Urteil
29 Ds 302 Js 10649/23
AG Pinneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPINNE:2024:0409.29DS302JS10649.23.00
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Leitsätze
Von einer Inkaufnahme einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bei einem Autorennen auszugehen, bei dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte überschritten und dicht aufgefahren wird.(Rn.46)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens sowie Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, Geldstrafe in monatlichen Raten von je 25,00 €, zahlbar bis spätestens zum 5. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sobald eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen.
Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das beschlagnahmte Fahrzeug Porsche ..., Asservat-Nr.: ..., wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 194 Abs. 1 und 3, 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 53, 69, 69a, 74 Abs. 2, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Inkaufnahme einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bei einem Autorennen auszugehen, bei dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte überschritten und dicht aufgefahren wird.(Rn.46) Der Angeklagte wird wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens sowie Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, Geldstrafe in monatlichen Raten von je 25,00 €, zahlbar bis spätestens zum 5. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sobald eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das beschlagnahmte Fahrzeug Porsche ..., Asservat-Nr.: ..., wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194 Abs. 1 und 3, 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 53, 69, 69a, 74 Abs. 2, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB Der zur Tatzeit 26-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehörigkeit und ledig. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte hat die allgemeine Hochschulreife und danach den Meister in Fahrzeugtechnik gemacht. Derzeit ist er arbeitslos. Sozialhilfe vom Amt bezieht er nicht. Er lebt bei seiner Mutter. Miete muss er nicht zahlen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 02.04.2024 weist keine Eintragung auf. Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 28.03.2024 erfasst zwei Eintragungen. Mit Urteil vom 19.11.2021, rechtskräftig seit dem 10.12.2021, hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h, Datum der Ordnungswidrigkeit: 23.07.2020, eine Geldbuße von 800,00 EUR festgesetzt. Der Angeklagte erhielt ferner zwei Punkte in Flensburg. Die zweite Eintragung bezieht sich auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im hiesigen Verfahren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 24.04.2023 ist dem Angeklagten wegen der hier abgeurteilten Tat vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden. Il. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Am 15.04.2023 gegen 18:44 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem roten Pkw Porsche ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB ... aus H. kommend in Richtung H. Der Porsche wurde von der Familie des Angeklagten finanziert und ihm zur Nutzung überlassen. Der Wert des Porsches betrug bei Kauf 170.000,00. Halter des Fahrzeugs ist der Angeklagte. Auf Höhe der Anschlussstelle H.K. beschleunigte der Angeklagte den Porsche auf ca. 200 km/h, obwohl in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h gilt. Dicht hinter dem Porsche des Angeklagten folgte ein gelbes Motorrad geführt von einem unbekannt gebliebenen Motorradfahrer mit ebenfalls einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h. Der Angeklagte und der Motorradfahrer entschlossen sich jedenfalls konkludent zur Durchführung eines spontanen Kraftfahrzeugrennens, wobei es ihnen darauf ankam, ihre Fahrzeuge miteinander zu vergleichen und eine höhere Geschwindigkeit als der andere zu erreichen. Das Verkehrsaufkommen war zum Tatzeitpunkt normal. Vor dem Angeklagten befand sich auf der linken Überholspur ein Kleintransporter, der mit angepasster Geschwindigkeit fuhr. Auf dem rechten Fahrstreifen befand sich der Zeuge S. mit seinem Fahrzeug, der die Autobahn mit eingeschaltetem Tempomat mit 100 km/h befuhr, sowie diesem vorausfahrend mindestens drei weitere Fahrzeuge, unter anderem ein silberner VW Touran. So dann näherte sich der Angeklagte dem vorausfahrenden Kleintransporter derart schnell, dass der Fahrer des Kleintransporters sein Fahrzeug ruckartig auf den rechten Fahrstreifen hinter das Fahrzeug des Zeugen S. zog, der in diesem Moment gerade zum Überholen auf die linke Fahrspur ansetzen wollte und bereits den Blinker gesetzt hatte. Der Kleintransporter hatte die Fahrspur noch nicht vollständig gewechselt als der Angeklagte in seinem Porsche an diesem vorbeifuhr. Der Zeuge S., der sich zu diesem Zeitpunkt in etwa 50 Meter Entfernung zu dem Kleintransporter auf der rechten Fahrspur befand und den ruckartigen Fahrspurwechsel des Kleintransporters sowie unmittelbar danach die Scheinwerfer des Porsches im Rückspiegel sah, musste den eingeleiteten Überholvorgang abbrechen, um eine drohende Kollision zu vermeiden. Hätte er dies nicht getan und die Fahrspur gewechselt, wäre es mit Sicherheit zu einem Unfall des Angeklagten mit dem Fahrzeug des Zeugen S. gekommen. Angesichts der gefahrenen hohen Geschwindigkeit lag es auf der Hand, dass das Rennen zu erheblichen Sachschäden und/oder Schäden an Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Eine solche Gefährdung des Leibs oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nahm der Angeklagte billigend in Kauf, weil er die überlegene Motorkraft des von ihm geführten Fahrzeugs demonstrieren wollte. Dann näherte sich der Angeklagte unmittelbar dem auf der linken Überholspur vorausfahrenden silbernen VW Touran, der zuvor zum Überholen auf die linke Fahrspur wechselte und sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h hielt und fuhr dem VW Touran bis auf ca. 6 m, was ungefähr einer weißen Fahrbahntrennungsmarkierung entspricht, dicht auf, woraufhin der Fahrer des VW Touran wieder auf die rechte Fahrspur wechselte. Anschließend setzten der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Motorradfahrer ihre Fahrt dicht hintereinander mit der Geschwindigkeit von ca. 200 km/h bis zur Anschlussstelle E. in Richtung Norden fort, wobei beide mit ihren Fahrzeugen immer wieder leicht versetzt in ihrem Fahrstreifen fuhren, was die Zeugen G. S. und H. J. als ein „Sich Zeugen, damit der andere weiß, dass man da ist" schilderten. Auf Höhe der Anschlussstelle P.-N. versuchte der unbekannt gebliebene Motorradfahrer so dann den vorausfahrenden Angeklagten zu überholen, in dem er auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Jedoch musste dieser seinen Überholvorgang aufgrund eines vorausfahrenden Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur wieder abbrechen und scherte wieder hinter dem Fahrzeug des Angeklagten ein. An der Anschlussstelle E. fuhr der Angeklagte so dann von der Autobahn ab, während der Motorradfahrer weiter auf der BAB ... in Fahrtrichtung Norden fuhr. Auf dem Zubringer zur BAB ... kam der Angeklagte dann in seinem roten Porsche den Polizeibeamten P. und A. entgegen, die gerade auf die Autobahn fahren wollten, daraufhin wendeten und dem Angeklagten hinterherfuhren. Der Angeklagte wurde so dann wenige Minuten später von den Zeugen A. und P. auf dem Gelände des Polizei Autobahn- und Bezirksreviers E. angehalten, um ihn den Tatvorwurf aufgrund seiner vorausgegangenen Fahrweise zu unterbreiten. In Zuge dessen teilte der Angeklagte den Zeugen PK A. und POM'in P. mit, dass er den Führerschein extra nicht mitnehme, damit die Polizei ihn nicht beschlagnahmen könne. Ferner teilte der Angeklagte den Zeugen mit, dass das Fahrzeug ihm gehöre. 2. Als die Polizeibeamtin POM'in P. den Angeklagten nach Abschluss der polizeilichen Maßnahme zum Tor begleitete und dieses eigenhändig aufschob, fragte der Angeklagte die Zeugin, „ob das nicht zu schwer sei", woraufhin diese entgegnete, „dass es schon gehe". Daraufhin äußerte der Angeklagte, dass „es ja auch der Kollege machen könne, aber das mache er ja nicht, da er ein Wichser sei". Diese Äußerung teilte die Zeugin POM l in P. dem Zeugen PK A. mit, der sich durch die Bezeichnung „Wichser" in seiner Ehre verletzt fühlte, was der Angeklagte auch beabsichtigte. Sowohl der Zeuge PK A. als auch dessen dienstlicher Vorgesetzter S. stellten am 15.04.2023 bzw. 31.05.2023 schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten. Die unter l. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen in der Hauptverhandlung gemachten glaubhaften eigenen Angaben, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 02.04.2024 sowie der Verlesung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 28.03.2024. Die unter Il. getroffenen Feststellungen bezüglich der Finanzierung und des Wertes des Porsches beruhen auf den in der Hauptverhandlung gemachten glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten. Die weiteren unter Il. getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Der Angeklagte, der sich zur Sache nicht geäußert hat, ist überführt. 1 . Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat zu Ziffer 1 ., so wie oben unter Il. festgestellt, begangen hat. a) Das Gericht stützt seine Feststellungen zum Tatgeschehen auf die glaubhaften Angaben der Zeugen G. S., H. J., H. J., S. R., L. R., POM'in P. und PK A., die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Aufgrund der Aussagen der Zeugen steht fest, dass der Angeklagte an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen hat, um sein Fahrzeug mit dem Motorrad des unbekannt gebliebenen Motorradfahrers zu vergleichen und eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen. Alle Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie einen roten Porsche und dahinter ein gelbes Motorrad gesehen haben. So hat der Zeuge S. zunächst bekundet, dass dem roten Porsche an der Anschlussstelle H.K. direkt ein gelbes Motorrad gefolgt sei. Die Zeugen J. und R. haben ebenfalls davon berichtet, dass sie auf Höhe der Anschlussstelle P.-N. ein gelbes Motorrad mit einem geringen Abstand - nach den Angaben des Zeugen H. J. von weniger als einer Fahrzeuglänge - hinter dem roten Porsche haben fahren sehen. Auch die Zeugen POM in P.und PK A. haben bekundet, dass sie so dann an der Anschlussstelle E. einen roten Porsche und ein gelbes Motorrad gesehen haben, nachdem ihnen zuvor über Funk mitgeteilt worden sei, dass diese gerade die Anschlussstelle T. passiert hätten. Die Zeugen haben weiter übereinstimmend bekundet, dass der Porsche als auch das Motorrad mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien. So hat der Zeuge S. angegeben, dass er mit eingeschaltetem Tempomat 100 km/h gefahren sei und er den Eindruck gehabt habe, der Porsche habe für die gleiche Strecke lediglich die Hälfte der Zeit benötigt. Weiter gab er an, dass sowohl der Porschefahrer als auch der Motorradfahrer Gas gegeben hätten und „losgeschossen" seien. Der Zeuge H. J. hat ebenfalls bekundet, dass der Porsche mit deutlich über 200 km/h gefahren sei. Er habe das Gefühl gehabt, der Porsche sei voll beschleunigt worden. Auch der Motorradfahrer sei mit einem „irren Tempo" an ihm vorbeigefahren. Er selber sei mit 150 km/h unterwegs gewesen, schneller habe sein eigenes Auto nicht fahren können. Auch die Zeugen H. J. und L. R. haben von einem „Vorbeischießen" des Porsches sowie „Huschen mit einem deutlich schnelleren Tempo als sie selber" gesprochen. Die Zeugen S. und H. J. haben zudem bekundet, dass die Fahrweise der Beteiligten den Anschein eines Kraftfahrzeugrennens erweckt habe. So hat der Zeuge S. angegeben, dass sowohl der Porsche als auch das Motorrad versetzt auf der eigenen Fahrspur gefahren seien, so als wolle man sich im Rückspiegel zeigen, damit der andere weiß, dass man da ist. Es sei ein typisches Rennverhalten gewesen. Auch der Zeuge H. J. gab in seiner Vernehmung an, dass der Porsche auf der linken Fahrspur gefahren und hinter dem Porsche auf der rechten Seite immer wieder ein Licht aufgetaucht sei, um sich zu zeigen. Zudem sei der Motorradfahrer mit dem Abstand von weniger als einer Fahrzeuglänge hinter dem Porsche hergefahren, so dass er Angst gehabt habe, es könne zu einem Unfall kommen, wenn der Porschefahrer bremsen muss. Es sei eine gefährliche Situation gewesen. Auch habe der Motorradfahrer versucht den Porsche rechts zu überholen. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Angeklagte sich jedenfalls konkludent zur Durchführung eines spontanen Kraftfahrzeugrennens mit dem Motorradfahrer entschlossen hat. Die Aussagen der Zeugen erachtet das Gericht als glaubhaft. Die Aussagen waren konstant, detailliert, geschlossen und enthielt keine Widersprüche. Die Zeugen haben frei berichtet und konnten das Geschehen auch zeitlich ungeordnet darstellen, ohne dass sich Unstimmigkeiten ergeben hätten. Erinnerungslücken haben die Zeugen eingeräumt. Die Aussagen waren ersichtlich mit keinem anderen Zeugen abgestimmt. Die Angaben der Zeugen ergaben ein übereinstimmendes und schlüssiges Bild der Abläufe. Die Aussagen der Zeugen wiesen auch keine Belastungstendenz auf. Es handelt sich um neutrale Zeugen. Die Feststellungen, dass sich der Angeklagte dem vorausfahrenden Kleintransporter derart schnell näherte, dass der Fahrer des Kleintransporters sein Fahrzeug ruckartig auf den rechten Fahrstreifen hinter das Fahrzeug des Zeugen S. zog und es zu einem Unfall gekommen wäre, wenn der Zeuge S. seinen Überholvorgang nicht abgebrochen hätte, folgt aus der Aussage des Zeugen S.. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass der Kleintransporter schlagartig auf die rechte Fahrspur zog und in dem Moment des Herüberziehens bereits die Scheinwerfer des Porsches zusehen waren. Der Spurwechsel des Kleintransporters sei noch nicht einmal vollständig abgeschlossen gewesen als der Porsche mit einem deutlichen Geschwindigkeitsüberschuss an ihm vorbeigefahren sei. Er selber sei in diesem Moment lediglich ca. 50 Meter vom Kleintransporter entfernt gewesen und habe bereits den Blinker gesetzt gehabt. Hätte er eine halbe Sekunde später in den Rückspiegel geschaut und den Spurwechsel nicht abgebrochen, wäre es zu einem Unfall gekommen. Auch diese Aussage erachtet das Gericht als glaubhaft. Der Zeuge hat auch insoweit das Geschehen detailliert, konstant und widerspruchsfrei geschildert. Die Feststellungen zum Geschehen mit dem silbernen VW Touran beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen S., der das Geschehen, soweit er es nach seinen Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch diesbezüglich erachtet das Gericht die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge ist selber Polizeibeamte und arbeitet im Bereich Verkehrsdelikte. Er kennt sich mit Messungen aus, da er zum Tatzeitpunkt selber Messdaten auslesen durfte. So beschrieb der Zeuge nachvollziehbar, dass er aufgrund der Schattenwerfung der Fahrzeuge erkennen konnte, dass die Entfernung zwischen dem Porsche und dem silbernen VW Touran eine weiße Fahrbahnmarkierung betragen habe. Die Schatten seien für ihn eindeutig erkennbar gewesen. Es sei auch ein übliches Vorgehen, dass man die Berechnung der Abstände anhand der Schattenwerfung der Fahrzeuge vornehme. So diene der Schattenwurf unter anderem auch als Referenzpunkt für eine Messung mit dem Messsystem Provida. Der Zeuge hat überprüfbare Anknüpfungstatsachen benannt, so dass das Gericht nicht den geringsten Anlass gesehen hat, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Verkehrsaufkommen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen S. und H. J. Die Feststellungen hinsichtlich des weiteren Geschehens nach dem Abfahren des Angeklagten von der BAB ... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PK A. und POM'in P. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte der Täter ist. Das Gericht stützt seine Feststellungen insoweit auf die Aussagen der Zeugen G. S., H. J., H. J., S. R., L. R., POM'in P. und PK A. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Porsches des Angeklagten. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um einen roten Porsche gehandelt habe. Ferner gab der Zeuge S. an, dass der Porsche einen aufgesetzten Heckspoiler und schwarze Applikationen gehabt habe. Der Zeuge H. J. hat zudem angegeben, es sei ein roter Porsche GT3 gewesen. Der Porsche des Angeklagten weist genau die von den Zeugen beschriebenen Merkmale auf, wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Porsches zeigen. Ferner beschrieb der Zeuge S. ein an der Anschlussstelle H.K. beobachtetes Fahrverhalten eines roten Porsche mit aufgesetztem Heckspoiler und eines diesem folgenden gelben Motorrads. Die Fahrzeuge wurden in genau dieser Konstellation kurze Zeit danach von den Zeugen J. und R. an der Anschlussstelle P.-N. sowie von Polizeibeamten an der Anschlussstelle T. und so dann von den Zeugen POM'in P. und PK A. von der Brücke an der Anschlussstelle E. auf der BAB ... in Richtung N. beobachtet. Unmittelbar nach dieser Beobachtung kam der Angeklagte in seinem roten Porsche den Zeugen P. und A. auf dem Zubringer zur BAB ... entgegen, die ihn auf dem Gelände des Polizei Autobahn- und Bezirksreviers E. anhielten. Es ist aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs fernliegend, dass ein anderer roter Porsche nach der Anschlussstelle H.K. von der Autobahn abgefahren ist und sich anstelle dieses roten Porsches der Angeklagte mit seinem roten Porsche vor das gelbe Motorrad gesetzt haben will. Der Zeuge S. hat zudem angegeben, dass er Tage später am Polizeirevier der Autobahnpolizei E. vorbeigefahren sei und dort auf dem Platz neben der Autobahnwache genau den Porsche habe stehen sehen, der ihm zuvor am Tattag aufgefallen sei. Das Gericht hat keine Zweifel, dass es sich bei dem Fahrzeug, welches der Zeuge vor dem Polizeirevier gesehen hat, um das Fahrzeug des Angeklagten handelte. Nach den Angaben des Zeugen PK A. stand das Fahrzeug zwar zunächst nicht von der Straße einsehbar im Rondel auf dem Gelände der Dienststelle, sei dann jedoch umgestellt worden. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Sie ergaben ein übereinstimmendes und schlüssiges Bild. Dass keiner der Zeugen das Kennzeichen des Porsches benennen konnte, steht der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht entgegen. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Porsche mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und alles sehr schnell ging. Es erscheint daher plausibel, dass die Zeugen sich das Kennzeichen nicht merken konnten bzw. nicht darauf geachtet haben. Der Zeuge H. J. hat jedenfalls ein H.-Kennzeichen erkannt. Der Porsche des Angeklagten verfügt über ein solches. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Zeuge H. J. weiter angab, dass er aufgrund der Rückleuchte des Porsches davon ausgehe, dass es sich um einen Porsche aus der Serie 997 gehandelt habe und es sich bei dem Porsche des Angeklagten tatsächlich um die Serie 91 1 handelt. Angesicht der vorgenannten geschilderten Umstände mag dies jedoch nichts an der Überzeugung des Gerichts ändern, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge aus der Rückleuchte lediglich einen falschen Schluss auf die Seriennummern gezogen hat. 2. Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat zu Ziffer 2., so wie oben unter Il. festgestellt, begangen hat, hat das Gericht gewonnen aufgrund der Aussage der Zeugin POM'in P., die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat. so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Aussage der Zeugin erachtet das Gericht als glaubhaft. Die Aussage war konstant, detailliert, geschlossen und enthielt keine Widersprüche. IV. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilgenommen. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss, ein Rennen zu fahren, kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an (BGH NStZ 2022, 292 Rn. 17, beck-online). Ausgehend hiervon liegt vorliegend ein Rennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Das Gericht konnte zwar nicht feststellen, ob der Angeklagte und der Motorradfahrer sich bereits vorher kannten oder bis zum Tatzeitpunkt einander unbekannt waren. Aufgrund des Fahrverhaltens des Angeklagten sowie des Motorradfahrers ist jedenfalls von einer konkludenten Übereinkunft dahingehend auszugehen, ohne konkrete Zielbestimmung beide Fahrzeuge in Bezug auf ihre Geschwindigkeit miteinander zu vergleichen und möglichst eine höhere Geschwindigkeit als der andere zu erreichen. Sowohl das immer wieder leicht versetzte Fahren im eigenen Fahrstreifen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte sowie das Bestreben des Motorradfahrers möglichst nahe an dem Führungsfahrzeug des Angeklagten dran zu bleiben, bargen vorliegend die Gefahr eines gegenseitigen Aufschaukelns, die von der Vorschrift des § 315d StGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade umfasst ist. Der Angeklagte hat an dem Kraftfahrzeugrennen auch teilgenommen, indem er als Fahrer seines Fahrzeugs die oben geschilderte Fahrt durchgeführt hat. Da eine Genehmigung für das Rennen nicht vorlag, war dieses auch nicht erlaubt im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2. Aufgrund der oben geschilderten Fahrweise des Angeklagten und des Motorradfahrers über eine nicht geringe Strecke - von der Anschlussstelle H.K. bis zur Anschlussstelle E. - ist auch von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte hat zudem den Qualifikationstatbestand des § 315 d Abs. 2 StGB erfüllt. § 315d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, und der Täter insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dazu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine Verkehrssituation geführt haben, in der die Sicherheit eines der benannten Individualrechtsgüter so stark beeinträchtigt worden ist, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung - was aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - nur noch vom Zufall abhing. Dabei genügt es in der Regel nicht, dass sich Menschen oder bedeutende Sachwerte in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, etwa weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte oder eine andere plötzliche Wendung den Unfall noch verhinderte. Erforderlich ist ein Geschehen, das - nicht anders als in den Fällen der § 315b Abs. 1 und § 315c Abs. 1 StGB - auf der Grundlage einer objektiv nachträglichen Prognose als ein sog. Beinaheunfall beschrieben werden kann. Dies bedeutet in subjektiver Hinsicht, dass der Täter nur dann mit dem erforderlichen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH NStZ 2023, 108 Rn. 9, 10, beck-online). Vorliegend schuf der Angeklagte durch sein Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit eine konkrete Gefahrenlage für das Leib oder Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Zeugen S. Der Angeklagte ist dem Kleintransporter so dicht aufgefahren, dass dieser unmittelbar auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Noch beim Fahrspurwechsel wurde der Kleintransporter sodann vom Angeklagten überholt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kleintransporter etwa nur 50 Meter von dem Fahrzeug des Zeugen S. entfernt, der gerade zum Überholen ansetzen und die Fahrspur wechseln wollte. Hätte der Zeuge den Spurwechsel vollzogen, wäre es auf Grund der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten und des geringen Abstands zwischen dem Porsche und dem Fahrzeug des Zeugen S. mit Sicherheit zu einem Unfall gekommen, da der Angeklagte seinen Porsche nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen können. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Angeklagte dem weiteren vorausfahrenden silbernen VW Touran, der sich nach den Angaben des Zeugen S. in etwa 80 bis 100 Entfernung von dessen Fahrzeug befand, bis auf ca. 6 m dicht auffuhr. Dadurch zeigt sich, dass der Angeklagte entweder zu spät den Bremsvorgang einleitete oder aufgrund der hohen Geschwindigkeit sein Fahrzeug erst so kurz vor dem Fahrzeug des silbernen VWs heruntergebremst bekommen hat. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dem Angeklagten das rechtzeitige Abbremsen im Falle eines Fahrspurwechsels durch den Zeugen S. aufgrund des dadurch bestehenden kürzeren Bremsweges nicht möglich gewesen wäre. Dass es somit nicht zum Unfall gekommen ist, ist allein aufgrund des umsichtigen Verhaltens des Zeugen S. zurückzuführen. Der darüber hinaus erforderliche innere Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit der Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB typischerweise verbundenen Risiken ist ebenfalls gegeben. Im Hinblick auf die Gefährdung des Zeugen S. hat der Angeklagte auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die für die konkrete Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18). Angesichts der gefahrenen hohen Geschwindigkeit, der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte und das dichte Auffahren lag es auf der Hand, dass das Rennen zu erheblichen Sachschäden und/oder Schäden an Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Die Fahrweise des Angeklagten lässt demnach die Annahme zu, dass der Angeklagte das für möglich erkannte Szenario einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, weil er die überlegene Motorkraft des von ihm geführten Fahrzeugs demonstrieren wollte. 2. Zudem hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2. wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil des Zeugen PK A. schuldig gemacht, indem er die unter Il. festgestellte ehrverletzende Bezeichnung in Bezug auf den Zeugen PK A. gegenüber der Zeugin POM'in P. verwendete. Unschädlich ist insoweit, dass die Äußerung lediglich gegenüber der Zeugin POM'in P. kundgetan wurde. Der Tatbestand der Beleidigung ist auch dann erfüllt, wenn die Kundgabe der Missachtung nicht unmittelbar gegenüber dem Geschädigten, sondern gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Geschädigten erfolgt (vgl. Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 185 Beleidigung Rn. 10; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 185 Rn. 6). Insoweit muss sich der Vorsatz des Täters nur darauf richten, dass ein Dritter, hier die Zeugin P, die Ehrverletzung zur Kenntnis nimmt und den ehrverletzenden Gehalt versteht. Es ist ohne Bedeutung, wenn die Äußerung - auch - einem anderen zugeht (BayObLG Beschl. v. 1.3.2023 - 203 StRR 38/23, BeckRS 2023, 1371 1 Rn. 4, beck-online). Der Ehrangriff auf den Polizeibeamten A. war auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt (§ 193 StGB). Bei der Bezeichnung des Beamten als „Wichser" handelt es sich um eine Formalbeleidigung. Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts und kann unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein. Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt. Der Strafrahmen für die 1. Tat war § 315d Abs. 2 StGB zu entnehmen. Danach wird die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen durch das eine konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht wurde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Strafrahmen für die 2. Tat liegt für eine Beleidigung gemäß § 185 StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten mit der Entziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Porsches ein ihm zustehender Gegenstand von erheblichen Wert entzogen worden ist. Strafschärfend wirkte sich jedoch aus, dass der Angeklagte verkehrsrechtlich bereits wegen eines nicht unerheblichen Geschwindigkeitsverstoßes in Erscheinung getreten ist. Ferner war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zugleich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, in dem er bewusst seinen Führerschein nicht bei sich führte. Bei der konkreten Strafzumessung wurde unter nochmaliger umfassender Würdigung der vorgenannten und sämtlicher weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte, auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt: Für die Tat zu Ziffer 1. eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen Für die Tat zu Ziffer 2. eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht gemäß 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und nach Gewichtung des Gesamtunrechtsgehalts der Taten eine Gesamtstrafe gebildet und auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 60 erkannt, die als notwendig, aber auch ausreichend erscheint, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen und nachhaltig auf ihn einzuwirken. Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 EUR festgesetzt. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere, dass er derzeit arbeitslos ist. Da der Angeklagte die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann, sind im Zahlungserleichterungen gewährt worden (§ 42 StGB). Dem Angeklagten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus der von ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Diese Ungeeignetheit ist nicht mittlerweile fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. la StGB liegt vor. Wesentliche Besonderheiten, durch die die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kompensiert wird, weist die ihrer allgemeinen Natur nach gefährliche Straftat gegenüber der Masse der vorkommenden Fälle, insbesondere auch im Hinblick auf die mangelnde Eignung des Angeklagten, nicht auf. Eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten erachtet das Gericht, unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Zuverlässigkeit, seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als ausreichend, aber auch erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen. Bedacht worden ist dabei insbesondere, dass dem Angeklagten seit dem 24.04.2023 mit Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. Die Anordnung der Einziehung des Porsches beruht auf §§ 315 f, 74 Abs. 2, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Porsche wurde zur Tatbegehung eingesetzt und stellt somit ein sog. Tatobjekt gemäß § 74 Abs. 2 StGB dar. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Danach können Gegenstände, die einem anderen als dem Täter gehören, auch dann eingezogen werden, wenn die Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Das Gericht vermochte vorliegend nicht zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei dem Porsche um einen Gegenstand handelt, der dem Angeklagten im Sinne von § 74 Abs. 3 S. 1 StGB gehört. Der Zeuge PK A. hat zwar angegeben, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, dass es sein Fahrzeug sei. Auch ist der Angeklagte als Halter eingetragen. Jedoch hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Porsche von der Familie des Angeklagten finanziert und ihm zur Nutzung überlassen worden sei. Im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs habe der Angeklagte den Verkaufserlös an diese zurückzuzahlen. Im Übrigen besitze auch der Vater des Angeklagten einen Fahrzeugschlüssel für den Porsche. Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Eigentum der Familie des Angeklagten steht. Anhaltspunkte für eine Schenkung sind nicht ersichtlich. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Vorliegend besteht die Gefahr, dass der Porsche der Begehung weiterer rechtswidriger Taten des Angeklagten dienen wird. Der Angeklagte ist bereits verkehrsrechtlich wegen eines nicht unerheblichen Geschwindigkeitsverstoßes in Erscheinung getreten. Ferner hat er gegenüber den Polizeibeamten im Zuge der polizeilichen Maßnahmen nach der tatgegenständlichen Fahrt mitgeteilt, dass er seinen Führerschein extra nicht bei sich führe, damit dieser nicht beschlagnahmt werden könne. Dadurch hat er gezeigt, dass er nicht bereit ist sich an die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs zu halten und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Weitere rechtswidrige Taten sind daher zu befürchten. Die Einziehung ist auch verhältnismäßig. Nach § 74f Abs. 1 StGB darf die Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. Als ermessensleitende Kriterien kommen etwa die Gefahr weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße des Täters, die Länge der gefahrenen Strecke, Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer sowie die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, in Betracht (vgl. LG Berlin Beschl. v. 29.1.2019 - 51 1 Qs 126/18, BeckRS 2019, 7962 Rn. 33, beck-online). Vorliegend stellt die Einziehung keine unbillige Härte, sondern lediglich eine angemessene Ergänzung der Hauptstrafe dar und steht nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der begangenen Tat. Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur über eine kurze Strecke mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf bis zu 200 km/h beschleunigt hat, sondern aufgrund seiner Fahrweise (dichtes Auffahren, Überholen trotz noch nicht vollständig abgeschlossenen Fahrspurenwechsels) auch eine erhebliche Gefahr für das Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Auch ist der Angeklagte verkehrsrechtlich bereits wegen eines nicht unerheblichen Geschwindigkeitsverstoßes in Erscheinung getreten. Im Übrigen ist bei der Bemessung der verhängten Strafe mildernd berücksichtigt worden, dass dem Angeklagte durch die Einziehung ein Gegenstand von erheblichen Wert (Kaufpreis 170.000,00 €) entzogen wird. Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht der Angeklagte selbst war, der den Porsche finanziert hat, sondern vielmehr seine Familie. Insoweit entsteht ihm durch die Entziehung selbst jedenfalls keine unmittelbare finanzielle Einbuße in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Auch könnte er im Falle eines Verkaufes nach seinen eigenen Angaben den Erlös nicht behalten. Es ist auch nicht ersichtlich. dass die Familie des Angeklagten auf das Fahrzeug angewiesen ist. Angaben dazu hat der Angeklagte nicht gemacht. Schließlich sind auch keine weniger einschneidende Maßnahmen insbesondere nach § 74f Abs. 1 S. 3 StGB ersichtlich, durch die der Einziehungszweck erreicht werden kann. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.