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Anerkenntnisurteil

5 F 240/10 UE

Amtsgericht Ratingen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGME3:2013:0507.5F240.10UE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird aufgegeben, an die Antragsgegnerin ab dem 01.07.2012 einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.123,00 € zu bezahlen, ab 01.01.2013 einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.202,49 €, darauf entfallen auf den Krankenvorsorgeunterhalt 80,49 €, ab 01.03.2014 einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 380,00 €, davon entfallen auf den Krankenvorsorgeunterhalt 80,49 €. Der Unterhaltsanspruch wird befristet bis zum 31.03.2016. Das Verfahren ist in der Hauptsache für erledigt hinsichtlich des geltend gemachten Unterhalts im Zeitraum 17.01.2012 bis 30.06.2012 und hinsichtlich des geltend gemachten Krankenvorsorgeunterhalts bis einschließlich November 2012. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. 1 Gründe: 2 Die Beteiligten haben die Ehe geschlossen am 00.00.0000. Sie haben sich einverständlich auf ein Trennungsdatum zum 00.00.2008 geeinigt. Es wurde die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen am 00.00.2012. 3 Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen, M, geboren am 00.00.0000, U, geboren am 00.00.0000 und K, geboren am 00.00.0000. Seit der Trennung leben sie im Haushalt der Antragsgegnerin und werden dort versorgt und betreut. Der im Jahre 0000 geborene Antragsteller ist Facharzt für P und Facharzt für P mit eigener Praxis, die im Jahre 0000 eröffnet wurde. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls ein abgeschlossenes Medizinstudium. Vor Eheschließung hat sie sich während der Zeit des Wartens auf den Studienplatz zur P ausbilden lassen. Nach dem im Dezember 0000 abgeschlossenen Medizinstudium strebte sie eine Facharztausbildung zum A an, die ein Studium der A voraussetzt. Dieses begann sie bereits im Wintersemester 1991 nach Abschluss ihres allgemeinmedizinischen Studiums. Während der Semesterferien absolvierte sie Zeiten als Arzt im Praktikum bis September 1995 und erhielt die volle Approbation für Medizin. Nach der Geburt des ersten Sohnes im Januar 0000 führte sie das A Studium noch bis zum siebten Semester fort. Nach erneuter Schwangerschaft im Wintersemester 0000 wurde die Antragsgegnerin nach ihren Angaben von den Behandlungskursen wegen des Umgangs mit B und rotierenden Instrumenten, Blut, Speichel u.ä. ausgeschlossen. Später wurde sie zwangsexmatrikuliert. Nach der Geburt des zweiten Sohnes war die Antragsgegnerin ausschließlich Hausfrau und betreute die beiden Kleinkinder. Nach der Geburt des dritten Sohnes im Juni 0000 war die Antragstellerin als Aushilfe auf 400,00 €-Basis von Januar 2003 bis Januar 2011 in der Praxis des Antragsgegners angestellt. In diesem Zeitraum erwarb sie eine zusätzliche Qualifikation in TCM mit Diplomabschluss. Seit März 2011 befindet sich die Antragsgegnerin in Facharztausbildung zur B. Sie übt hier eine Halbtagstätigkeit in einer Praxis für B aus, 20 Stunden wöchentlich. Eventuelle Mehrarbeit wird nach dem überreichten Arbeitsvertrag finanziell oder durch Freizeitausgleich abgegolten. 4 Das erzielte Einkommen der Antragsgegnerin ist streitig, ebenso wie das anrechenbare Einkommen des Antragstellers. 5 Trennungs- und Kindesunterhalt sind geregelt im Verfahren 5 F 320/10 durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.06.2012. In diesem Vergleich wurde auch der Nachscheidungsunterhalt bis einschließlich 30.06.2012 vereinbart. Anlässlich der Trennung hatten die Beteiligten vereinbart privatschriftlich, am 18.05.2008, dass der Antragsteller Kindesunterhalt abzüglich hälftiges Kindergeld nach Maßgabe der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlt, ferner die private Krankenversicherung für die drei Kinder und die Mitgliedsbeiträge für den Golfclub. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts hatten die Beteiligten einen Barunterhalt von 2.115,00 € zuzüglich Krankenversicherungsunterhalt und Zurverfügungstellung eines Pkw, ferner die Beiträge für die Mitgliedschaft im Golfclub und einige zusätzliche Verpflichtungen vereinbart. Damals wohnte die Antragsgegnerin noch in der von beiden Beteiligten als Ehewohnung angemieteten Immobilie. Inzwischen ist die Antragsgegnerin ausgezogen und hat nach ihren Angaben Mietaufwendungen von monatlich 1.400,00 €. Die Vereinbarungen sollten auch nach rechtskräftiger Scheidung Bestand haben, wenn nicht einer der Ehepartner im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine anderweitige Unterhaltsregelung fordert. 6 Die Antragsgegnerin macht nunmehr ab 01.07.2012 Nachscheidungsunterhalt entsprechend dieser privatschriftlichen Vereinbarung geltend, wobei sie ihren Unterhaltsbedarf mit 2.115,00 € entsprechend der Vereinbarung beziffert. Die weiter in der Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen beziffert sie mit 600,00 € für die Zurverfügungstellung des Pkw, 100 € für ein Handy, 50,00 € für die Alarmanlage des gemieteten Objektes und 177,00 € für den Golfclub, insgesamt rd. 3.000,00 €. Zusätzlich begehrt sie Krankenvorsorgeaufwand für eine private Zusatzversicherung, die auch während der Ehe bestand. die Kosten hierfür bezifferte sie zunächst mit monatlich 157,05 € und später mit 80,49 €. 7 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass ihr erhebliche ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden sind. Hätte sie die Ehe nicht geschlossen und nicht die drei Kinder betreut, wäre sie heute Oberärztin oder niedergelassene Fachärztin mit einem Einkommen von mindestens 4.000,00 € netto monatlich. 8 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller ohne weiteres leistungsfähig sei. Die von ihm geltend gemachten Kreditkosten seien nicht zu berücksichtigen sondern Kosten der privaten Lebensführung, die im Rahmen eines Zwei-Konten-Modells über die Praxis abgewickelt würden. Nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung beziffert die Antragsgegnerin ihren monatlichen Unterhaltsbedarf sogar mit 5.903,30 €. Wegen der Bezifferung im Einzelnen wird auf Bl. 424 und 612 f. d. A. Bezug genommen. 9 Durch Teilvergleich vom 20.11.2012 im Verfahren 5 F 262/12 haben die Parteien vereinbart, dass der monatlich von dem Antragsteller ab Dezember 2012 zu zahlende Nachscheidungsunterhalt monatlich 1.915,00 € betragen soll zuzüglich der Pkw-Nutzung für einen vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Pkw. Diese Nutzung sollte der Antragsgegnerin bis zum 31.03.2013 zur Verfügung stehen. Die Vereinbarung wurde geschlossen ohne Präjudiz für das noch ausstehende Verfahren in der hier zu entscheidenden abgetrennten Folgesache Ehegattenunterhalt. 10 Die Antragsgegnerin trägt ihr Einkommen ab März 2011 mit brutto 1.100,00 € sowie ab Juni 2012 mit brutto 1.500,00 € vor. Ferner räumt sie eine Sonderzahlung im Januar 2012 in Höhe von 1.000,00 € ein. Ihr entstünden Kosten für einen Parkplatz in Düsseldorf am Arbeitsplatz in Höhe von monatlich 110,00 €, ferner Fahrtkosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz in Höhe von 23 km für die einfache Fahrt an 220 Arbeitstagen. 11 Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller angesichts seiner Einkünfte aus seiner p Praxis ohne weiteres zur Zahlung des geltend gemachten Nachscheidungsunterhalts in der Lage sei. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 dem Antragsteller aufzugeben, an die Antragsgegnerin ab dem 01.07.2012 einen monatlichen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 3.000,00 € sowie einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 80,49 € ab 01.12.2012 zu bezahlen. 14 Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Unterhalts ab Rechtskraft der Ehescheidung und hinsichtlich des zunächst höheren Vorsorgekrankenunterhalts hat die Antragsgegnerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 die Anträge in vollem Umfang abzuweisen. Hilfsweise macht er die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches geltend. 17 Die Kinder der Beteiligten seien nicht mehr betreuungsbedürftig, auch der jüngste Sohn besuche die Ganztagsschule. Bereits als Assistenzärztin könne die Antragsgegnerin halbtags 2.500,00 € netto erzielen. Das Einstiegsgehalt betrage hier 4.000,00 € brutto, so dass sich die Antragsgegnerin selbst unterhalten könne. Außerdem könne sie zusätzlich Einkünfte durch die Ableistung von Not- und Wochenenddiensten erzielen. Die Antragsgegnerin habe keinerlei ehebedingte Nachteile durch die Eheschließung und Kinderbetreuung erlitten. Vielmehr habe die Antragsgegnerin nicht zielstrebig genug ihre Ausbildung verfolgt. Während der Ehe habe sie noch ihre zusätzliche Qualifikation in U erlangt. Die Antragsgegnerin sei ausgebildete Medizinerin und könne hier jederzeit als Ärztin tätig sein auch ohne eine Facharztausbildung. Er selbst sei nicht leistungsfähig. Seine Praxis stehe vor dem wirtschaftlichen Bankrott. Die Bank erwäge eine Übernahme der Geschäftsführung. Er müsse einen jährlichen Tilgungsaufwand für Praxisdarlehen durch tilgungsersetzende Lebensversicherungen in Höhe von 36.383,08 € aufbringen. Dieser Betrag habe auch während des Zusammenlebens nicht zur Verfügung gestanden. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge für sich selbst und die Kinder und nach Abzug des Kindesunterhaltes sei er zu weiteren Unterhaltszahlungen nicht mehr in der Lage. Weitere Einkommenseinbußen seien im Übrigen zu erwarten. 18 Der Antragsteller ist weiterhin der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, da die Antragsgegnerin rechtswidrig verschwiegen habe, dass sie bereits seit August 2009 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen X lebe. Ferner habe sie verschwiegen, dass sie aufgrund der fortgeschrittenen Ausbildung mehr verdiene und sich die Mietbelastungen durch ihren Umzug verringert hätten. 19 Er bestreitet den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterhaltsbedarf als weit übersetzt. Die Mietkosten seien nicht nachgewiesen. Geltend gemachte Fahrzeugkosten seien weit übersetzt. Er zahle inklusive Steuer und Versicherung und Leasingrate für das der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug monatlich 519,10 €. 20 Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 25.01.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2013 Bezug genommen. 21 Die Anträge der Antragsgegnerin waren teilweise begründet und waren im Übrigen abzuweisen. Soweit Unterhaltsansprüche im Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (17.01.2012) bis zum 30.06.2012 ursprünglich geltend gemacht worden waren, und soweit Krankenvorsorgeunterhalt bis zum November 2012 geltend gemacht worden war, war das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nachdem der Krankenvorsorgebedarf durch den Antragsteller bis November 2012 abgedeckt worden ist und die Unterhaltsansprüche bis 30.06.2012 zwischen den Beteiligten abschließend geregelt worden sind durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. 22 Soweit Krankenvorsorgeunterhalt bereits für Dezember 2012 in Höhe von 80,49 € von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde, war der Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin hat einen Versicherungsschein vorgelegt und Krankenvorsorgeaufwand nachgewiesen erst ab 01.01.2013. (Bl. 732 d.A.) 23 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ist nicht verwirkt. Es ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass die Antragsgegnerin nicht ganz vollständig ihre Einkünfte, die sie als Ausbildungsassistentin erhält, belegt hat und dass sich Unstimmigkeiten ergeben zwischen den vorgelegten Verdienstbescheinigungen und dem Vortrag der Antragsgegnerin. Diese Unstimmigkeiten rechtfertigen aber die Annahme der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nicht. Es handelt sich nicht um eine Handlung im Sinne von § 1579 Ziff. 3 oder Ziff. 5. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lassen sich die Einkünfte ermitteln. 24 Die Beweisaufnahme hat im Übrigen ergeben, dass die Antragsgegnerin ganz offensichtlich nicht in einer sozio-ökonomischen-Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen X lebt. Zwar bestand zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen X offensichtlich ein intimes Verhältnis. Eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und das Verhältnis ist inzwischen nach den überzeugenden Angaben des Zeugen X auch bereits seit mehreren Wochen beendet. Rückblickend ist deshalb festzustellen, dass es sich um eine zwar intime aber eher lockere Verbindung handelte. Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft war nie beabsichtigt. Sowohl der Zeuge X als auch die Antragsgegnerin lebten in abgetrennten Haushalten und regelten ihre finanziellen Angelegenheiten und auch die sonstigen Angelegenheiten selbständig. Die Voraussetzungen gemäß § 1579 Ziff. 2 BGB liegen deshalb offensichtlich nicht vor. Auch aus den Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen X. Entsprechend war auch ein Verschweigen des lediglich intimen Verhältnisses gegenüber dem Antragsteller kein Tatbestand, der unter § 1579 BGB zu subsummieren wäre. 25 Auch das übrige Verhalten der Antragsgegnerin rechtfertigt die Annahme einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nicht. Im Gegenteil ist festzustellen, dass auf beiden Seiten Schriftsätze in aller Schärfe ausgetauscht wurden und das gerade der Antragsteller die gebotene Wertschätzung gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Leistungen als Hausfrau und Betreuerin der drei gemeinsamen Kinder und der gleichzeitigen beruflichen Verpflichtung vermissen lässt. In den Schriftsätzen kommt in überaus großem und nicht zu billigendem Maße zum Ausdruck, dass der Antragsteller offenbar auch die Leistungen der Antragsgegnerin, was ihre berufliche Ausbildung angeht, grundlos herabwürdigt. 26 Ohne Zweifel sind der Antragsgegnerin erhebliche Nachteile durch die Eheschließung und die anschließende Kinderbetreuung der drei gemeinsamen Kinder entstanden. Die Antragsgegnerin hat ihren beruflichen Werdegang anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Der Antragsgegnerin ist insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie das a Studium nach der Geburt des zweiten Kindes abgebrochen hat und sich nach der Berufspause wegen der Kindererziehungszeiten entschloss, die ursprünglich von ihr verfolgte Absicht der Ausbildung zum Facharzt für N nicht mehr weiterzuverfolgen, sondern die kürzere Variante zu wählen und eine Ausbildung zur Fachärztin für B zu beginnen. Dies ist umso verständlicher, als die Antragsgegnerin bereits gewisse Vorkenntnisse besaß durch ihre vor dem Studium bereits beendete Ausbildung als P. Hätte die Antragsgegnerin die Ehe nicht geschlossen und die drei Kinder nicht betreut, so kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin ihr A Studium beendet hätte und anschließend die Facharztausbildung zum L absolviert hätte. Ihr Vortrag, dass sie in diesem Fall ein Nettoeinkommen von 4.000,00 € monatlich zum heutigen Zeitpunkt erzielen würde, ist nachvollziehbar und ergibt sich im Übrigen aus den Tarifverträgen für Ärzte im öffentlichen Dienst, wonach ein Facharzt im 5. Jahr 6.125,00 € brutto verdient, ein Oberarzt 6.539,11 € brutto. 27 Zu Recht macht die Antragsgegnerin deshalb geltend, dass sie nunmehr zunächst eine Facharztausbildung abschließen möchte. Die Antragsgegnerin muss in beruflicher Hinsicht in die Lage versetzt werden dort anzuschließen, wo sie aufgrund der Geburt des zweiten Kindes aufgehört hat. 28 Die Antragstellerin hat ihr Bruttoeinkommen mit zurzeit monatlich 1.500,00 € angegeben. Sie hat eingeräumt, im Januar 2012 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 € brutto erhalten zu haben. 29 Aus der vorgelegten Verdienstabrechnung für Dezember 2012 ergibt sich allerdings, dass ihre Gesamtbruttoeinkünfte im Jahre 2102 19.000,00 € betrugen. Da die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag erst ab Juni 2012 das höhere Bruttoeinkommen von 1.500,00 € erzielt und zuvor Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.100,00 € erhalten hat, ergäbe sich einschließlich der Sonderzahlung im Januar 2012 noch immer eine Differenz von 2.000,00 €. Aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen von August, Oktober und Dezember 2012 ergibt sich, dass offensichtlich im November 2012 eine zusätzliche Sonderzahlung von 500,00 € geflossen sein muss. Eine weitere Sonderzahlung muss dann im Sommer in Höhe von 1.000,00 € erfolgt sein. Das Gericht geht insgesamt von Sonderzahlungen an die Antragsgegnerin in Höhe von mindestens 2.500,00 € jährlich aus. Unter Berücksichtigung der sonstigen Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.500,00 € ist das Bruttoeinkommen mit nunmehr jährlich 21.500,00 € festzustellen. 30 Es ergibt sich deshalb folgende Einkommensberechnung: 31 allgemeine Lohnsteuer 32 Jahrestabelle 33 Steuerjahr 2012 34 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 21.500,00 Euro 35 LSt-Klasse 2 36 Kinderfreibeträge 1,5 37 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -1.718,00 Euro 38 Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . 0,00 Euro 39 Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -2.107,00 Euro 40 Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -322,50 Euro 41 Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -1.763,00 Euro 42 Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -209,63 Euro 43 –––––––––––––––––– 44 Nettolohn: . . . . . . . . . . . 15.379,87 Euro 45 15379,87 / 12 = . . . . . . . . . . 1.281,66 Euro 46 Die Antragsgegnerin hat berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht. Sie hat vorgelegt den Mietvertrag mit dem Parkhaus über einen Parkplatz in der Nähe ihres Arbeitsplatzes für den sie monatlich 110,00 € aufwendet. Ferner hat die Antragsgegnerin geltend gemacht Fahrtkosten für die Arbeitsstrecke zum Arbeitsplatz á 23 km einfache Fahrt an 220 Arbeitstagen. Laut Routenplaner beträgt die einfache Strecke vom jetzigen Wohnort der Antragsgegnerin zu ihrem Arbeitsplatz 17 km, so dass sie jährlich an 220 Arbeitstagen 7.480,00 km zurücklegt á 0,30 € ergeben Fahrtkosten von jährlich 2.244,00 €, auf den Monat umgerechnet: 187,00 €. Da der Parkplatz der Antragsgegnerin dieser auch an den Wochenenden zur Verfügung steht und deshalb auch privat genutzt werden kann, hat das Gericht die beruflich anzusetzenden Kosten auf 85,00 € monatlich gekürzt, so dass insgesamt berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 272,00 € zu berücksichtigen sind. 47 Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, von S-M aus bis zur C Allee öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Antragsgegnerin ist tätig und versorgt gleichzeitig drei gemeinsame Kinder. Längere Fahrtzeiten durch öffentliche Verkehrsmittel können ihr nicht zugemutet werden. Im Übrigen gibt es keine S-Bahnverbindung zwischen M und E, so dass der Vortrag des Antragstellers nicht nachvollziehbar ist. Es gibt auch keine direkte Busverbindung zum Arbeitsplatz der Antragstellerin. 48 Zurzeit sind der Antragsgegnerin zumindest bis zum Abschluss ihrer Facharztausbildung in der B, bis März 2014 noch keine zusätzlichen fiktiven Einkünfte zuzurechnen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin neben ihrer beruflichen Tätigkeit mit 20 Stunden wöchentlich einen Haushalt mit drei Kindern zu versorgen hat, mögen die Kinder selbst auch nicht mehr in größerem Umfang betreuungsbedürftig sein. Immerhin ist der jüngste Sohn der Beteiligten erst 11 Jahre alt und es besteht eine Lese- und Rechtschreibschwäche. Die verordnete Therapie ist zeitaufwendig. Auch wird von der Therapeutin in ihrem Bericht empfohlen, K Zeit und Aufmerksamkeit zu schenken und ihn nicht unter Druck zu setzen. Wenn auch die beiden älteren Kinder im Haushalt in der Weise helfen, dass sie ihre Zimmer in Ordnung halten und ihr Bad selbständig reinigen, so erfordert die Versorgung von drei minderjährigen Kindern dennoch erheblichen Zeitaufwand, der es nicht erlaubt, daneben noch einer vollschichtigen Berufstätigkeit oder auch einer Tätigkeit nachzugehen, die über 20 Stunden wöchentlich hinausgeht. Dies wäre zurzeit noch eine überobligatorische Belastung der Antragsgegnerin. 49 Die Einkünfte des Antragstellers sind grundsätzlich zu ermitteln nach den durchschnittlichen Einkünften aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Der Antragsteller hat hier vorgelegt Unterlagen für 2010 (vollständig einschließlich Steuerbescheid) und für das Jahr 2011 (nur Steuererklärung und vorläufige Berechnung des Steuerberaters). Die Unterlagen für 2012 (vorläufige Einkommensermittlung und vorläufige Steuerberechnung des Steuerberaters) können keine Berücksichtigung für die Einkommensermittlung finden. Die Unterlagen sind nicht unterzeichnet, es handelt sich nur um vorläufige Einkommensermittlungen. Auch in der Vergangenheit hat der Steuerberater bereits in der Berechnung der zu erwartenden Steuern nicht exakt gearbeitet. Dies zeigt z.B. die vorläufige Berechnung der Einkommenssteuer des Steuerberaters für das Jahr 2010 mit 52.729,56 € und tatsächlichen Steuern laut Steuerbescheid in Höhe von 46.090,85 €. Da der Antragsteller für das Jahr 2009 keinen Steuerbescheid oder Steuererklärung vorgelegt hat, waren zu seinen Gunsten die Einkünfte im Jahre 2011 doppelt zu berechnen und sodann der Durchschnittswert für drei Jahre zu ermitteln. Für das Jahr 2010 ergeben sich folgende Einkünfte: 50 Gewinn unter Berücksichtigung des neutralen Zinsaufwandes 51 laut Steuerbescheid 165.419,00 € 52 Verlust der Ostera GbR - 1.270,00 € 53 Verlust Golf Medicus - 6.417,00 € 54 Gesamteinkünfte 157.732,00 € 55 Steuerbelastung gemäß Steuerbescheid 46.090,85 € 56 Vorsorgeaufwand gemäß Steuerbescheid für die Ärzteversorgung 17.467,00 € 57 Krankenversicherungsaufwand für den Antragsteller selbst und 58 für die Kinder gemäß Steuerbescheid 2010 (einen neuen Ver- 59 sicherungsschein hat der Antragsteller nicht vorgelegt) 6.904,00 € 60 Aufwand für Kapitallebensversicherungen und Rentenver- 61 sicherungen mit Kapitalwahlrecht gemäß der Aufstellung Anlage 62 zur Einkommenssteuererklärung 2010 27.138,00 €. 63 Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass es sich bei diesem Aufwand um Beiträge für Lebensversicherungen handele, die abgetreten seien an die Gläubiger für Praxisdarlehen. Sie dienten der Tilgung der Praxisdarlehen. Dieser Vortrag ist angesichts der inzwischen vorgelegten Unterlagen des Antragstellers nachvollziehbar. Der Antragsteller hat inzwischen eine Darstellung und Entwicklung der Privatentnahmen und Einlagen sowie des Saldos zwischen Aktiva und Passiva von 2003 bis 2010 bezüglich seiner Arztpraxis vorgelegt (Bl. 453 d.A.). Daraus ergeben sich gerade im Anfang der betriebenen Praxis erhebliche Privatentnahmen, die durch die erzielten Erlöse nicht gedeckt waren. Dies war noch bis zum Jahre 2008 festzustellen, so dass ein erhebliches Minussaldo aufgebaut wurde von im Jahre 2008 bereits 287.503,91 €. Erst langsam im Jahre 2009 und 2010 wurden die Privatentnahmen zurückgefahren, allerdings hat sich das Minussaldo inzwischen noch weiter erhöht auf Stand Dezember 2010: - 353.735,25 €. Es ist zu vermuten, dass aus den erheblichen Entnahmen das Praxisinventar finanziert wurde. Eventuell wurde es auch für die private Lebensführung der Beteiligten benötigt. Jedenfalls wurde es während des Zusammenlebens der Beteiligten aufgebaut und die zur Zurückführung der erheblichen Belastungen aufgenommenen Lebensversicherungen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Der Aufwand hat auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und stand nicht zur Verfügung. 64 Die Abschreibungen für Abnutzung hinsichtlich des Praxisinventars haben zwar den steuerlichen Gewinn, der auch für die Einkommensberechnung zugrunde gelegt wurde, geschmälert, allerdings wird sich die Höhe der Abschreibungen in den nächsten Jahren drastisch verringern, wie die Abschreibungsvorschau vorgelegt vom Antragsteller für 01.01.2013 bis 31.12.2017 (Bl. 714 d.A.) zeigt. Der Antragsteller wird deshalb gehalten sein, in absehbarer Zeit die abgenutzten Geräte und Wirtschaftsgüter zu ersetzen. Insoweit wird neuer Aufwand erforderlich werden. 65 Für das Jahr 2010 ergeben sich deshalb unterhaltsrechtlich 66 anzurechnende Einkünfte in Höhe von 60.132,15 €. 67 Für das Jahr 2011 ist nach der vorgelegten Einkommens- 68 steuererklärung unter Berücksichtigung des Zinsaufwandes von 69 einem Gewinn in Höhe von 169.208,00 € 70 auszugehen. 71 Einkünfte aus Tera GbR - 1.131,00 € 72 Einkünfte Golf Medicus 2.386,00 € 73 Der Antragsteller hat zwar inzwischen einen Vertrag vorgelegt, 74 wonach er seinen Anteil an Golf Medicus veräußert hat an seine 75 Lebensgefährtin. Nach dem vorgelegten Vertrag ist er aber auch 76 im Jahre 2012 noch berechtigt am Gewinn. Der Antragsgegner hat 77 auch nicht dargelegt, warum eine Veräußerung erfolgt ist. Dies kann 78 nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten geschehen. 79 Insgesamt ergeben sich deshalb Einkünfte in Höhe von 170.463,00 € 80 Abzuziehen ist die vom Steuerberater berechnete Einkommenssteuer, 81 die auch plausibel erscheint mit 52.143,32 € 82 Aufwand für das Versorgungswerk gemäß Steuererklärung 2011 16.993,00 € 83 Aufwand für die Krankenversicherung für den Antragsteller selbst 84 gemäß Steuerbescheid 2011 3.739,00 € 85 Aufwand für die Krankenversicherung der Kinder gemäß Steuer- 86 erklärung 2011 4.823,00 € 87 Aufwand für die Lebensversicherungen zur Tilgung der Praxisdarlehen 88 gemäß Steuererklärung 2011 (Bl. 679 d.A.) 26.036,00 € 89 Es verbleiben Einkünfte in Höhe von 66.728,68 € 90 Wie oben ausgeführt berücksichtigt das Gericht das Jahr 2011 doppelt. Der Vortrag des Antragstellers, dass mit einem Einbruch der Gewinne nach 2010 zu rechnen sei, hat sich jedenfalls für das Jahr 2011 nicht bestätigt. 91 Es ergeben sich deshalb durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte 92 in Höhe von 5.377,49 €. 93 Den Kindesunterhalt hat der Antragsteller zu zahlen nach der höchsten Einkommensgruppe. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist angesichts des ermittelten Einkommens bei dem Antragsteller nach einer Quote zu ermitteln und nicht nach dem tatsächlichen Bedarf. 94 Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 95 Namen des Kindes/der Kinder 96 M, geb. 00. 00. 0000, 17 Jahre alt 97 U, geb. 00. 00. 0000, 15 Jahre alt 98 K , geb. 00. 00. 0000, 11 Jahre alt 99 Zuordnungen 100 Partnerunterhalt 101 Antragsteller ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragsgegnerin. 102 Verpflichtung von Antragsteller gegenüber Antragsgegnerin 103 Datum der Eheschließung . . . . . 00. 00. 0000 104 Datum der Scheidung . . . . . . . 17. 01. 2012 105 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. 106 Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 80,49 Euro 107 Bedarf und Leistungsfähigkeit 108 Ehegatten/Partner 109 Antragsgegnerin 110 Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . 1.281,66 Euro 111 berufsbedingte Aufwendg. 272,00 Euro 112 berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -272,00 Euro 113 –––––––––––––––––– 114 bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.009,66 Euro 115 –––––––––––––––––– 116 unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.010,00 Euro 117 Antragsteller 118 Einkommen von Antragsteller . . . . . . 5.377,49 Euro 119 Kinder 120 M, 17 Jahre 121 M lebt bei Antragsgegnerin. 122 Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. 123 Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 124 . . . . . . . . . . 184,00 Euro 125 U, 15 Jahre 126 U lebt bei Antragsgegnerin. 127 Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. 128 Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 129 . . . . . . . . . . 184,00 Euro 130 K , 11 Jahre 131 K lebt bei Antragsgegnerin. 132 Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. 133 Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 134 . . . . . . . . . . 190,00 Euro 135 Berechnung des Kindesunterhalts 136 Unterhaltspflichten von Antragsteller 137 aus dem Einkommen von Antragsteller in Höhe von 138 . . . . . . . . . . 5.377,00 Euro 139 ergibt sich 140 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 141 Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1850 142 gegenüber M 143 Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro 144 abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro 145 –––––––––––––––––– 146 . . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro 147 gegenüber U 148 Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro 149 abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro 150 –––––––––––––––––– 151 . . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro 152 gegenüber K 153 Tabellenunterhalt DT 10/2 583,00 Euro 154 abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro 155 –––––––––––––––––– 156 . . . . . . . . . . . . . . . 488,00 Euro 157 –––––––––––––––––– 158 insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.668,00 Euro 159 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts 160 Einkommen von Antragsgegnerin 161 Einkommen . . . . . . . . . . . 1.010,00 Euro 162 Bedarf nach Additionsmethode 163 Einkommen von Antragsteller . . . . . . 5.377,00 Euro 164 abzüglich Kindesunterhalt 590 + 590 + 488 . . . -1.668,00 Euro 165 Krankeitsvorsorgeunterhalt von Antragsgegnerin -80,49 Euro 166 –––––––––––––––––– 167 bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.628,51 Euro 168 abzüglich Erwerbsbonus - 3629 * 1/7 = . . . . -518,00 Euro 169 Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . 1.010,00 Euro 170 abzüglich Erwerbsbonus - 1010 * 1/7 = . . . . -144,00 Euro 171 –––––––––––––––––– 172 Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 3.976,51 Euro 173 Einzelbedarf 3976,51 / 2 = . . . . . . . 1.988,00 Euro 174 Unterhalt von Antragsgegnerin 175 Eigeneinkommen . . . . . 1.010,00 Euro 176 abzüglich Erwerbsbonus . . . -144,00 Euro 177 abzüglich Einkommen . . . . . . . . -866,00 Euro 178 –––––––––––––––––– 179 Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.122,00 Euro 180 zuzüglich Krankheitsvorsorgeunterhalt . . . . . 80,49 Euro 181 –––––––––––––––––– 182 insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.202,49 Euro 183 Antragsteller zahlt an 184 Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.202,49 Euro 185 davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 80,49 Euro 186 Diesen Unterhalt kann die Antragsgegnerin ab 01.01.2013 zumindest bis zum Abschluss ihrer Facharztausbildung in der B bis März 2014 für sich beanspruchen. 187 Für den Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Krankenvorsorgeaufwand der Antragsgegnerin getragen hat, bzw. dieser für Dezember 2012 tatsächlich nicht entstanden ist. 188 Der Unterhaltsanspruch beträgt deshalb in diesem Zeitraum monatlich 1.123,00 €, wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt: 189 Bedarf und Leistungsfähigkeit 190 Ehegatten/Partner 191 Antragsgegnerin 192 Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . 1.281,66 Euro 193 berufsbedingte Aufwendg. 272,00 Euro 194 berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -272,00 Euro 195 –––––––––––––––––– 196 bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.009,66 Euro 197 –––––––––––––––––– 198 unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.010,00 Euro 199 Antragsteller 200 Einkommen von Antragsteller . . . . . . 5.377,49 Euro 201 Schulden, Belastungen 202 Krankenvorsorgebeitrag Ehefrau 80,49 Euro 203 Schulden, Belastungen . . . . . . . . . -80,49 Euro 204 –––––––––––––––––– 205 unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 5.297,00 Euro 206 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts 207 Einkommen von Antragsgegnerin 208 Einkommen . . . . . . . . . . . 1.010,00 Euro 209 Bedarf nach Additionsmethode 210 Einkommen von Antragsteller . . . . . . 5.297,00 Euro 211 abzüglich Kindesunterhalt 590 + 590 + 488 . . . -1.668,00 Euro 212 –––––––––––––––––– 213 bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.629,00 Euro 214 abzüglich Erwerbsbonus - 3629 * 1/7 = . . . . -518,00 Euro 215 Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . 1.010,00 Euro 216 abzüglich Erwerbsbonus - 1010 * 1/7 = . . . . -144,00 Euro 217 –––––––––––––––––– 218 Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 3.977,00 Euro 219 Einzelbedarf 3977 / 2 = . . . . . . . . 1.989,00 Euro 220 Unterhalt von Antragsgegnerin 221 Eigeneinkommen . . . . . 1.010,00 Euro 222 abzüglich Erwerbsbonus . . . -144,00 Euro 223 abzüglich Einkommen . . . . . . . . -866,00 Euro 224 –––––––––––––––––– 225 Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.123,00 Euro 226 Ab 01.04.2014 wird sich dann die Ausbildung in einer Klinik noch zwei Jahre anschließen. Zu dieser Zeit ist das älteste Kind der Beteiligten volljährig, U ist fast 00 Jahre alt und K fast 00 Jahre alt. In diesem Stadium der Kinderbetreuung geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin wöchentlich 30 Stunden in der Klinik als Ausbildungsassistentin tätig sein kann. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildung zum Facharzt gemäß der Weiterbildungsordnung eigentlich im Rahmen einer Vollzeittätigkeit erfolgen soll. Nach Tarifvertrag für Ärzte im öffentlichen Dienst werden Assistenzärzte im vierten Jahr in Vollzeit mit brutto 4.361,08 € vergütet. Das Gericht geht für die Antragsgegnerin von 75 % dieses Einkommens aus, somit von brutto 3.270,80 €. 227 Es ergibt sich ab 01.04.2014 deshalb ein zumindest fiktiv anzurechnendes Nettoeinkommen bei der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.972,98 € 228 unter Berücksichtigung einer 5 %igen Pauschale für berufsbedingte 229 Aufwendungen. 230 allgemeine Lohnsteuer 231 Monatstabelle 232 Steuerjahr 2012 233 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 3.270,80 Euro 234 LSt-Klasse 2 235 Kinderfreibeträge 1,5 236 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -510,58 Euro 237 Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -13,70 Euro 238 Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -320,54 Euro 239 Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -49,06 Euro 240 Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -268,21 Euro 241 Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -31,89 Euro 242 –––––––––––––––––– 243 Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.076,82 Euro 244 abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -103,84 Euro 245 –––––––––––––––––– 246 bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.972,98 Euro 247 Ausgehend von den oben dargestellten Bedarf in Höhe von 1.988,00 € nach den ehelichen Lebensverhältnissen einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt bestünde dann noch ein nicht gedeckter Bedarf von gerundet 380,00 € 248 monatlich. 249 (Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen s.o. : 1.989 € ./. eigene Einkünfte nach Abzug des Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7: 1.691 €, ergeben 297,71 € zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt: 80,49 €) 250 Ab April 2016 kann die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr gegenüber dem Antragsteller geltend machen. Die beiden ältesten Kinder sind dann volljährig und das jüngste Kind ist 00 Jahre alt, so dass zumindest kein wesentlicher Betreuungsaufwand mehr vorhanden ist, der die Antragsgegnerin hindern würde, einer vollzeitigen Berufstätigkeit nachzugehen. Die Antragsgegnerin wird zu diesem Zeitpunkt ihre Facharztausbildung abgeschlossen haben und in vollem Umfang als Fachärztin für B ganztags tätig sein können. Es ist davon auszugehen, dass ihr zu dieser Zeit kein wesentlicher ehebedingter Nachteil mehr entstehen wird und zumindest ihr Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch die eigene Berufstätigkeit abgedeckt ist. Der Unterhaltsanspruch war deshalb gemäß § 1578b BGB nach Absatz 2 bis zum 31.03.2016 zu befristen und im davorliegenden Zeitraum gemäß § 1578b Absatz 1 BGB angemessen herabzusetzen. 251 Soweit die Antragsgegnerin einen höheren Unterhaltsanspruch geltend gemacht hatte, war ihr Antrag abzuweisen. 252 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und entspricht billigem Ermessen im Hinblick auf das teilweise obsiegen und unterliegen der Beteiligten. 253 Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Absatz 3 Satz 3 FamFG. 254 Rechtsbehelfsbelehrung: 255 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 256 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Ratingen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 257 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 258 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. 259 Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.