Urteil
19 C 83/17
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE1:2017:0922.19C83.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. II. Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Zahlung von Mietwagenkosten verlangen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 VVG. 1. Der Geschädigte kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.16 m.w.N.). 2. Über den Marktpreis hinausgehende, d.h. nicht im engeren Sinn erforderliche Kosten i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann der Geschädigte unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 210/07, NJW-RR 2009, 318). Dass der Geschädigte sich vorliegend am örtlichen Markt erkundigt hat und z.B. Konkurrenzangebote eingeholt hat, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Allein durch die Vorlage der Mietwagenrechnung wird nicht dargelegt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt und die konkret entstandenen Mietwagenkosten auch als erforderliche Kosten ersatzfähig sind (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.18). Soweit der Kläger der Ansicht ist, es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts der Weihnachtsfeiertage nur eingeschränkte Möglichkeiten hatte, Vergleichsangebote einzuholen, so wird dies vom Gericht nicht geteilt. Via Internet war eine Informationsbeschaffung auch an den Weihnachtsfeiertagen möglich. Darüber hinaus war der Tag, an dem letztlich die Anmietung erfolgt ist (27.12.2016) ein normaler Werktag. 3. Hat der Geschädigte aber nicht darlegt, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hat, so richtet sich die Frage, welche Kosten i.S.v. § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlich und damit vom Schädiger zu ersetzen sind, nach der objektiven Marktlage (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.20). Dabei kann die Ermittlung im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO erfolgen, wobei eine Schätzgrundlage von Gesetzes wegen nicht vorgegeben ist. Das Gericht kann dabei – trotz durchaus vorhandener Kritikpunkte an beiden Studien – zur Schätzung auf die beiden gängigen Marktpreiserhebungen „Schwacke Automietpreisspiegel“ und „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zurückgreifen (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723 Tz.25 m.w.N.). Aufgrund der Vor- und Nachteile beider Listen erscheint es dem Gericht – in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (Urt. v. 18.03.2016, 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723) – sachgerecht, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO auf den Mittelwert beider Markterhebungen abzustellen. Das verunfallte Fahrzeug war vorliegend der Gruppe 7 einzuordnen. Das angemietete Fahrzeug ist ebenfalls der Gruppe 7 zuzuordnen, wobei ausweislich der Rechnung ein Fahrzeug der Gruppe 6 abgerechnet wurde. Aus der Schwacke-Liste ergibt sich für die Gruppe 7 für den PLZ-Bereich 457 ein Betrag von 623,54 EUR (arith. Mittel, Wochentarif). Ausweislich der Schwacke-Liste sind Winterreifen mit 10,87 EUR/Tag (arith. Mittel) anzusetzen und eine Vollkaskoversicherung mit SB unter 500,00 mit 22,08 EUR/Tag (arith. Mittel). Nach der Schwacke-Liste ergibt sich somit ein Tagessatz von 122,03 EUR (431,54 EUR / 7 + 10,87 EUR + 22,08 EUR). Ausweislich der Fraunhofer-Liste ergibt sich ein Wochentarif von 304,48 EUR (Mittelwert), wobei das Gericht davon ausgeht, dass hier Winterreifen und Versicherungskosten nicht hinzuzurechnen sind. Es ergibt sich somit ein Tagessatz von 43,50 EUR. Im Mittelwert ergibt sich daher ein ersatzfähiger Tagessatz von 82,77 EUR pro Tag bzw. 1.407,09 EUR für 17 Tage. Abzuziehen hiervon sind ferner die ersparten Aufwendungen des Klägers durch die geringere Beanspruchung des eigenen Fahrzeugs. Diese sind gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen. Würde man diese mit 5 % ansetzen, ergäbe sich ein insgesamt ersatzfähiger Betrag von 1.336,74 EUR, würde man sie mit 10 % ansetzen, ergäbe sich ein insgesamt ersatzfähiger Betrag von 1.266,38 EUR. Im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO hält das Gericht den von der Beklagten gezahlten Betrag von 1.305,00 EUR unter Berücksichtigung einer angemessenen Kürzung für ersparte Aufwendungen insgesamt für angemessen. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 528,47 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Recklinghausen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.