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Urteil

3 C 417/99

AG RHEINBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Mieters auf Unterzeichnung der Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 14 Meldegesetz NW gegenüber dem Vermieter besteht nicht. • Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 14 Meldegesetz NW richtet sich gegenüber der Meldebehörde und begründet keine privatrechtlichen Ansprüche zwischen Vermieter und Mietpartei. • Die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht obliegt der Meldebehörde; verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, sind ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Meldebehörde zu veranlassen. • Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 11 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kein mietvertraglicher Anspruch auf Unterzeichnung der Wohnungsgeberbestätigung (§ 14 Meldegesetz NW) • Ein Anspruch des Mieters auf Unterzeichnung der Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 14 Meldegesetz NW gegenüber dem Vermieter besteht nicht. • Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 14 Meldegesetz NW richtet sich gegenüber der Meldebehörde und begründet keine privatrechtlichen Ansprüche zwischen Vermieter und Mietpartei. • Die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht obliegt der Meldebehörde; verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, sind ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Meldebehörde zu veranlassen. • Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin begehrte vom Vermieter (Beklagten) die Unterschrift auf der für das Einwohnermeldeamt erforderlichen Bestätigung des Wohnungsgebers für einen Herrn P. Ausgangspunkt war ein zwischen den Parteien bestehender Mietvertrag; die Klägerin nahm die betreffende Person in die Wohnung auf. Die Beklagte verweigerte die Unterzeichnung der Bestätigung. Die Klägerin nahm deshalb gerichtliche Schritte, um die Unterzeichnung zu erzwingen. Streitgegenstand war, ob aus dem Mietvertrag ein Anspruch der Mieterin auf Vornahme von Erklärungen nach § 14 Meldegesetz NW durch den Vermieter abgeleitet werden kann. Relevante Tatsache ist, dass § 14 Meldegesetz NW eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers normiert, die aber gegenüber der Meldebehörde ausgestaltet ist. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch der Klägerin auf Unterzeichnung der Wohnungsgeberbestätigung bestand von Anfang an nicht. • § 14 Meldegesetz NW verpflichtet den Wohnungsgeber zur Mitwirkung bei An- und Abmeldungen, richtet sich aber gegenüber der örtlichen Meldebehörde und nicht gegenüber der Mietpartei; die Vorschrift begründet somit keine unmittelbaren privatrechtlichen Ansprüche zwischen Vermieter und Mieter. • Die Durchsetzung dieser ordnungsbehördlichen Pflicht obliegt der Meldebehörde; verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, hat die Meldebehörde die entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO; der Streitwert wurde gemäß §§ 121 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Mietvertrag auf Unterzeichnung der Wohnungsgeberbestätigung nach § 14 Meldegesetz NW. Die Verpflichtung zur Mitwirkung besteht allein gegenüber der Meldebehörde, deren ordnungsbehördliche Maßnahmen im Falle der Verweigerung ausschlaggebend sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert wurde auf 500,00 DM festgesetzt.