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Urteil

27 C 102/24

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2025:0109.27C102.24.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.284,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.284,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung von Standgebühren. Der Beklagte betreibt einen Autoabschleppdienst mit einer Zweigniederlassung in Remscheid. Der Kläger war Eigentümer des Pkw Renault, amtliches Kennzeichen GM-xxx, der bei einem Verkehrsunfall am 31.08.2023 schwer beschädigt wurde. Der Kläger beauftragte den ADAC, das Fahrzeug abzuschleppen. Bevor dieses geschah, veranlassten die den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten, dass das Fahrzeug durch das Abschleppunternehmen des Beklagten abgeschleppt wurde. Es wurde sodann auf dem Betriebsgelände des Beklagten abgestellt. Der Kläger wollte das Fahrzeug abholen. Ihm wurde erklärt, das ginge nicht, er müsse zunächst das Gutachten abwarten und erst nach Freigabe der Versicherung könne er das Fahrzeug mitnehmen. Der Kläger rief wiederholt erfolglos bei dem Beklagten an. Zuletzt bat er im Dezember 2023 den Beklagten um die Herausgabe des Fahrzeuges. Diese wurde ihm verweigert mit der Begründung, es sei zunächst notwendig, dass er zuvor das Standgeld entrichte. Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger den Beklagten auffordern, mitzuteilen, in welcher Höhe Standgeld geltend gemacht würde und wer ihm den Auftrag erteilt habe, das Fahrzeug bei ihm unterzustellen. Der Beklagte antwortete mit Mail vom 12.01.2024 (Anlage A2), dass Abschleppkosten in Höhe von 215,00 € netto pro Stunde sowie Standgebühren ab dem 31.08.2023 in Höhe von 15,00 € netto pro Tag zu entrichten seien. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 (Anlage A3) ließ der Kläger den Beklagten auffordern, eine entsprechende Rechnung über die Abschleppkostenrechnung zu erstellen, da diese von seinem Vollkaskoversicherer übernommen würde. Mit Mail vom 26.01.2024 (Anlage A4) teilte der Beklagte mit, dass die Rechnung für das Abschleppen und 7 Tage Standgebühren vom ADAC übernommen worden sei. Für die Standgebühren würde er bis zum Tag der Mail für 448 Tage 15,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin 2.641,80 € geltend machen. Auch bot er dem Kläger an, die Kfz-Kennzeichen bei ihm abzuholen, um das Fahrzeug abzumelden. Das Fahrzeug wurde sodann am 26.04.2024 abgeholt, nachdem der Kläger zunächst 4.284,00 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Beklagten gezahlt hatte. Über diesen Betrag erteilte der Beklagte sodann seine Rechnung vom 02.05.2024 (Anlage B1). Nunmehr begehrt der Kläger die Rückerstattung dieses Betrages. Er ist der Auffassung, ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestünde nicht. Auch ansonsten gäbe es keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Insbesondere sei es nicht in seinem Sinne gewesen, das Fahrzeug auf den Betriebshof des Beklagten zu verbringen und dort abzustellen. Es hätte auch bei ihm zu Hause abgestellt werden können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.284,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 226,39 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Rechtsweg zum Zivilgericht sei nicht eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln würde. Die Polizei habe die Sicherstellung des Fahrzeuges veranlasst und der Kläger habe die angefallen Kosten gemäß § 53 Abs. 1 Polizeigesetz NW zu tragen. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Für die vorliegende Streitigkeit ist der Zivilrechtweg eröffnet. Die Rechtsbeziehungen der Parteien, die beide Privatpersonen sind, begründen sich allein auf das Zivilrecht. Lediglich im Verhältnis zwischen der Polizeibehörde, die den Abschleppauftrag und gegebenenfalls den Verwahrungsauftrag erteilt oder die Sicherstellung des Fahrzeuges veranlasst hat und dem Beklagten einerseits oder auch dem Kläger andererseits können dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Insoweit wäre der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VWGO eröffnet. Hier geht es indessen lediglich um die zivilrechtlichen Ansprüche auf Rückerstattung der von der Beklagten vereinnahmten Standgebühren für den Pkw und für diese ist der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2014 – 1 U 86/13, juris). Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Standgebühren in Höhe von 4.284,60 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB. Der Beklagte hat diesen Betrag durch die Leistung des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Beklagte hatte die Herausgabe des von ihm abgeschleppten und bei ihm auf dem Betriebshof stehenden Pkws des Klägers von der Bezahlung dieses Betrages abhängig gemacht, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Insbesondere bestand zwischen den Parteien keinerlei Vertragsverhältnis. Den Auftrag zum Abschleppen und Verwahren des Kraftfahrzeuges hat unstreitig nicht der Kläger, sondern die vor Ort den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten erteilt. Dabei mögen die Polizeibeamten hinsichtlich des Abschleppens des Fahrzeuges eine Verpflichtung des Klägers erfüllt haben. Im Verhältnis zur Polizei ist der Verpflichtete dann gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Polizeigesetz NW zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet, allerdings nur, soweit der Verpflichtete die Handlung nicht bzw. nicht unverzüglich selbst erfüllt. Ob der Kläger dieser Verpflichtung durch die eigene Beauftragung des ADAC vorliegend rechtzeitig nachgekommen ist oder nicht, kann dahinstehen, denn die angefallenen Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Vielmehr geht es hier lediglich um die Kosten der Verwahrung des Fahrzeuges durch den Beklagten. Diese Verwahrung hat unstreitig der Kläger jedenfalls nicht in Auftrag gegeben. Sie mag ebenfalls im Auftrag der Polizei gegebenenfalls als Sicherstellung angeordnet gewesen sein. Ob dies der Fall war und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Polizei das Fahrzeug sichergestellt hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Das kann und muss gegebenenfalls im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Polizei geklärt werden. Jedenfalls bestehen zwischen dem Beklagten als im Auftrag der Polizei handelnden Abschleppunternehmer und dem Kläger als Eigentümer des Fahrzeuges keinerlei vertragliche Beziehungen, auf die der Beklagte die hier geltend gemachten Standgebühren stützen könnte. Entsprechendes ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Abs. 1 i.V.m. § 670 BGB. Voraussetzung dafür wäre u.a., dass die Übernahme der Geschäftsführung, d. h. hier die Verwahrung des Fahrzeuges, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (hier des Klägers) entspricht. Maßgebend ist hier der wirkliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille. Vorliegend hat der Kläger sowohl durch die eigene Beauftragung des ADAC als auch durch seine vielfältigen Versuche, das Fahrzeug bei dem Beklagten abzuholen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufbewahrung auf seine Kosten nicht seinem Willen entsprach, zumal offensichtlich nichts dagegensprach, das Fahrzeug bei dem Kläger zuhause abzustellen. Darüber hinaus ist auch ein Aufwendungsersatz gemäß §§ 683 S. 2 BGB i.V.m. 679 BGB ausgeschlossen. Danach steht dem Geschäftsherrn der Aufwendungsersatzanspruch auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung zwar zu dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, aber die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn betrifft, deren Erfüllung u. a. im öffentlichen Interesse liegt. Auch das ist für die hier streitgegenständliche Verwahrung des Kraftfahrzeuges gerade nicht ersichtlich, sondern allenfalls für die Entfernung des beschädigten Kraftfahrzeuges von der Unfallstelle. Damit ist der diesbezügliche Erstattungsanspruch des Beklagten auf die Erstattung der Abschleppkosten beschränkt, die indessen unstreitig beglichen sind. Auch ansonsten finden sich keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die der Beklagte sich für das Behaltendürfen der vereinnahmten Standgebühren berufen könnte (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2014, Aktenzeichen 1 U 86/13, zitiert nach juris; Beck OK PolR NRW/Ogorek 01.06.24, PolG NRW § 52 Rn. 3, 4, 9, 12, 13, Beck online; BGH Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22, juris m.w.N.). Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Kläger ließ den Beklagten durch Schriftsatz vom 14.05.2024 zur Rückerstattung der unter Vorbehalt gezahlten Standgebühren unter Fristsetzung bis zum 27.05.2024 auffordern. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist indessen nicht ersichtlich. Diese können insbesondere nicht auf den Gesichtspunkt des Verzuges gestützt werden, denn die vorgerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers und damit die Entstehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgte, bevor der Beklagte mit der streitgegenständlichen Rückerstattung der Standgebühren in Verzug geriet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Danach waren die gesamten Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers lediglich eine Nebenforderung betraf und keine weiteren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 4.284,60 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .