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Beschluss

18 F 206/14

Amtsgericht Rheinbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU3:2014:0919.18F206.14.00
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Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.07.2014 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.07.2014 zurückgewiesen. Gründe Der Antrag war zurückzuweisen, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Vermittlungsverfahren gehandelt hat. Bei einem solchen ist ein Rechtsanwalt nur ausnahmsweise beizuordnen, insbesondere, wenn eine besondere Schwierigkeit vorlag (OLG Hamm 28.12.11, II-8 WF 299/1, OLG Frankfurt, 12.03.13, FamFR2013, 229). Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls messen. Dies ist aber entgegen der Ausführungen der Verfahrensbevollächtigten nicht der Fall. Das Gericht hatte erst am 16.06.14 zu dem Az. 18 G 147/14 mit den Beteiligten einen Umgangsvergleich geschlossen. Dieser wurde aber nach kurzer Zeit nicht umgesetzt, mit der Begründung, dass das Kind das nicht wolle. Darin ist keine besondere Schwierigkeit zu sehen, sondern eine eher übliche Konstellation für ein solches Vermittlungsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass darin so erhebliche Schwierigkeiten liegen, dass es der Hinzuziehung eines juristischen Vertreters bedurfte. Dies gilt auch nicht nach der Rechtsprechung zur Wahrung der Waffengleichheit. Daher war die Verfahreskostenhilfe abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach, Schweigelstr. 30, 53359 Rheinbach oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Rheinbach oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.