Beschluss
1 IN 20/18
AG Pirmasens, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Sachbearbeiter ist kein gesetzlicher Vertreter des Insolvenzgläubigers, so dass er gemäß § 80 S. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO für die Stellung eines Insolvenzantrags eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einzureichen hat.(Rn.2)
2. Die Verwendung eines Dienstsiegels stellt keinen Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde dar, denn es dient nicht dem Nachweis einer Bevollmächtigung, sondern hat in erster Linie Beglaubigungsfunktion.(Rn.4)
Tenor
In dem Insolvenzantragsverfahren
..., - Antragstellerin -
gegen
...,
vertreten durch:
..., - Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 4.875,27 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sachbearbeiter ist kein gesetzlicher Vertreter des Insolvenzgläubigers, so dass er gemäß § 80 S. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO für die Stellung eines Insolvenzantrags eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einzureichen hat.(Rn.2) 2. Die Verwendung eines Dienstsiegels stellt keinen Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde dar, denn es dient nicht dem Nachweis einer Bevollmächtigung, sondern hat in erster Linie Beglaubigungsfunktion.(Rn.4) In dem Insolvenzantragsverfahren ..., - Antragstellerin - gegen ..., vertreten durch: ..., - Antragsgegnerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 4.875,27 EUR festgesetzt. Der Antrag ist unzulässig. Die gemäß § 80 Satz 1 ZPO einzureichende Vollmachtsurkunde wurde nicht vorgelegt. Die Unterzeichnerin des Insolvenzantrags, ... ..., ist damit zur Vertretung der Antragstellerin nicht nachweislich berechtigt und damit nicht befugt, in deren Namen einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei der antragstellenden Sachbearbeiterin Frau ... handelt es sich nicht um die gesetzliche Vertreterin der antragstellenden Gläubigerin, so dass gemäß § 80 Satz 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu reichen war, was trotz gerichtlicher Aufforderung jedoch nicht erfolgt ist. Damit ist der vorliegende Gläubigerantrag mangels (nachgewiesener) Vertretungsbefugnis der Frau ... für die Antragstellerin ... unwirksam (vgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem der ursprüngliche Mangel jedoch später geheilt wurde: BGH Beschl. v. 27.3.2003 - IX ZB 402/02, BeckRS 2003, 3557). Die Vorschriften der ZPO über Vertretung gelten nach allgemeiner Auffassung - ebenso wie diejenigen über Partei- und Prozessfähigkeit - im Insolvenz(eröffnungs)verfahren entsprechend (vgl. etwa Uhlenbruck/Pape InsO § 4 Rn. 4, beck-online; MüKoInsO/Ganter/Lohmann InsO § 4 Rn. 46, beck-online; Nerlich/Römermann/Becker, Insolvenzordnung, § 4 Rn.20; Kreft, Insolvenzordnung, § 4 Rn.6, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt lediglich für die einstweilige Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters gemäß § 89 Abs.1 Satz 1 ZPO - jedenfalls im Rahmen der Stellung eines Insolvenzantrags (MüKoInsO/ Ganter/Lohmann InsO § 4 Rn. 46, beck-online; Uhlenbruck/Wegener, InsO § 14 Rn.73; FK-InsO/Schmerbach, § 4 Rn.4 und § 14 Rn.36). Daher ist gemäß § 80 Satz 1 ZPO die Prozessvollmacht (grundsätzlich im Original, vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, § 80 Rn.8 m.w.N.) schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen, die Prüfung der Vollmacht erfolgt hierbei beim Auftreten einer nicht anwaltlichen Partei von Amts wegen (ganz h.M., vgl. etwa Hamburger Kommentar Inso, § 4 Rn 21; Musielak/Voit/Weth ZPO § 88 Rn. 7, beck-online; MüKoZPO/Toussaint ZPO § 88 Rn. 7, beck-online; MüKoInsO/Ganter/Lohmann InsO § 4 Rn. 46, beck-online; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 88 Rn.4; Uhlenbruck/Pape InsO § 4 Rn. 4 sowie Uhlenbruck/Wegener, InsO § 14 Rn.73, beck-online). Gegen die wohl nur ganz vereinzelt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 88 Rn.6) vertretene Gegenmeinung, wonach das Gericht nur begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung nachzugehen hat, spricht nach Auffassung des Gerichts der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 80 Satz 1 ZPO („ist“ einzureichen) sowie der Umkehrschluss aus § 88 Abs.2 ZPO, wonach das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sofern nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt. Hinzu kommt, dass nur die Vollmachtsurkunde eine über den Prozess hinausreichende Beweisbarkeit der Bevollmächtigung sichern kann (so auch Musielak/Voit/Weth ZPO § 88 Rn. 7, beck-online). Auch rechtfertigt § 4 InsO nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung, da das Insolvenzeröffnungsverfahren ein quasikontradiktorisches Verfahren (MüKoInsO/Schmahl/Vuia InsO § 14 Rn. 7, beck-online) und damit auch insoweit an den Zivilprozess - in dem öffentliche Stellen im Übrigen die Bevollmächtigung ihrer Vertreter regelmäßig bereits ohne Aufforderung nachweisen - angelehnt ist. Etwas Anderes kann auch nicht aus der öffentlich-rechtlichen Stellung der Antragstellerin als solche hergeleitet werden, da sie den Insolvenzantrag in gleicher Eigenschaft wie ein privater Gläubiger stellt und es sich im Übrigen bei dem Insolvenzeröffnungsantrag auch nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Koenig/Fritsch AO § 251 Rn. 21, beck-online, betr. die Finanzbehörde). Weiter stellt auch die Verwendung eines Dienstsiegels keinen Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde dar. Ungeachtet dessen, dass es weder in der Insolvenz- noch in der Zivilprozessordnung dahingehende Vorschriften gibt, sowie der Tatsache, dass das auf dem Insolvenzantrag vom 23.10.2017 angebrachte Siegel nicht aufgedrückt, sondern aufgedruckt zu sein scheint, dient ein Dienstsiegel nicht dem Nachweis einer Bevollmächtigung, sondern hat in erster Linie Beglaubigungsfunktion. Das Siegel besagt nichts darüber, ob derjenige, der es bei der Herstellung der Urkunde verwendet, auch berechtigt ist, diese Urkunde zu fertigen. Dies zeigt sich bereits daran, dass in Behörden in der Regel mehrere Personen zum Führen des Dienstsiegels befugt sind, nicht alle aber bevollmächtigt sind, ihren jeweiligen Dienstherrn bei der Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte zu vertreten (so zutreffend BAG, Urteil vom 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 -, Rn. 24, juris, welches sich auch mit den weiteren Urteilen des BAG - 7 AZR 180/87 - und des BGH - NJW 1980, 117 -, welche dieses Thema ebenfalls, jedoch in anderer Konstellation, ansprechen, befasst), jedoch gerade für die Stellung eines Insolvenzantrages eine dahingehende ausdrückliche, über die allgemeine Prozessvollmacht hinausgehende, Vollmacht zu fordern ist (Uhlenbruck/Wegener, InsO § 14 Rn.73; Hamburger Kommentar Inso, § 4 Rn 21, m.w.N.; Kreft, Insolvenzordnung, § 4 Rn.6).Dass das Dienstsiegel bei der Beglaubigung von Abschriften bzw. von Unterschriften durch Behörden (§§ 33, 34 VwVfG) oder entsprechend befugten Sozialversicherungsträgern (§§ 29, 30 SGB X) erforderlich ist, ist für die Frage des Vollmachtsnachweises hingegen nicht von Bedeutung. Der Insolvenzantrag erweist sich ferner auch nicht wegen § 79 Abs.3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 4 InsO) als wirksam, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Sie bezieht sich ausschließlich auch nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte und damit auf Personen mit Vollmacht, die jedoch nicht unter den in § 79 Abs.2 ZPO genannten Personenkreis fallen. Die vorliegende Konstellation ist jedoch umgekehrt: Frau ... fällt - dies sei hier einstweilen unterstellt - unter den Personenkreis des § 79 Abs.2 Nr.1 ZPO, eine Vollmacht liegt jedoch gerade nicht vor. Diesen Fall des Handelns eines (möglicherweise - ohne dass dies hier abschließend geklärt wäre) Bevollmächtigten ohne Beibringung einer Vollmacht bzw. eines Geschäftsführers ohne Auftrag regelt grundsätzlich § 89 ZPO. Wie eingangs bereits ausgeführt, ist § 89 ZPO auf das Insolvenzeröffnungsverfahren allerdings nicht entsprechend anwendbar, denn eine einstweilige Zulassung bis zur Vorlage der Vollmacht kommt im Hinblick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen und die Unmöglichkeit, die Höhe einer Sicherheitsleistung einzuschätzen, nicht in Betracht (FK-InsO/Schmerbach, § 4 Rn.4 und § 14 Rn.36), so dass auch diese Möglichkeit vorliegend ausscheidet. Das Gericht hat durch Verfügung vom 16.04.2018 und 18.05.2018 auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen und darauf, dass eine schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, ohne dass die Antragstellerin in ausreichender Weise reagiert hätte. Zwar wurde im Nachgang eine auf den 01.12.2014 datierte, durch den Vorstandsvorsitzenden ... unterschriebene Vollmacht für einen Herrn ... vorgelegt, eine Vollmacht für Frau ... wurde jedoch, ungeachtet der Tatsache, dass die ebenfalls zur Akte gereichten Satzung (Stand: 24.02.2018) grundsätzlich die Vertretung der Kasse durch den gesamten Vorstand vorsieht, trotz eines weiteren Hinweises vom 14.06.2018 nicht eingereicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 91 ZPO. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin beruht darauf, dass sie die unbefugte Prozessführung ihrer Mitarbeiterin hätte erkennen und verhindern können (Zöller, ZPO, § 88 Rn.11 m.w.N.), was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Schriftverkehr über die Anschrift der Antragstellerin geführt und auf die gerichtlichen Hinweise hin weitere Unterlagen der Antragstellerin eingereicht wurden. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 58 GKG. Sie ergibt sich aus der Höhe der Forderung.