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Urteil

20 C 558/01

AG REMSCHEID, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlt ein Empfänger eine Geldsumme für die Überlassung eines Nutzungsrechts, und fällt der Rechtsgrund später weg, steht dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II BGB zu. • § 814 BGB greift nicht, wenn der Rechtsgrund erst nach Leistung wegfällt. • Bei Geldleistungen bemisst sich die Rückgewähr nach § 818 II BGB; der zu treffende Abzug für den in Geld zu bemessenden Vorteil erfordert eine Gesamtwürdigung der Nutzungsqualität und nicht bloß eine anteilige Tagesberechnung.
Entscheidungsgründe
Bereicherungsanspruch wegen wegfallenden Nutzungsrechts bei Jagdpacht • Zahlt ein Empfänger eine Geldsumme für die Überlassung eines Nutzungsrechts, und fällt der Rechtsgrund später weg, steht dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II BGB zu. • § 814 BGB greift nicht, wenn der Rechtsgrund erst nach Leistung wegfällt. • Bei Geldleistungen bemisst sich die Rückgewähr nach § 818 II BGB; der zu treffende Abzug für den in Geld zu bemessenden Vorteil erfordert eine Gesamtwürdigung der Nutzungsqualität und nicht bloß eine anteilige Tagesberechnung. Der Kläger zahlte an den Beklagten 6.000 DM für die Jagdausübung im Zeitraum 01.04.1999 bis 31.03.2000. Der Beklagte kündigte das Nutzungsrecht mit Zugang am 21.01.2000, wodurch dem Kläger die Ausübung ab 22.01.2000 verwehrt wurde. Der Beklagte berief sich auf eine Vereinbarung über die Jagderlaubnis und mögliche Anzeigeverstöße gegenüber der unteren Jagdbehörde; ein Widerruf der Erlaubnis wurde nicht geltend gemacht. Die Kündigung war in einem Vergleich mit der Jagdgenossenschaft für den relevanten Zeitraum als unwirksam erklärt worden, dieser Vergleich änderte aber nichts an der faktischen Verwehrung der Nutzung gegenüber dem Kläger. Der Kläger verlangte Rückzahlung des anteiligen Entgelts; das Gericht bemisst die ersatzfähige Minderleistung nicht rein tageanteilig, sondern nach Gesamtwürdigung der Wertkomponenten der Jagdausübung. Streitgegenstand ist die Rückforderung mangels fortbestehenden Rechtsgrundes. • Der Kläger hat Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II BGB, weil der Beklagte durch die geleistete Zahlung einen Vermögensvorteil erlangte und der Rechtsgrund weggefallen ist. • Die behaupteten Formmängel der Jagderlaubnis und mögliche Anzeigeunterlassungen führen nicht von vornherein zur Nichtigkeit der Rechtsgrundlage, insbesondere da kein Widerruf der Erlaubnis vorliegt. • Die spätere prozessuale Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zur Jagdgenossenschaft ändert nichts daran, dass dem Kläger ab Zugang der Kündigung faktisch die Nutzung verwehrt war; der Rechtsgrund ist dadurch weggefallen. • § 814 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, weil diese Norm nicht für den Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes gilt. • Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach § 818 Abs. 2 BGB: Bei Geldleistungen ist die Rückgewähr in Geld geschuldet, abzüglich des in Geld zu bemessenden Vorteils aus der teilweise noch möglichen Nutzung; dieser Abzug erfordert eine Gesamtwürdigung aller wertbildenden Elemente der Jagdausübung und nicht allein eine anteilige Tagesberechnung. • Auf dieser Grundlage schätzt das Gericht den Wert der für den Zeitraum 22.01.2000 bis 31.03.2000 verlorenen Jagdausübung auf 293,50 EUR. • Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB a.F.; prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Kläger obsiegt im Hauptpunkt: Der Beklagte ist zur Rückzahlung von 293,50 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 31.07.2000 verpflichtet wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II BGB; die Klage ist insoweit begründet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde nicht zugelassen. Begründend ist, dass der Rechtsgrund für die Zahlung durch die Kündigung wegfiel und der ersatzfähige Verlust der Nutzungsqualität nach Gesamtwürdigung mit 293,50 EUR zu bemessen ist.