OffeneUrteileSuche
Urteil

53 C 37/22

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2022:0810.53C37.22.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.289,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 13,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2022 zu zahlen,

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

               vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.289,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 13,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2022 zu zahlen, Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht eine Kaufpreisforderung der Firma P.. Die Beklagte hatte dort mehrere Artikel bestellt, jedoch die streitgegenständlichen nicht vollständig bezahlt. Für die Beklagte wurde ein Besteller Konto mit der Nr. X eingerichtet, wobei Rechnungsbeträge, Zahlungen und Rückstände Gutschriften kontokorrentmäßig wie meinem Bankkonto gebucht und saldiert wurden. Im Jahre 2015 wurde mit der Beklagten, vertreten durch ihre Betreuerin, eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich sieben Euro ab dem 01.06.2015 vereinbart. Die Höhe der Forderung wurde nicht bestritten. Unter dem 15.04.2015 teilte die Beklagte mit, dass sie die offenstehende Rechnung krankheitsbedingt nicht bezahlen könne, aber die sieben Euro per Dauerauftrag auf das Konto überweisen, werde, was dann auch einige Zeit lang geschah. Im Jahre 2019 schloss die Beklagte mit der Firma E. J., bezüglich der Forderung der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die Beklagte mit Beginn des 04.01.2020 monatlich10,00 Euro zahlen sollte. Dies tat die Beklagte eine Zeit lang, stellte die Zahlungen dann jedoch im Februar 2021 ein. Sodann waren noch andere Firmen für die Klägerin tätig, unter anderem die Firma G. J. und die Firma B. J., welche sich ausweislich ihrer Schreiben jeweils auf die Forderung der Klägerin bezogen. Die Beklagte wurde mehrfach gemahnt, wodurch Mahnkosten i.H.v. 13,86 € entstanden sind. Die Klägerin behauptet, sie sei nach wie vor Inhaberin der Forderung. Diese sei ihr von der Firma P. abgetreten worden und legt hierzu eine Abtretungsanzeige der Firma P. vom 07.04.2022 vor, wonach bestätigt wird dass die Forderung am 18.07.2013 an die Klägerin abgetreten worden sei. Ebenso wenig sei die Forderung von der Klägerin an andere Firmen abgetreten worden. Mit Forderungen der Firma O. habe der vorliegende Fall nichts zu tun. Die Beklagte habe die Forderung anerkannt und anschließend Raten in Höhe von insgesamt 551,00 € gezahlt, welche mit 249,15 € auf die Hauptforderung anzurechnen seien. Der Saldo habe zuletzt 1538,72 € betragen, sodass sich nach Abzug der 249,15 € die Klageforderung ergebe. Sämtliche Zahlungen, die die Beklagte geleistet habe, seien in der Kontokorrentaufstellung und bei der Klagehöhe berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen. an die Klägerin EUR 1.289,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 13,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht mehr Inhaberin der Forderung, diese sei mehrfach an andere Firmen abgetreten worden. Dadurch sei Verjährung eingetreten. Die Forderung sei unberechtigt, da sie bei der Firma O., die später in Insolvenz gegangen sei, einen Fernseher bestellt habe, der defekt geworden sei. Deshalb habe sie auch hierfür nichts zu bezahlen. Hierzu legt sie Unterlagen der Firma K. C. vor, die Forderungen der Firma O. habe einziehen wollen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung i.H.v. 551,00 €, die zu 249,15 € die Hauptforderung anzurechnen sind, jedenfalls den Betrag von 1289,57 €. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unstreitig war die Forderung im Jahre 2013 an die Klägerin abgetreten worden. Dies räumt die Beklagte selbst im Schreiben vom 22.08.2021 ein. Damals hat sie mit der Klägerin auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Behauptung der Beklagten die Klägerin habe anschließend die Forderungen an andere Inkasso unternehmen abgetreten ist weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Selbst aus den von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich jeweils, dass die anderen Inkassounternehmen eine Forderung der Klägerin geltend machen. Durch die widerspruchlose Hinnahme der monatlichen Auszüge des Bestellerkontos, jedenfalls aber spätestens durch die Ratenzahlungsvereinbarung hat die Beklagte das zwischen ihr und der ehemaligen Gläubigerin, der Firma P., sich ergebende Saldo aus der Kontokorrentabrechnung anerkannt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass durch die ehemalige Gläubigerin der Beklagten jeweils alle vier Wochen Kontoauszüge über ihr Bestellerkonto übersandt worden sind, in denen alle Buchungen, der aktuelle Gesamtsaldo und die darin enthaltenen rückständigen Teilbeträge ausgewiesen waren. Dem hat die Beklagte nie widersprochen, auch nicht dem zuletzt unter dem 16.07.2013 mitgeteilten Saldo i.H.v. 1538,72 €. Danach ist die Forderung unter dem 18.07.2013 an die Klägerin abgetreten worden. Sodann hat die Beklagte das Ratenzahlungsangebot der Klägerin, dass durch den E. J. erklärt worden ist, angenommen und seit dem 30.04.2015 7,00 € Euro und ab dem 01.06.2015 per Dauerauftrag gezahlt. Sodann wurde eine erneute Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin unter dem 12.12.2019 bestätigt, dass die Beklagte ab dem 04.01.2020 monatlich 10,00 Euro an Raten zahlt. Auch diese Raten zahlte die Beklagte sodann bis Februar 21. Damit hat die Beklagte ein Schuldanerkenntnis im Sinne des §§ 781 BGB über das Kontokorrentsaldo abgegeben, dass gemäß § 782 BGB der Schriftform nicht bedurfte. Das Anerkenntnis des Saldos eines kontokorrentähnlichen Rechtsverhältnisses (insbesondere unter Nichtkaufleuten oder laufende Rechnungen mit noch einseitigen Ansprüchen) begründet ein abstraktes Schuldverhältnis. Dabei wird das Anerkenntnis regelmäßig durch Zusendung des Rechnungsabschlusses und dessen konkludente Annahme geschlossen. Nach § 782 bedarf keiner der beiden Erklärungen der Form des §§ 781 (vergleiche Beck online Großkommentar, § 781 Rz. 97 ff.). Einwendungen hat die insoweit Darlegung und beweispflichtige Beklagte gegen diesen Vortrag der Klägerin nicht erhoben. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich vorliegend um Forderungen der Firma O., ist dies von der Klägerin bestritten worden und kann auch nicht nachvollzogen werden. Die von der Fa. J. C. geltend gemachte Forderung bezieht sich auf eine Forderung der O. i I (Anmerkung des Gerichts: in Insolvenz) und nicht auf eine Forderung der Fa. P.. Die Beklagte behauptet auch selbst nicht, die hier geltend gemachten Artikel im Jahre 2012 nicht bei P. bestellt zu haben. Dass Verjährung eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden. Durch die jeweiligen Ratenzahlungsvereinbarungen und Zahlungen der Raten hat die Verjährungsfrist jeweils von neuem begonnen (§ 212 BG). Die Nebenansprüche folgen aus Verzugsgesichtspunkten. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.