Endurteil
18 C 693/22
AG Passau, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 InsO steht das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, auch im Falle der Insolvenzeröffnung dem Insolvenzschuldner zu. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nur dem Erben zusteht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 InsO steht das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, auch im Falle der Insolvenzeröffnung dem Insolvenzschuldner zu. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nur dem Erben zusteht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 27 II ZPO. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 findet nach ihrem Art. 83 I erst auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 Anwendung. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 I GVG. Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da das Erbrecht nach einer verstorbenen Person ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die Schuldnerin Erbin ist, da er als Treuhänder verpflichtet ist, die Rechte der Schuldnerin geltend zu machen und für die Verwertung der Rechte der Schuldnerin zu sorgen, um eine möglichst hohe Quote für die Gläubiger zu erreichen. Da die Beklagtenseite den rechtlichen Standpunkt vertritt, dass Sie Alleinerbin sei und somit die Schuldnerin kein Erbrecht habe, ist das Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Auch im Übrigen begegnet die Klage keinen Zulässigkeitsbedenken. II. Die Klage ist unbegründet. Die Schuldnerin, Frau ..., ist nicht Erbin nach dem am 29.07.2013 verstorbenen Herrn ... geworden. 1. Die Schuldnerin hat die Annahme der Erbschaft bzw. die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Existenz der gegen den Erblasser bzw. den Nachlass bestehenden Steuerforderung wirksam angefochten. Die Erbschaft wurde daher wirksam ausgeschlagen. (§§ 1953 I, 1957 I, 119 II, 1954 ff. BGB, 83 I 1 InsO) Die gesetzlichen Erfordernisse für eine wirksame Anfechtung liegen vor. a. Die Schuldnerin war berechtigt die Erbschaft auszuschlagen. Gemäß § 83 I S. 1 InsO steht das Recht eine Erbschaft auszuschlagen auch im Falle der Insolvenzeröffnung dem Insolvenzschuldner zu. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nur dem Erben zusteht (vgl. Grüneberg, 82. Auflage, BGB § 1954 Rn.2). b. Der für die Anfechtung erforderliche Anfechtungsgrund gem. § 119 II BGB liegt vor. Hierzu nimmt das erkennende Gericht Bezug auf die Ausführungen des LG Passau im Beschluss vom 17.05.2022 (Az. 1 O 277/22) : „Anfechtungsgrund war somit ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, nämlich dass dieser mit einer Steuerschuld von 399.679,56 € belastet ist, welche im Verhältnis zum sonstigen Nachlass wesentliche Bedeutung hat. Dem antragstellerischen Vortrag ist nichts zu entnehmen, was das Bestehen dieses Anfechtungsgrundes in Frage zu stellen geeignet ist. Dass die Schuldnerin mit der Anfechtung verhindern habe wollen, persönlich in Anspruch genommen zu werden, wie der Antragsteller in der Beschwerdeschrift (S. 9) vorträgt, ergibt sich hieraus nicht und wäre keine Eigenschaft des Nachlasses, sondern ein unbeachtliches Motiv. So sieht bereits das Erbrecht selbst (unabhängig von der Insolvenz des Erben) Möglichkeiten vor, eine persönliche Inanspruchnahme des Erben (im Sinne einer Haftung mit eigenem Vermögen) zu verhindern, vgl. §§ 1975, 1990, 2059 BGB. Diese generell bestehenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung stehen einer Anfechtung der Annahme bzw. Versäumung der Ausschlagungsfrist jedoch nicht entgegen. Im Übrigen hatte der Antragsteller die Schuldnerin ja mit Schreiben vom 22.03.2016 (Anlage zur Antragsschrift) selbst auf seine Auffassung hingewiesen, dass es sich bei der Forderung des Finanzamtes um eine Insolvenzforderung handele, die von der Schuldnerin nicht zu begleichen sei und wegen derer auch keine Zwangsvollstreckung möglich sei. Gleichwohl hat die Schuldnerin die Anfechtung erklärt, so dass nicht angenommen werden kann, dass dieser Umstand für die Entscheidung der Schuldnerin, die Nichtausschlagung der Erbschaft anzufechten, erheblich war.“ Ferner wird dort ausgeführt: „Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt der Anfechtung aus Sicht der Schuldnerin die ihr bislang unbekannte Steuerschuld von wesentlicher Bedeutung für den Wert des Nachlasses war und sie deswegen von der Annahme der Erbschaft bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist Abstand nehmen wollte. Entscheidend für die Anfechtung ist nicht, ob der Nachlass im Ergebnis überschuldet war, sondern die Nichtkenntnis der Schuldnerin von einer erheblichen Nachlassverbindlichkeit. Die Entscheidung zur Anfechtung stand nach § 83 Abs. 1 S. 1 InsO allein der Schuldnerin zu und ist vom Antragsteller und den Insolvenzgläubigern hinzunehmen.“ Das erkennende Gericht tritt dieser Meinung bei und bezieht sich auf diese Ausführungen. c. Die Anfechtung wurde fristgerecht erklärt. Die Anfechtung wurde innerhalb der 6-wöchigen Frist des § 1954 I BGB ab Kenntnis von der Forderung des Finanzamts erklärt. Die Schuldnerin hat am 07.03.2016 von dem Steuerbescheid des Finanzamts Passau vom 03.03.2016 erfahren und damit einhergehend, dass eine Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Finanzamt Passau in Höhe von rund 400.000 € besteht. Am 05.04.2016 erklärte Sie mit notariell beglaubigtem Schreiben die Anfechtung der Annahme bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist. d. Entgegen der Auffassung des Klägers, handelt es sich bei der Forderung des Finanzamts Passau im Verhältnis zur Schuldnerin, um keine Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38,87 InsO. Das erkennende Gericht tritt der Meinung des Landgerichts bei, dass hierzu in seinem Beschluss vom 17.05.2022 im Rahmen des PKH-Verfahrens (Az.: 1 O 277/22), wie folgt ausführt: „Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtete sich die Forderung gegen den noch lebenden Erblasser. Insolvenzforderung können aber nur Forderungen sein, die im Zeitpunkt der Eröffnung gegen das Schuldnervermögen begründet waren. Hierauf hat das Oberlandesgericht München bereits im Erbscheinsverfahren mit Beschluss vom 13.01.2022 (Anlage AG3) hingewiesen und die Erteilung eines Alleinerbscheins für die Antragsgegnerin (hier: Beklagte) als zutreffend erachtet. Der Erbfall führte dazu, dass in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) – bis zur Anfechtungs- bzw. Ausschlagungserklärung der Schuldnerin – auch der Erbteil der Schuldnerin am Nachlass ihres Vaters fiel. § 84 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt, dass die Erbengemeinschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens auseinanderzusetzen ist. In die Masse fällt somit lediglich, was dem Schuldner „unter dem Strich“ (MüKo-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 84 Rn. 17) aus dem Nachlass zusteht. Nur das Auseinandersetzungsguthaben kann der Insolvenzverwalter zur Masse ziehen (BGH NZI 2007, 222 zu einem Gesellschaftsanteil). Da „unter dem Strich“ für die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse voraussichtlich nichts übrig geblieben wäre, war es folgerichtig, dass die Schuldnerin die Erbschaft durch Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hat, nachdem sie von den Steuerschulden erfahren hatte.“ Ergänzend hierzu wird Bezug genommen auf die Ausführungen des OLG München vom 03.11.2021 (Az.: 31 WX 296/20), die in ihrem Hinweisbeschluss zur Nachlassbeschwerde des jetzigen Klägers folgendes ausführt: „Bei der Bewertung der Überschuldung des Nachlasses war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (hier: Kläger) auch die Forderung des Finanzamtes Passau mit einzubeziehen. Das Finanzamt Passau ist mit seiner Forderung nicht Eigenengläubiger der Beteiligten ..., sondern Nachlassgläubiger. Das Insolvenzverfahren betreffend die Beteiligten ... hat keinerlei Auswirkung auf das Bestehen der Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt Passau.“ So ist zu berücksichtigen, dass der Schuldnerin – als Erbin – lediglich ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entsprechend der jeweiligen Erbquote und nicht sofort das Bruchteilseigentum entsprechend der Erbquote zugestanden hätte. Vor der Auseinandersetzung des Nachlasses sind jedoch sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen. Folglich reduzierte die Forderung des Finanzamtes den teilbaren Nachlass auf 0. Die Regelungen zur Nachlasshaftung und insbesondere der Nachlassteilung gehen den Regeln des Insolvenzverfahrens vor. Ein Zugriff auf das Nachlassvermögen noch vor Teilung des Nachlasses und damit vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeit ist nicht möglich. Entsprechend führt das LG Passau in seinem Beschluss vom 08.06.2022 (Az.: 1 O 277/22) aus: „Die innergemeinschaftliche Abrechnung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geht dem Insolvenzverfahren vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 194/05 –, Rn. 20 f.). Aus dem Nachlass sind daher zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erledigen, bevor zwischen den Erben etwas aufgeteilt werden kann.“ e. Für die Anfechtung fehlt es auch nicht an der erforderlichen Kausalität. Die Schuldnerin irrte sich über das Bestehen einer im Verhältnis zum sonstigen Nachlass wesentlichen Forderung des Finanzamts. Die Nichtkenntnis der Schuldnerin von einer erheblichen Nachlassverbindlichkeit war gegeben. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, dass eine tatsächliche Belastung der Schuldnerin nicht gegeben war, tritt das Gericht der Meinung des OLG München in seinem Beschluss vom 14.06.2022 (Az.: 33 W 759/22 – 1 O 277/22 LG Passau) bei und bezieht sich darauf. Dieses führt hierzu aus: „Soweit der Antragsteller (hier: Kläger) meint, die Steuerforderung könne die Schuldnerin tatsächlich nicht belasten, weshalb kein Anfechtungsgrund gegeben sei, trifft dies nicht zu. In diesem Zusammenhang verkennt der Antragsteller vielmehr weiterhin, dass die Steuerforderung zwar – wie er zutreffend vorbringt – bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war, dass diese sich allerdings nicht gegen die Schuldnerin, sondern gegen den Erblasser richtete. Sie stellt deshalb keine Insolvenzforderung dar. Dass das Finanzamt von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrer Eigenschaft als Erbin Bezahlung fordern würde, war weder zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung noch überhaupt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen absehbar.“ Ergänzend hierzu stimmt das erkennende Gericht der Auffassung des Amtsgerichts Passau – Nachlassgericht – in seinem Beschluss vom 29.11.2018 (Az.: VI 1753/13 (2)) zu: „Ob die am 07.03.2016 bekannt gewordenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Passau letztendlich zu einer persönlichen Haftung der ... (hier: Schuldnerin) (außerhalb des Insolvenzverfahrens) geführt hätte ist rechtlich nicht vollkommen klar. (…) Dennoch stellt nach Auffassung des Gerichts die Überschuldung des Nachlasses in jedem Fall eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Entscheidend ist alleine, ob die Eigenschaft im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bei Überschuldung in jedem Fall gegeben, denn der vermag nicht abschließend zu beurteilen inwieweit die Überschuldung für den Erben von Bedeutung ist. Nach Auffassung des Gerichts genügt hier bereits die Gefahr persönlicher Nachteile aufgrund der Überschuldung.“ 2. Die Erbenstellung ist durch die wirksame Anfechtung der Annahme der Erbschaft ex tunc entfallen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.11, 711 S.2 ZPO. D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 I 1 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Das Gericht legt den Regelstreitwert von 5.000 € zugrunde. Hiervon ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen, da die weniger weittragende Wirkung einer positiven Feststellungsklage zu berücksichtigen ist (Zöller, ZPO § 3 Rn.16.76).