42 F 22/23
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
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Dem Kindesvater M. wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei Kanzlei E. in V. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 224,00 Euro ab dem 01.08.2023 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Der Beteiligte ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkünfte oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.
Der Verfahrenswert wird vorläufig auf 8.000,00 EUR festgesetzt.