eine Verwarnung ausgesprochen werden. • Die Bewährungsauflage zur Zahlung von Schmerzensgeld dient der Wiedergutmachung und unterstützt die Resozialisierung gemäß § 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte, ledig, kinderlos und als Kommissionierer beschäftigt, schlug einen früheren Freund zweimal mit der Faust ins Gesicht und traf dabei Jochbein und linken Kiefer. Der Geschädigte erlitt einen gebrochenen Kiefer. Der Angeklagte gestand die Tat ein und zeigte Reue. Er war bereits zuvor wegen Körperverletzung verurteilt worden. Zwischen den Parteien wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Angeklagte 2.400 Euro Schmerzensgeld zahlte. Das Gericht ermittelte die persönlichen Verhältnisse anhand glaubhafter Angaben und Auszug aus dem Bundeszentralregister. Streitgegenstand war die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die angemessene Sanktionierung der Körperverletzung. • Tatbestand: Der Angeklagte hat den Geschädigten vorsätzlich mit der Faust geschlagen und dadurch einen gebrochenen Kiefer verursacht; die Feststellungen beruhen auf seiner geständigen Einlassung. • Rechtsfolgen: Er hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und ist schuldig zu sprechen. • Strafzumessung: Unter Abwägung aller Umstände (Vormerkung aus früherer Verurteilung, Geständnis, Reue, bisheriges straffreies Verhalten seitdem) erschien eine Verwarnung mit Vorbehalt der Verurteilung tat- und schuldangemessen. • Sozialprognose: Die günstige Sozialprognose begründet sich durch Reue, Geständnis, bisherigen Ausgleichswillen und das Fehlen neuerer Straftaten. • Bewährungsauflage: Die Verpflichtung zur Zahlung von 2.400 Euro in Raten dient der Wiedergutmachung und entspricht dem Zweck von § 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB, fördert Täter-Opfer-Ausgleich und Resozialisierung. • Kosten: Die Verfahrenskosten sind dem Angeklagten aufzuerlegen gemäß § 465 Abs. 1 StPO. Das Gericht spricht den Angeklagten der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig. Es verhängt eine Verwarnung und behält die Verurteilung zur Strafe für den Fall vor, dass sich der Angeklagte in der Bewährungszeit nicht bewährt; die Geldstrafe wird auf 30 Tagessätze zu je 45 Euro festgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde die Zahlung von insgesamt 2.400 Euro an den Geschädigten in Raten angeordnet, um Wiedergutmachung sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Die Entscheidung berücksichtigt Geständnis, Reue, Vergleichsbereitschaft und die günstige Sozialprognose, weshalb von einer sofortigen Strafvollstreckung abgesehen wurde.