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Urteil

11 C 102/16

Amtsgericht Ratingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME3:2017:0516.11C102.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 250 € seit dem 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei F, N & V i.H.v. 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 250 € seit dem 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei F, N & V i.H.v. 147,56 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche aus einem Betreuungsvertrag, den der Verstorbene und die Beklagte unter dem 10.12.2012 schlossen, geltend. Der Verstorbene war Teileigentümer der WEG Pstr. 0-0 in J. Gemäß § 16 der Teilungserklärung vom 09.07.1996 verpflichteten sich alle Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Betreuungsvertrags. Darin heißt es wörtlich: „Die Verpflichtung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages entfällt, solange die Wohnung nicht benutzt wird oder vermietet ist.“ Der auf der Grundlage der Teilungserklärung zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten geschlossene Betreuungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9 ff. der Akte verwiesen wird, sieht zwei Leistungspakete vor, ein grundsätzliches Betreuungspaket für monatlich 250 € und ein Betreuungs-PLUS-Paket, das zusätzliche Leistungen umfasst, für monatlich 350 €. Aufgrund einer Erkrankung an Zungenkrebs hielt sich der Verstorbene vom 02.10.2015 bis wenigstens 01.02.2016 in der Pflegeeinrichtung St. I-Stift in R auf. Wegen des mit dieser Pflegeeinrichtung geschlossenen Vertrags wird auf Bl. 10 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.10.2015 erklärte der Verstorbene die Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Betreuungsvertrags mit der Begründung, dass er seine Wohnung seit fünf Monaten nicht mehr bewohne und es noch nicht feststehe, wann sich an diesem Zustand etwas ändere. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben weiter: „Ich bitte sie daher, mir einen Vorschlag zu einem neuen Vertrag zu unterbreiten.“ Die Beklagte buchte unter dem 30.10.2015 vom Konto des Verstorbenen 350 € und unter dem 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016 jeweils 250 € ab. Der Kläger behauptet, dass der Aufenthalt des Verstorbenen im I-Stift in R auf Dauer angelegt gewesen sei. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 350,00 € seit dem 30.10.2015, aus 250 € seit dem 01.12.2015, aus 250 € seit dem 01.01.2016 und aus 250 € seit dem 01.02.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei F, N & V i.H.v. 201,71 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Verstorbene seine Wohnung nie aufgegeben habe, was sich auch daran zeige, dass er – was von dem Kläger nicht bestritten wird - sich nicht umgemeldet und seine Wohnung nicht leergeräumt habe. Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 gezahlten Entgelte für Betreuungsleistungen in Höhe von insgesamt 750,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat das Entgelt ohne Rechtsgrund erlangt, da der Betreuervertrag vom 10.12.2015 mit Kündigungserklärung des Verstorbenen vom 26.10.2015 wirksam beendet wurde. Gemäß § 4 des Betreuervertrags konnte der Verstorbene, weil der Betreuungsvertrag vom 10.12.2012 bereits vor mehr als 2 Jahren abgeschlossen worden war, ordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Da es sich bei dem Betreuervertrag um ein Dienstverhältnis handelt, bei dem die Betreuung der Hausbewohner und Hilfe bei der alltäglichen Organisation im Vordergrund steht, richtet sich die Kündigungsfrist nach §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB. Danach ist die Kündigung zulässig, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Demzufolge konnte der Verstorbene den Betreuervertrag mit Erklärung vom 26.10.2015 zum 30.11.2015 wirksam kündigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Kündigung des Betreuervertrags nicht nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine Selbstnutzung der Wohnung dauerhaft aufgegeben wird. § 16 der Teilungserklärung vom 09.07.1996 sieht einen Kontrahierungszwang vor, der jedoch nur im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dem jeweiligen Wohnungseigentümer verbindlich ist. Die Beklagte als Vertragspartner des Betreuungsvertrags kann für sich hieraus keine rechtlichen Ansprüche herleiten. § 4 des Betreuungsvertrags ist auch nicht dahin auszulegen, dass eine Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 16 der Teilungserklärung vom 09.07.1996 möglich ist. Denn dies würde im Ergebnis zu einer Vertragsbindung der Wohnungseigentümer in Bezug auf den Vertragspartner, der die Betreuungsleistungen erbringt, von mehr als 2 Jahren führen. Eine derartige Bindung zwischen dem jeweiligen Wohnungseigentümer und dem Betreuungsunternehmen ist nicht wirksam. Da die Vertragsregelungen des Betreuervertrags für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB. Gemäß § 309 Nr. 9a BGB kann der Dienstberechtigte höchstens für einen Zeitraum von 2 Jahren vertraglich gebunden werden. Bei der vorgenannten Vorschrift handelt es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit, so dass eine Billigung einer über 2 Jahre hinausreichenden Vertragsbindung auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erfolgen kann. Selbst das Interesse der Wohnungseigentümer an einer kontinuierlichen Verwaltung kann nicht zu einer dauerhaften Bindung des einzelnen Wohnungseigentümers an das Betreuungsunternehmen führen. Gerade im Bereich des betreuten Wohnens besteht insbesondere wegen des personalen Bezugs von Betreuungsleistungen ein gesteigertes Bedürfnis, sich von Unternehmen trennen zu können, die den Erwartungen des jeweiligen nicht entsprechen (für das Vorstehende: BGH Urteil vom 13.10.2006, V ZR 289/05). Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stand daher der Kündigung des Verstorbenen eine eventuell nur kurzzeitige Unterbrechung der Selbstnutzung der Wohnung nicht entgegen. Nach alledem buchte die Beklagte das Entgelt für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2015 in Höhe von jeweils 250 € zu Unrecht ab. Dem steht unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung auch nicht entgegen, dass die Beklagte Leistungen, wie den Pflegedienststützpunkt im Haus, den Notruf über Funktastatur, das Haustelefon, Nutzung des Fitnessraums u.ä. weiter für die Allgemeinheit vorhielt. Diese Leistungen waren für den Verstorbenen während seiner Betreuung im St. I-Stift ohne Wert. 2. Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der angemessenen und notwendigen Rechtsverfolgung besteht jedoch lediglich unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 750 €, mithin i.H.v. 147,56 €. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 1.100,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.