Beschluss
13 M 123/20
Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRS:2020:0507.13M123.20.00
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.01.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.01.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.09.18 zum Geschäftszeichen 18-2255450-0-8 über 317,28 €. Sie beantragt die Einholung von Drittauskünften mit der Begründung, die Schuldnerin sei am 23.04.19 (DR II 227/19) aufgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (VAK) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Die Gerichtsvollzieherin hat dies abgelehnt mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, da die Schuldnerin bisher weder die VAK abgegeben habe, noch wegen „Nichtbefriedigung“ des Gläubigers in dieser Sache eingetragen sei und im Schuldnerverzeichnis auch keine weiteren Anordnungen gemäß § 882 c ZPO eingetragen seien. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. II. Die vom Schuldner eingelegte Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das bisherige Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere die Weigerung der Gerichtsvollzieherin die von der Gläubigerin beantragten Drittauskünfte einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 802l ZPO darf der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte über den Schuldner grundsätzlich dann einholen, wenn der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der VAK nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. Aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners einerseits sowie unter Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Zwangsvollstreckung andererseits, ist diese Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass Einholung von Fremdauskünften grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn entweder der Schuldner in derselben Sache erfolglos zur Abgabe der VAK geladen (und nicht erschienen) ist (so im Fall BGH, Beschluss vom 16.05.19 – I ZB 79/18, zitiert nach juris), oder wenn der Schuldner die VAK abgegeben hat (auch in anderer Sache), aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ausreichen, wobei eine Frist von 3 Monaten gelten soll (so LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.19 – 10 T 61/19, zitiert nach juris). Letzteres wird als isolierte Drittauskunft bezeichnet. Nach der o.g. Entscheidung des BGH ist zwar grundsätzlich eine isolierte Drittauskunft zulässig, allerdings muss der Gläubiger darlegen, nach welcher der beiden Alternativen des § 802l Abs. 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften bestehen soll. Der allgemeine Vortrag, es seien Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden, reicht hierfür gerade nicht aus (BGH, aaO. Rn 11). Vorliegend hat die Schuldnerin die VAK bisher nicht abgegeben. Sie wurde nach Angaben der Gerichtsvollzieherin auch nicht in derselben Sache zur Abgabe der VAK geladen. Diese Ladung erfolgte vielmehr auf Antrag eines anderen Vollstreckungsgläubigers. Damit liegt weder der eine noch der andere Fall der Zulässigkeit von Einholung von Drittauskünften vor und die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Schuldner gemäß § 97 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .