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Urteil

3 C 104/24 (VI)

AG Quedlinburg, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.040,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.040,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.040,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.040,96 Euro festgesetzt. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, § 128 Abs. 2 ZPO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten für 10 Tage in Höhe von insgesamt 973,03 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 67,93 Euro aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 02.12.2023 gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Höhe des durch die Beklagte zu regulierenden Schadens in Form von noch ausstehenden Mietwagen- und Sachverständigenkosten in der oben genannten Höhe. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Mietwagenkosten erstattungsfähig, wenn sie sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch, in der Lage des Geschädigten machen würde. Das sind hier die von dem Kläger mit der Klage verlangten Mietwagenkosten für 10 Tage. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war für den Kläger für insgesamt 10 Tage erforderlich. Soweit die Beklagte hiergegen – ohne nähere Begründung – behauptet, dass die Erforderlichkeit der Mietwagennutzung für nur drei Tage gegeben sei, kann sie damit nicht durchdringen. Der Kläger hat durch die von ihm vorgelegte Mitteilung der Werkstatt zur Reparaturdauer (vgl. Anlage K 9) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs vom 08.01.2024 bis 17.01.2024, mithin 10 Tage, gedauert hat. Dass vorliegend die Reparatur des Unfallfahrzeugs sich im Hinblick auf die im Gutachten kalkulierte Reparaturdauer eventuell über Gebühr verzögert hat und damit die erforderliche Dauer der Mietwagennutzung kürzer als von der Klägerseite geltend gemacht hätte ausfallen können bzw. müssen, ist unerheblich, weil der Kläger, soweit vorgetragen und ersichtlich, keinen Einfluss auf die tatsächlich anfallende Reparaturdauer hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – I-1 U 77/20, Rn. 52, m.w.N., juris). Die Beklagte ist dem Kläger auch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ersatz von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 67,93 Euro verpflichtet. Anders als die Beklagte meint sind die insoweit geltend gemachten Energie- und Archivierungskosten ausweislich der Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen (vgl. Anlage K 10) nicht durch das Grundhonorar abgedeckt, sondern separat zu vergüten. Dass es sich somit um erforderliche und damit im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähige Kosten handelt, steht für das Gericht in Ansehung der einhelligen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von anfallenden Sachverständigenkosten in Folge von Verkehrsunfällen außer Zweifel. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO. Die Abwendungsbefugnis der Beklagten leitet sich aus §§ 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO ab. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über restliche Mietwagen- und Sachverständigenkosten. Am 02.12.2023 ereignete sich in Q. (OT G.) ein Verkehrsunfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallgeschehen ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Ersatzfähigkeit von restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten. Zur Ermittlung der unfallbedingten Schäden holte der Kläger ein privates Sachverständigengutachten (vgl. Anlage K 1) ein. Der beauftragte Gutachter kalkulierte hierin eine voraussichtliche Reparaturdauer von vier bis fünf Tagen. Vorprozessual machte der Kläger gegenüber der Beklagten Mietwagenkosten von insgesamt 1.063,03 Euro und Sachverständigenkosten von insgesamt 882,65 Euro geltend. Hiervon zahlte die Beklagte 90,00 Euro auf die Mietwagenkosten sowie 814,72 Euro auf die Sachverständigenkosten. Die Differenz der jeweiligen Beträge ist streitgegenständlich. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten im Einzelnen wird auf die von Klägerseite eingereichten Rechnungen (Anlage K 2 und K 3) verwiesen. Mit Schreiben vom 23.02.2024 mahnte der Kläger zuletzt Zahlung der offenen Forderungen bis 01.03.2024 an. Der Kläger behauptet, unfallbedingt vom 08.01.2024 bis zum 17.01.2024 auf die Nutzung eines Mietwagens angewiesen gewesen zu sein. Weiterhin behauptet er, dass das noch nicht regulierte Sachverständigenhonorar auch bezüglich der noch ausstehenden Energie- und Archivierungskosten zu begleichen sei, da es sich hierbei gemäß der mit dem Sachverständigen vereinbarten Vertragsbedingungen um einzeln abzurechnende Vergütungspositionen handele. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.040,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, dass die Mietwagennutzung nur für drei Tage erforderlich gewesen sei. Überdies seien die Sachverständigenkosten in Höhe von 57,08 Euro (netto) nicht erstattungsfähig. Die diesbezüglichen Energiekosten von 22,53 Euro (netto) und Archivierungskosten von 34,55 Euro (netto) seien bereits im Grundhonorar des Sachverständigen enthalten und damit durch dieses abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.