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Urteil

52 C 238/22

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2023:0816.52C238.22.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 03.01.2023 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 03.01.2023 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Auf den Einspruch der Beklagten war das Versäumnisurteil auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu seiner Aufrechterhaltung. Zunächst ist das Versäumnisurteil in rechtmäßiger Weise ergangen. Dass die Beklagte vorher eine Verteidigungsanzeige in ordnungsgemäßer Weise abgegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da sie rechtzeitig und wirksam Einspruch eingelegt hat. Soweit die Klägerin meint, der Einspruch sei nicht wirksam, ist sie darauf zu verweisen, dass der Schriftsatz vom 15.01.2023 auf Seite 10 auch unterschrieben ist. I.ü. ist - was ausreichend ist - deutlich sichtbar, wer Absender ist. Die Räumungsklage ist begründet. Die fristlose Kündigung der Klägerin ist wirksam. Die Beklagte hat in einer Art und Weise gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen, die eine sofortige und fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt. Danach kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Insbesondere liegt dann ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, die aufgrund einer Interessenabwägung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen. Die Frage des Verschuldens ist hierbei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat durch Entziehung elektrischer Energie eine Straftat begangen, nämlich Entziehung elektrischer Energie aus einer fremden Anlage, § 248 C StGB. Sie war nicht berechtigt, den Allgemeinstrom im Hause der Klägerin anzuzapfen. Der Allgemeinstrom ist lediglich zur allgemeinen Stromversorgung des Hauses der Klägerin gedacht, nicht jedoch, dass Mieter sich in rechtswidriger Art und Weise daran bedienen. Daran ändert auch nicht die Tatsache, dass letztlich auch die Beklagte den Allgemeinstrom auch bezahlt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der weitere Mieter im Hause damit einverstanden gewesen ist. Für sie ist es fremder Strom, den sich sich zugeignet hat Selbst als die Beklagte darauf hingewiesen worden ist, dass dies Stromdiebstahl sei und die Stromversorgung unterbrochen worden ist, ist sie sofort später erneut hingegangen und hat sich am Allgemeinstrom bedient. Dies zeigt, dass die Beklagte überhaupt nicht willens und bereit ist, sich an ihre mietvertraglichen Pflichten zu halten. Selbst vor Straftaten schreckt sie dabei nicht zurück und wiederholte sie. Sie hat auch durch den unprofessionellen Anschluss an den Allgemeinstrom eine Gefahrenlage geschaffen, die das Eigentum der Klägerin und die körperliche Unversehrtheit hätte massiv beeinträchtigen können. Dies zeigt, dass die Beklagte ihre eigenen Interessen verfolgt und sie auschließlich über die der anderen stellt. Schon allein aufgrund dessen überwiegen die Interessen der Klägerin und ist die fristlose Kündigung berechtigt. Eigene stichhaltige Interessen, die die Interessen der Klägerin an der sofortigen Beendigung hindern könnten, sind nicht vorgetragen. Allein der Verlust der Wohnung ist kein tragendes Argument. Darüber hinaus hat die Beklagte gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen, indem sie den Handwerker, der von der Klägerin beauftragt worden ist, massivst beschimpft und bedroht hat, als dieser ihr die Stromversorgung, die sie widerrechtlich verschafft hat, gekappt hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einlassung der Beklagten fest. Der Zeuge V. hat bekundet, dass er bei einer routinemäßigen Überprüfung einen unfachmännischen Anschluss eines Kabels an dem Allgemeinstrom festgestellt habe. Das Kabel sei in die Wohnung der Beklagten gegangen. Zum einen habe eine Gefahr bestanden durch den Anschluss an sich, zum anderen sei der Kabelquerschnitt nicht ausreichend genug, um die Wohnung der Frau W. mit Strom zu versorgen. Der Zeuge J. hat bekundet, dass das Kabel, das vom Allgemeinstrom in die Wohnung der Beklagten geführt worden sei, unfachmännisch angeschlossen gewesen sei. Als er das Kabel getrennt habe, sei er von der Beklagten als „Hurensohn“ oder „Wichser“ oder Ähnliches beleidigt worden. Nachdem er 2 Tage später erneut zur Kontrolle vor Ort gewesen sei, habe er wiederum festgestellt, dass die Wohnung der Beklagten über den Allgemeinstrom mit Strom versorgt worden sei. Nachdem er wiederum diese Kabelverbindung getrennt habe, sei die Beklagte auf ihn zugekommen, habe ihn beschimpft und gedroht, ihn zu erstechen oder mit dem Hammer auf den Kopf zu schlagen. Hierzu hat die Beklagte eingeräumt, ihn als „Hurensohn“ beschimpft zu haben. „Wichser“ habe sie jedoch nicht gesagt. Sie habe auch nicht gesagt, dass sie ihn mit dem Hammer auf den Kopf schlagen werde. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zum einen elektrische Energie in strafbarer Weise entzogen hat und auch den Zeugen J. mit der Begehung einer gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedroht hat. Letzteres ist eine Straftat nach § 241 StGB. Auch dies zeigt, dass die Beklagte nicht willens und bereit ist, sich an die Grundzüge menschlichen Zusammenlebens zu halten und ihre mietvertraglichen Pflichten einzuhalten. Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch die Pflicht, die von der Klägerin beauftragten Handwerker nicht unangemessen anzugehen bzw. mit dem Leben zu bedrohen. Soweit die Beklagte nicht nachvollziehbare sogenannte "Anträge" in ihren Schriftsätzen aufführt, war das Gericht nicht gehalten, hierüber eine Entscheidung zu treffen. Sie und ihre Begründung waren von vornherein Irrational und konfus. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 343, 708 Nr. 7, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.588,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.