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Urteil

5 C 140/08

AG RHEINBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Autovermieter kann aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe erstattet verlangen, wenn der geforderte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. • Als Beurteilungsmaßstab für ortsübliche Mietwagenpreise kann der Schwacke-Automietpreis-Spiegel herangezogen werden; abweichende, später datierte Preislisten sind weniger geeignet. • Auf den Normaltarif ist zur Abgeltung der erhöhten Risiken bei Unfallersatzwagen ein Aufschlag von 25% zuzurechnen. • Weder das Alter noch der niedrige Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs begründen von vornherein eine Beschränkung der erstattungsfähigen Mietdauer oder -kosten. • Eine Hinweis- oder Markterkundungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten besteht nicht, wenn der verlangte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und nicht unzugänglich günstiger ist.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten nach Unfall: Schwacke als Maßstab und 25% Aufschlag • Ein Autovermieter kann aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe erstattet verlangen, wenn der geforderte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. • Als Beurteilungsmaßstab für ortsübliche Mietwagenpreise kann der Schwacke-Automietpreis-Spiegel herangezogen werden; abweichende, später datierte Preislisten sind weniger geeignet. • Auf den Normaltarif ist zur Abgeltung der erhöhten Risiken bei Unfallersatzwagen ein Aufschlag von 25% zuzurechnen. • Weder das Alter noch der niedrige Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs begründen von vornherein eine Beschränkung der erstattungsfähigen Mietdauer oder -kosten. • Eine Hinweis- oder Markterkundungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten besteht nicht, wenn der verlangte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und nicht unzugänglich günstiger ist. Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall am 01.10.2007. Der Geschädigte mietete vom 01.10. bis 22.10.2007 ein Ersatzfahrzeug zum Pauschalpreis von netto EUR 1.255,20 zuzüglich Nebenkosten; die Beklagte, Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, zahlte bereits EUR 791,39. Die Klägerin macht weitere EUR 1.357,35 geltend. Die Beklagte rügt überhöhte, nicht ortsübliche Preise, verweist auf Vergleichsangebote und einen anderen Marktpreisspiegel 2008, bestreitet Zugang zu günstigeren Tarifen und wirft Verletzung der Schadensminderungspflicht sowie unterlassene Aufklärung vor. Streitentscheidend ist, ob die vom Vermieter berechneten Kosten nach § 249 BGB erstattungsfähig sind und welcher Tarifmaßstab heranzuziehen ist. • Anspruchsgrundlage ist die Inkassoabtretung des Geschädigten; rechtliche Grundlage sind §§ 823, 249, 398 BGB sowie §§ 7, 17 StVG, 3 Nr.1 PflVG. • Als Bewertungsmaßstab für ortsübliche Mietpreise ist der Schwacke-Automietpreis-Spiegel heranzuziehen, hier Stand 2006, da die Anmietung im Oktober 2007 erfolgte; spätere bzw. weniger differenzierte Preisspiegel sind weniger geeignet. • Auf den so ermittelten Normaltarif ist wegen der besonderen Belastungen und Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag von 25% vorzunehmen, um den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB zu erfassen. • Für das betroffene Postleitzahlengebiet und eine angemessene Mietdauer ergibt sich ein erforderlicher Gesamtaufwand von EUR 2.163,54, sodass die von der Klägerin berechneten EUR 2.148,74 innerhalb dieses Rahmens liegen und nicht überhöht sind. • Eine Hinweispflicht der Klägerin auf günstigere Tarife bestand nicht, weil ihr eigener Tarif erstattungsfähig und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt war und dem Geschädigten kein leichter Zugang zu einem wesentlich günstigeren Angebot nachgewiesen wurde. • Alter und niedriger Wiederbeschaffungswert des beschädigten PKW beeinflussen nicht die Erstattungsfähigkeit von Ersatzfahrzeugkosten, da sie die Nutzungsmöglichkeit nicht berühren. • Die Mietdauer von rund 21 Kalendertagen widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht, weil die geschätzte Wiederbeschaffungsdauer etwa 12 Arbeitstage betrug und das Gutachten erst am 08.10.2007 vorlag. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.357,35 nebst Zinsen seit dem 04.12.2007 zu zahlen, weil der von der Klägerin berechnete Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und nach Schwacke mit 25% Aufschlag erstattungsfähig ist. Es lagen keine Verletzungen von Hinweispflichten, keine unzureichende Zugänglichkeit günstigerer Tarife und kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Die Prozesskosten hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.