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Beschluss

65 XIV 24/13 B

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRE1:2013:0422.65XIV24.13B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen. 2. Die Dauer der Haft beträgt 3 Monate. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. 1 In dem Freiheitsentziehungsverfahren 2 betreffend 3 geb. am in 4 ohne festen Wohnsitz 5 Staatsangehörigkeit: mazedonisch 6 beteiligt: 7 1. die o. g. Person 8 2. das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen als Antragsteller 9 ergeht folgender Beschluss: 10 1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen. 11 2. Die Dauer der Haft beträgt 3 Monate. 12 3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. 13 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. 14 Gründe: 15 Der Betroffene ist gemäß § 62 Abs. 2 S. AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen. 16 Das Ausländeramt der Stadt Herten beabsichtigt, den Betroffenen gem. § 58 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und trägt folgendes vor: 17 C. S. reiste am 24.02.2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist nach erfolglos durchlaufendem Asylverfahren, das Asylverfahren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, seit dem 21.04.2012 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. 18 Eine Vorsprache in den Räumen der Ausländerbehörde fand danach zweimal statt zur Beantragung einer Duldung, da ihm bis zum 13.07.2012 die Gelegenheit gegeben worden war, einen gültigen Pass zu beschaffen. 19 Am 26.10.2012 wurde S. eine Grenzübertrittsbescheinigung, gültig bis zum 14.11.2012, ausgehändigt, die Empfangsbestätigung gegen Unterschrift verweigerte er. 20 Seit dem 14.11.2012 ist S. zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben. Eine Zusage der mazedonischen Behörden zur Rückübernahme liegt seit dem 12.11.2012 vor. 21 Am 26.11.2012 beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter eine weitere Duldung des S., da er eine Frau in Nottuln, Kreis Coesfeld, heiraten wolle. 22 Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Hochzeit nicht unmittelbar ansteht. 23 C. S. ist gemäß § 58 abzuschieben, da die vom Bundesamt vorgegebene Frist zur Ausreise in Höhe von einer Woche nicht wahrgenommen wurde und somit die freiwillige Erfüllung der Ausreisefrist nicht gesichert ist. 24 Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen vor, da die Ausreisefrist abgelaufen ist und S. seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde dieses anzuzeigen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Es besteht der begründete Verdacht, dass sich S. der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Seit dem 14.11.2012 gilt S. als „nach unbekannt verzogen“. 25 Am 22.04.2013 sprach S. in Begleitung seiner Tante und seines Onkels vor und legte einen Asylfolgeantrag vom 22.04.2012 vor. Damit verlangte er eine neue Duldung. Er wurde durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde und der Polizei vorläufig festgenommen. 26 Die Dauer der beantragten Haft verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Behörde ihre Bemühungen um eine beschleunigte Abschiebung dargetan hat. 27 Auch sind keine - vom Betroffenen nicht zu vertretende Gründe - bekannt, welche einer Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate entgegen stehen könnten. 28 Der vom Betroffenen beabsichtigte erneute Asylantrag nach abgeschlossenen und für ihn erfolglosen Asylverfahren im Jahre 2012 steht der Haftanordnung nicht entgegen, § 71 Abs. 8 Asylverfahrensgesetz. 29 Nach § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 FamFG. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.