Endurteil
9 C 168/22
AG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Desinfektionskosten sind bei Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Gutachten nicht zu erstatten, da deren Erforderlichkeit sich erst zum tatsächlichen Zeitpunkt der Reparatur erweist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kosten einer Notreparatur sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten, wenn die dafür erforderlichen Arbeiten in den Reparaturkosten laut Gutachten bereits enthalten sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Desinfektionskosten sind bei Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Gutachten nicht zu erstatten, da deren Erforderlichkeit sich erst zum tatsächlichen Zeitpunkt der Reparatur erweist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Kosten einer Notreparatur sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten, wenn die dafür erforderlichen Arbeiten in den Reparaturkosten laut Gutachten bereits enthalten sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 435,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2021 zu bezahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, weitere außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 86,64 Euro an die Klägerin zu bezahlen. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60%, die Beklagte 40%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kiägerin kann die Voilstreckung durch Sicherheitsieistung in Höhe von 110% des zu voilstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Bekiagte vor der Voiistreckung Sicherheit in gieicher Höhe ieistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 435,16 Euro aus §§ 7,17, 18 StVG in Verbindung mit§ 115VVG. aa. Der Unfall wurde durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws allein verursacht, so dass die Beklagte zu 100% für den Zusammenstoß haftet. bb. Der Klägerin sind erstattungsfähige Reparaturkosten von Insgesamt 2.508.42 Euro entstanden. Dies ergibt sich aus der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B.H.. Die Klägerin muss sich auf die benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen, die eine qualitativ hochwertige Arbeit leistet und zudem einen kostenlosen Hol- und Bringdienst anbietet. Die Corona-Desinfektionskosten in Höhe von 40,50 Euro sind in Abzug zu bringen. Ob eine Corona-Desinfektlon bei einer späteren Reparatur erforderlich ist, zeigt sich erst In dem Zeitpunkt, in dem der Pkw repariert wird. Maßgebend der Erforderlichkeit der Desinfektion ist bei der Geltendmachung von Nettoreparaturkosten nicht der Unfalltag, sondern der Zeitpunkt, In dem die Reparatur tatsächlich stattfindet. cc. Die Kosten der Notreparatur in Höhe von 132,- Euro sind nicht gesondert erstattungsfähig, da die Notreparatur bereits in den Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.508,42 Euro enthalten ist. Für die Notreparatur sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B^H keine weltergehenden zusätzlichen Arbeiten bzw. Materialien erforderlich. dd. Bezüglich der Reparaturkosten erfolgte bereits eine Zahlung seitens der Beklagten in Höhe von 2.073,26 Euro, so dass noch ein Restbetrag von 435,16 Euro verbleibt. b. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. c. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 €. Der Klägerin ist durch den Zusammenstoß ein Schaden in Höhe von 3.104,48 Euro entstanden. Dies ergibt bei Ansatz einer 1,3 Gebühr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von 367,23 Euro verbleibt ein noch zu erstattender Restbetrag von 86,64 Euro. 2. Kosten: § 92 ZPO. Von der eingeklagten Gesamtforderung in Höhe von 1.310,56 Euro (ohne Berücksichtigung von Zinsen) konnte letztlich ein Betrag von 521,80 Euro (ohne Berücksichtigung von Zinsen) zugesprochen werden. 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.