Beschluss
13 M 2846/16
Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRS:2017:0120.13M2846.16.00
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Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 29.10.2014 (eingegangen bei Gericht am 02.11.2016) wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Schuldner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Schuldners vom 29.10.2014 (eingegangen bei Gericht am 02.11.2016) wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Schuldner auferlegt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 02.09.2016 mit der Nummer VST0153322-RÖ wegen 266,78 €. Die Gläubigerin vollstreckt danach für den öffentlich-rechtlichen Gläubiger „WDR – ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice… Köln, Rundfunkbeiträge für die Zeiträume Juli 2014 – Juni 2015 in Höhe von 170,50 € sowie Juli – September 2015 in Höhe von 52,50 € nebst Säumniszuschlägen und Kosten, insgesamt 266,78 €. Das Vollstreckungsersuchen ist mit Original-Unterschrift und Dienstsiegel versehen. Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (VAK) auf den 14.11.16 geladen. Hiergegen verwahrt sich der Schuldner mit seiner vorgenannten Erinnerung. Er behauptet, die Stadt Remscheid habe keine Forderung gegen ihn und auch keinen vollstreckbaren Titel. Der angebliche Gläubiger Beitragsservice existiere nicht. Seine Bescheide seien nichtig. Die gegen ihn gerichtete Zwangvollstreckung sei in Ermangelung eines wirksamen Titels unzulässig. II. Die vom Schuldner eingelegte Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, aber in der Sache unbegründet ist. Das bisherige Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet der Schuldner ein, Gläubiger im vorliegenden Verfahren sei der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice“, der nicht rechtsfähig sei. Richtig ist, dass dieser nicht rechtsfähig ist. Unzutreffend ist jedoch, er sei vorliegend Gläubiger und mache als nicht existente Person eine Forderung geltend. Gläubigerin des hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahrens ist, wie aus dem Rubrum ersichtlich die Stadt Remscheid als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vollstreckt eine öffentlich-rechtliche Geldforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW (VwVG NRW), vorliegend gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVG NRW eine öffentlich-rechtliche Geldforderung einer unter Landesaufsicht stehenden Körperschaft, nämlich der Landesrundfunkanstalt, des WDR Köln auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung ist lediglich, dass das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin die Voraussetzungen gemäß § 5a Abs. 4 VwVG NRW erfüllt. Das ist der Fall. Insbesondere ersetzt das Vollstreckungsersuchen, d.h. die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines sonstigen Vollstreckungstitels gemäß § 802a Absatz 2 ZPO. Dieses Vollstreckungsersuchen muss mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sein. Diese Voraussetzungen sind allesamt gegeben. Neben Dienstsiegel und Unterschrift ist insbesondere die zu vollstreckende Forderung nach Grund und Höhe hinreichend konkretisiert. Der ebenfalls unterschriebenen und gesiegelten Anlage des Vollstreckungsersuchens ist zu entnehmen, dass hier eine Forderung der Landesrundfunkanstalt, des WDR, auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen vollstreckt wird. Für den Schuldner war und ist das ersichtlich aus den Angaben in der Rubrik: „Gläubiger: WDR – ARD …“ An dieser Stelle muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass vorliegend die Person des Gläubigers der zugrunde liegenden Forderung und die des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 4a VwVG NRW auseinanderfallen. Danach ist Vollstreckungsgläubigerin die Stadt Remscheid, während Gläubiger der Beitragsforderung der WDR ist. Nur die Vollstreckungsgläubigerin muss für den Schuldner hinreichend erkennbar sein. Das ist aufgrund des von der Stadt Remscheid verwendeten Briefkopfes definitiv der Fall. Darüber hinaus ist vorliegend auch die Forderungsgläubigerin als Inhaberin des zu vollstreckenden Anspruchs existent. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, sondern der WDR als Landesrundfunkanstalt Forderungsgläubiger. Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) steht das Aufkommen aus den Rundfunkbeiträgen den Landesrundfunkanstalten und in bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, wobei gemäß § 10 Abs. 2 RBStV die Rundfunkbeiträge an die Landesrundfunkanstalt zu entrichten sind. Daraus ergibt sich, dass allein die jeweilige Landesrundfunkanstalt Gläubigerin ist. Im Rahmen der Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben kann sie sich gemäß § 10 Abs. 7 RBStV des nicht-rechtsfähigen Beitragsservice bedienen (als „gemeinsame, örtlich ausgelagerte Inkassostelle“, so: BGH, Beschluss vom 11.06.15, I ZB 64/14, Rn 19, juris, m.w.N.) Sodann ist vorliegend der WDR als Forderungsgläubiger hinreichend erkennbar. Insoweit reicht die Nennung des WDR in dem Ersuchen als Bezeichnung. Weitere Angaben sind nicht erforderlich (vgl. hierzu umfassend: BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; BGH Beschluss vom 08.10.15, VII ZB 11/15, juris). Der WDR ist als Landesrundfunkanstalt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit rechtsfähig (vgl. Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Schuldner, soweit er geltend macht, über die zugrunde liegenden Forderungen lägen keine wirksamen Bescheide vor. Die Bescheide seien vielmehr nichtig. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Vollstreckungsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Bescheide nicht zusteht. Es prüft vielmehr ausschließlich die formelle Wirksamkeit des Vollstreckungsersuchens, während die Behörde selbst für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung die Verantwortung übernimmt. Materielle Einwendungen gegen die Forderungen sind gegenüber der den Bescheid erlassenden Behörde in dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen weisen die von dem Schuldner selbst vorgelegten Festsetzungsbescheide vom 02.11.15 und vom 01.12.15 (Bl. 11f GA) eindeutig als Absender aus: „Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln“ und damit die Landesrundfunkanstalt. Schließlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass es für die Entstehung der Beitragsforderung keines Bescheides bedarf, da diese mit Verwirklichung des gesetzlichen Abgabentatbestandes kraft Gesetz entsteht (vgl. BGH, aaO.). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin gemäß § 97 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens binnen 2 Wochen bei dem Amtsgericht - Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.