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Urteil

7 C 18/11

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRS:2011:0502.7C18.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 626,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2010 sowie 43,32 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 13.11.2010 gegen 16.10 Uhr in Remscheid auf der X Brücke ereignete und an dem beteiligt waren die Zeugin Z, die Frau des Klägers, mit dem Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X sowie die Beklagte zu 1. mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. 3 Zum Unfallzeitpunkt herrschte noch Tageslicht. Die Ehefrau des Klägers fuhr mit dessen Pkw in Remscheid die X Brücke. Ihr folgte die Beklagte zu 1. Die einspurige X Brücke mündet auf die dann insgesamt dreispurige X Straße. Auf letzterer hatte sich vor der Lichtzeichenanlage am X Platz ein Rückstau gebildet, der in den Scheitelpunkt der Kurve der X Brücke hineinreichte. Da die Fahrzeuge im Rückstau auf der X Brücke standen, bremste die Ehefrau des Klägers den Pkw normal ab bis zum Stillstand. Die hinter ihr herfahrende Beklagte zu 1. bemerkte offensichtlich nicht das Bremsmanöver auf den davor befindlichen Rückstau zu spät und leitete ihrerseits eine Notbremsung ein. Gleichwohl konnte sie den Zusammenstoß nicht vermeiden und fuhr von hinten auf den Pkw des Klägers auf. Dabei wurde der Pkw des Klägers hinten in der Mitte, der Pkw der Beklagten zu 1. vorne links auf der Ecke beschädigt. 4 Die nach dem Unfall eintreffenden Polizeibeamten stellten fest, dass am Fahrzeug des Klägers das Bremslicht hinten rechts, das in der Heckscheibe in der Mitte und das oben befindliche Bremslicht nicht funktionierten. 5 Dem Kläger entstand durch den Verkehrsunfall ein Gesamtschaden in Höhe von 3.131,82 Euro. 6 Die Beklagte zu 2. nahm ihrerseits infolge der angeblich defekten Bremslichter eine Kürzung vor in Höhe von 20%, mithin 626,36 Euro. 7 Darüber hinaus regulierte die Beklagte zu 2. Rechtsanwaltkosten für einen Streitwert von bis zu 3.000,00 Euro. Tatsächlich belief sich der Gesamtschadenersatzanspruch indessen auf 3.181,28 Euro. 8 Die Differenz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet sich auf 43,32 Euro. 9 Der Kläger behauptet, er selbst habe am Tag nach dem Unfall die Bremsleuchten überprüft. Dabei habe er festgestellt, dass lediglich die Birnen des rechten und des mittleren Bremslichtes gelockert aber nicht defekt gewesen seien. Er habe sie einfach von Hand wieder hinein in die Fassung drücken können und danach hätten sie ordnungsgemäß funktioniert. Der Kläger behauptet daher, die beiden Bremslichter seinen im Zeitpunkt des Unfalles in Funktion gewesen. Sie hätten sich lediglich durch die Erschütterung bei dem Verkehrsunfall gelockert. 10 Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, eventuelle Fehlfunktion der beiden Bremslichter sei ohne Relevanz für den Unfall, da der Rückstau und das Abbremsmanöver der Ehefrau des Klägers für die Beklagte zu 1 über 100 Meter weit erkennbar gewesen sei. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 626,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 Euro zu zahlen. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie behaupten, das rechte und das mittlere Bremslicht seien bereits bei dem Unfall ohne Funktion gewesen. Dadurch habe die Beklagte zu 1. das Bremsmanöver der Ehefrau des Klägers zu spät bemerkt. 16 Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagtenseite, dass die Klägerseite diese ausgeglichen habe. Wenn dann sei der Ausgleich durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt. 17 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist begründet. 20 Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 13.11.2010 ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 626,36 Euro zu. 21 Die Beklagte zu 1. haftet als Halterin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges gem. § 7 Abs. 1 StVG für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall, da diese beim Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1. entstanden sind und weder auf höhere Gewalt beruhen noch der Unfall für die Beklagte zu 1. unabwendbar war. 22 Bei der Unabwendbarkeit kommt darauf an, ob ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer anstelle der Beklagten zu 1. den Unfall hätte vermeiden können. Hiervon ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auszugehen. Egal, ob jegliche Bremsleuchten am Fahrzeug des Klägers ordnungsgemäß funktionierten oder nicht hätte ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1. wohl den Rückstau auf der X Brücke als auch das Bremsmanöver der Ehefrau des Klägers erkannt. Infolge seiner Aufmerksamkeit und des eingehaltenen Sicherheitsabstandes wäre er in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen und so dann Unfall zu vermeiden. 23 Ob neben den Beklagten vorliegend auch der Kläger für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet, weil auch er sich der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss oder ob im vorliegenden Fall Unabwendbarkeitsnachweis als geführt angesehen werden muss, hängt letztlich davon ab, ob dem Kläger als Halter oder seiner Ehefrau als Fahrerin bekannt war, dass die Bremsleuchten gegebenenfalls nicht funktionierten. Das kann vorliegend jedoch dahinstehen, vorliegend die gesamte Haftung für die Schäden aus dem Verkehrsunfall den Beklagten gem. § 17 SVG trifft. 24 Wird nämlich ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab inwieweit der Unfall überwiegend durch den einen oder den anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen jedoch nur solche Umstände in die Abwägung mit einfließen, die als unfallursächlich feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind. 25 Unstreitig bremste die Ehefrau des Klägers das von ihr gefahrene Fahrzeug auf der X Brücke mit einer normalen Bremsung ab, da die Fahrzeuge vor ihr waren im Rahmen eines Rückstaus bereits angehalten hatten. Die nachfolgende Beklagte zu 1., bemerkte den Rückstau und das Bremsmanöver zu spät, leitete ihrerseits zwar eine Vollbremsung ein, konnte jedoch den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Nach dem Unfall waren das mittlere und das rechte Bremslicht defekt, während das linke Bremslicht ordnungsgemäß in Funktion war. Ob dieses auch im Zeitpunkt des Bremsmanövers der Ehefrau des Klägers unmittelbar vor dem Unfall der Fall war oder nicht, konnte nicht festgestellt werden. 26 Selbst wenn man jedoch Letzteres unterstellt, liegt der ganz überwiegende Verursachungsanteil an dem Verkehrsunfall bei der Beklagten zu 1. Hätte sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, wäre sie mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefahren, hätte sie das Bremsmanöver der vorausfahrenden Ehefrau des Klägers rechtzeitig bemerken müssen und wäre es ihr möglich gewesen, ihr Fahrzeug rechtzeitig dahinter anzuhalten. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass unstreitig zu mindestens eins der beiden Hauptbremslichter, nämlich das linke, ordnungsgemäß funktionierte. Außerdem ereignete sich der Verkehrsunfall bei Tageslicht und die Ehefrau des Klägers führte keine Notbremsung, sondern eine normale Abbremsung durch. Auch wurde der Bremsweg des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht künstlich verkürzt, z. B. durch das Auffahren auf ein Hindernis. Die Tatsache, dass eventuell das rechte Hauptbremslicht und das zusätzliche in der Mitte befindliche Bremslicht nicht funktionierten, wirken sich vorliegend nicht aus, da der Beklagten zu 1. infolge der vorgenannten Umstände genügend Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, das Bremsmanöver der vorausfahrenden Ehefrau des Klägers rechtzeitig zu erkennen und abzubremsen. Das Gericht beurteilt die wechselseitigen Verursachungsanteile mit 100% zu Lasten der Beklagten. 27 Eine Mithaftung der Klägerseite wegen Erhöhung der Betriebsgefahr ist in Höhe von 20% nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist das insoweit von der Gegenseite zitierte Urteil des BGH vom 11.01.2005 (Az.: VI ZR 352/03) nicht einschlägig. Es verhält sich über einen Verkehrsunfall, bei Dämmerung in einem Linksabbieger zu einem geradeausfahrenden Fahrzeug. Zwar hat indessen mit dem Nichtfunktionieren des Teil der Bremsleuchten nichts zu tun. Die weiteren zu diesem Thema aufgefundene Rechtsprechung ist letztendlich nicht einschlägig, verhält sie sich jeweils über Unfälle bei Dunkelheit bei völligem Versagen sämtlicher Bremsleuchten (z. B.: LG Berlin Urteil vom 05.06.2000, 58 S 474/99 oder LG Bonn Urteil vom 11.09.1994, 3 O 559/83 oder LG Duisburg vom 29.06.1960, 4 S 98/60 oder OLG Karlsruhe Urteil 26.03.1982, 10 U 245/81, AG Oldenburg 15.06.2006 Az.: E1 C 11891/05). 28 Soweit die Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nunmehr einwenden, sie seien entweder nicht ausgeglichen oder wenn von der Rechtsschutzversicherung der Klägerseite gezahlt, greift dieser Einwand nicht durch, nachdem die Beklagte zu 2. vorgerichtlich ansonsten die Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen hat. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Streitwert: 626,36 Euro.