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Urteil

14 C 115/19

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2020:1126.14C115.19.00
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Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.343,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2019 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 623,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2019 zu zahlen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.343,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.343,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2019 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 623,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2019 zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.343,91 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien sind durch einen Vollberittvertrag miteinander verbunden, aus welchem der Kläger Schadensersatz begehrt. Der Kläger ist Eigentümer des Warmblutpferdes O. E. Im Februar 2018 beauftragte er den Beklagten das zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alte und angerittene Pferd in dessen Reitanlage einzustellen und das speziell als Springpferd gezüchtete Tier auszubilden. Am 11.08.2018 kam es zu einer Verletzung des Pferdes. Das Pferd hatte sich in der Reithalle bereits seit 10 Minuten an der Longe befunden, als es plötzlich bockte und sich losriss. Das Pferd galoppierte frei durch die Halle, welche ringsherum mit einer Bande versehen ist. Im Ausgangsbereich der Reithalle des Beklagten befindet sich das Bandentor und dahinter ein Rolltor aus Metall, welches zum Unfallzeitpunkt geöffnet war. Das Pferd versuchte die Bande im Bereich des (geschlossenen) Bandentores zu überspringen, blieb mit der Unterseite auf der Tür hängen und verletzte sich. Das Pferd hatte während der Ausbildung durch den Beklagten bislang kein derartiges Verhalten gezeigt. Das Pferd wurde zunächst notfallmäßig durch die hinzugerufenen Tierärzte versorgt, die ihre Leistungen dem Kläger mit 343,32 € in Rechnung stellten. Eine stationäre Behandlung des Pferdes in der Tierklinik L. schloss sich an. Die Tierklinik berechnete dem Kläger für ihre Leistungen 3.001,59 €. Der Kläger ist der Ansicht, es sei grob fahrlässig vom Beklagten gewesen, dass Außentor der Reithalle (Rolltor) beim Longieren des Pferdes nicht zu verschließen. Dies sei bei einem jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Pferd, stets erforderlich, da es nicht selten vorkomme, dass sich ein Pferd losreiße und versuche über die Bandentür ins Freie zu gelangen. Aus Sicht des Pferdes habe die Bandentür einen geeigneten Fluchtweg dargestellt. Im vorliegenden Fall sei die Neigung des Pferdes, über das Bandentor zu springen, noch dadurch verstärkt worden, dass das Pferd in der Reithalle im Freispringen ausgebildet worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.343,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die außergerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 623,56 € zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Es habe vorliegend genügt das Bandentor zu verschließen, da das Pferd im letzten halben Jahr der Ausbildung zu keinem Zeitpunkt Probleme beim Longieren gezeigt habe. Er habe mithin nicht mit einem derartigen Verhalten des Tieres – insbesondere nicht mit einem Sprung über das geschlossene Bandentor – rechnen müssen. Das offene Außentor sei dem Pferd nicht als geeigneter Fluchtweg erschienen, namentlich, wenn man den Vermeidungsdrang von Pferden berücksichtige, Hindernisse zu überspringen. Der Schaden sei einzig auf die vom Pferd ausgehende Tiergefahr zurückzuführen. Der Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Behandlungskosten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Herrn Dr. med. vet. T. vom 06.05.2020 wird Bezug genommen. Der Sachverständige ist zudem in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 ergänzend gehört worden; auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2020 wird verwiesen. Entscheidungsgründe Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, da die Klage zulässig und begründet ist. I. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3.343,91 € ergibt sich aus §§ 611, 280, 241 Abs. 2 BGB. 1. Die Parteien des Rechtsstreits sind unstreitig durch einen Vollberittvertrag miteinander verbunden. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, mit dem Schwerpunkt in der Leistung von Diensten gem. § 611 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, III ZR 4/16). 2. Aus dem vorliegenden Schuldverhältnis hat der Beklagte auch eine Pflicht verletzt, und zwar eine Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Gem. § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Namentlich umfasst die Regelung des § 241 Abs. 2 BGB leistungssichernde Nebenpflichten. Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich der Schuldner zeitgleich – neben den übernommenen Hauptleistungspflichten – den ihm anvertrauten Gegenstand zu erhalten und zu behüten (vgl. Bachmann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 241, Rn. 96 ff.). Die Beweislast für das Vorliegen einer Vertragspflichtverletzung trägt grundsätzlich der Antragsteller. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Antragsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (vgl. BGH aaO, BGH NJW-RR 1990, 1422). a. Vorliegend ereignete sich die Verletzung des Pferdes in der Obhut und im alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Beklagten. Auch rechtfertigen die Gesamtumstände den Schluss, dass der Beklagte die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts spätestens nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. vet. F. T. vom 05.06.2020 fest. So hat der Sachverständige in seinem Gutachten zunächst allgemein ausgeführt, dass das Losreißen eines Pferdes nicht auszuschließen ist und schlicht immer mal wieder vorkommt. In solchen Situationen sei anschließend damit zu rechnen, dass Pferde auch versuchten, eine Abgrenzung zu überwinden. Vor diesem Hintergrund sei es als üblich zu bezeichnen, eine Reithalle durch ein Außentor zu verschließen, sodass eine vollflächige Abdeckung der Öffnung vorliegt. Unstreitig hatte der Beklagte vorliegend das im Ausgangsbereich vorhandene Metalltor nicht verschlossen. b. Der Beklagte konnte nicht darlegen und beweisen, dass ihn gleichwohl kein Pflichtverstoß trifft. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihm obliegende Sorgfalt hinreichend beachtet hat. So hat der bestellte Sachverständige insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2020 nachvollziehbar dargestellt und erläutert, dass auch die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht geeignet sind, das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen. Der Sachverständige erläuterte, dass mit solchen Situationen wie der vorliegenden auch dann gerechnet werden muss, wenn das konkrete Pferd bislang kein derartiges Verhalten gezeigt hat und an die äußeren Rahmenbedingungen gewöhnt war. Denn die Erfahrung zeige schlicht und ergreifend, dass vergleichbare Situationen jederzeit und mit jedem Pferd auftreten können. Der Sachverständige erläuterte, dass die konkreten äußeren Rahmenbedingungen das Pferd geradezu dazu eingeladen hätten, das Bandentor zu überspringen. Aufgrund der sehr großen Reithalle habe das Pferd immenses Tempo aufnehmen können. Das offene helle Hallentor, über das das Pferd aufgrund seiner Größe schauen konnte, habe ihm eine Perspektive nach draußen, gleichsam in die Freiheit, offenbart. Wäre das Rolltor verschlossen gewesen, ist nach Angaben des Sachverständigen davon auszugehen, dass das Pferd von seinem Sprung abgesehen hätte. Insbesondere, da es dem Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, diese Gefahr zu beseitigen, sei von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Der Sachverständige stellte dar, dass Pferde zwar durchaus einen natürlichen Trieb hätten Hindernisse eher zu umlaufen als zu überspringen; in dieser aufgeregten Situation suche das Pferd allerdings einen Ausweg für sich und nehme in Anbetracht der sich auftuenden Freiheit hinter der Bande – wie vorliegend geschehen – auch einen Sprung in Kauf. Vorliegend wäre sogar umgekehrt zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das Pferd in der Reithalle im Freispringen trainiert worden sei. Auf diese Weise werde versucht, diesen Vermeidungstrieb von Pferden ein Stück weit abzutrainieren. Auch und gerade in diesem konkreten Einzelfall stellt das offen gelassene Hallentor nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Ausführungen des Sachverständigen sowohl im schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren durchweg schlüssig, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3. Die dem Kläger entstandenen Kosten zur Heilbehandlung des Pferdes waren auch erforderlich, ortsüblich und angemessen. Auch dies ergibt sich aus den Ausführungen des bestellten Sachverständigen. Dieser erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2020, dass die von den Tierärzten erbrachten Leistungen im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen des Pferdes erforderlich waren. Es habe sich um schwere Verletzungen gehandelt, die zudem einen ungünstigen Heilungsverlauf gehabt hätten. Insgesamt seien die erbrachten Leistungen zudem ordnungsgemäß anhand der Gebührenordnung für Tierärzte abgerechnet worden; die in Rechnung gestellten Leistungen bewegten sich ihrer Höhe nach sogar am unteren Ende. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten der Heilbehandlung waren ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar und wurden vom Beklagten zuletzt nicht weiter in Abrede gestellt. II. Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288 BGB) und werden von dem Beklagten – der Höhe nach – nicht angegriffen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .