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Endurteil

1 C 709/20

AG Pfaffenhofen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagter wird verurteilt, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der …, Zutritt zu den Räumen im Anwesen … zu gewähren, in denen sich die Mess- und Zähleinrichtungen befinden, und die Einstellung der Stromversorgung durch Trennung der Abnahmeanlage mit der Zählernummer … (Endziffern) vom Versorgungsnetz zu dulden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.174,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage war begründet. Danach stand der Klägerin ein Anspruch zur Versorgungsunterbrechung gem. 19 Abs. 2 Strom GVV zu. Entgegen der Auffassung der Beklagenseite lag kein offensichtlicher Fehler der Rechnung vom 31.03.2020 vor. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 hat der Kunde ein Recht zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung besteht. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt (BGH NJW-RR 1990, 689). Eine solche Offensichtlichkeit ist i.d.R. zu verneinen, wenn die Klärung der Fehlerhaftigkeit umfangreiche Tatsachenfeststellungen erfordert, etwa die Feststellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise eines Stromzählers. Solches gilt entsprechend der Entscheidung des OLG Köln vom 28.10.2011, Az.: 11 U 174/11 jedoch nicht ausnahmslos. So sei „ein offensichtlicher Fehler … auch aus einer enorm und nicht plausibel erklärbaren Abrechnung der Verbrauchswerte der vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperioden“ anzunehmen. Dies erfordert entgegen der Auffassung der Beklagtenseite jedoch, dass von Beklagtenseite auch ein entsprechender Vortrag hierzu erfolgt. Die Beklagtenseite müsste dementsprechend vorangegangene oder nachfolgende Abrechnungsperiode und deren Abrechnung dar und vorlegen, mindestens aber hierzu etwas vortragen. Die Beklagtenseite hatte sich jedoch darauf beschränkt, lediglich Behauptungen aufzustellen. So wurde von Beklagtenseite vorgebracht, dass lediglich ein 2 Personenhaushalt vorliege, bei dem hobbymäßig noch alte Traktoren restauriert würden. Derartige Umstände haben auf die Abrechnung und hier gegenständlich auf die Schätzung nur dann Einfluss, wenn diese Umstände nachvollziehbar und offenkundig sind. Da der Individualverbrauch von Strom eine derartig große Bandbreite umfasst, kann allein aufgrund des Vortrags der Beklagtenseite, es würde sich um einen 2 Personenhaushalt handeln nicht geschlossen werden, dass der Individualverbrauch des Beklagten auch der einem anderen 2 Personenhaushalt vergleichbare ist. Insoweit hat die Beklagtenseite zu berücksichtigen, dass entsprechend der Entscheidung des OLG Celle vom 12.11.2015, Az.: 13 U 9/15 gegenständlich auch dann eine Einstellung der Stromversorgung möglich ist, „wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist, (jedoch) … der von den nach § 17 Abs. 1 S. 2 Strom GVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig“ ist. Dementsprechend hätte der Beklagte jedenfalls nicht einfach überhaut gar keine Zahlungen, auch keine Abschlagszahlungen leisten dürfen, gleichzeitig aber umgekehrt Strom verbraucht dürfen. Vielmehr hätte die Beklagtenseite wenigstens einen Mindestverbrauch ihrerseits ermitteln und entsprechende Zahlungen an die Klägerin leisten müssen. Gegenständlich wurde von Beklagtenseite aber Strom verbraucht, Zahlungen, nicht einmal Abschlagszahlungen, jedoch nicht geleistet, so dass aufgrund dessen dass Synallagma aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwangs der Klägerin zwischen Stromverbrauch und Stromzahlung jedenfalls von Seiten des Beklagten eklatant gestört wurde. Dementsprechend war die Klagepartei, da von Beklagtenseite überhaupt keine Zahlungen erfolgt war, unabhängig von einem offenkundigen Fehler zur Einstellung der Stromversorgung berechtigt. Die Klage war daher vollumfänglich begründet. Der Beklagte war wie tenoriert zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO: