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Urteil

10 C 136/17

Amtsgericht Rheinbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU3:2018:0306.10C136.17.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 807,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2017 zu zahlen sowie an die QQQQ GmbH zur Schaden-Nummer 12345678 64,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 807,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2017 zu zahlen sowie an die QQQQ GmbH zur Schaden-Nummer 12345678 64,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrt im Wege einer fiktiven Schadensabrechnung einen weitergehenden Schadensbetrag. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 27.04.2017 in SSSS zwischen dem Kläger und einem Lastkraftwagen der Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Der Unfallhergang sowie die daraus resultierende Haftungsübernahme durch die Beklagten stehen dem Grunde nach außer Streit. Dem Kläger ist durch den Unfall ein Schaden an seinem – Mercedes – Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RR-RR 123 entstanden. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alt und nicht scheckheftgepflegt. Der Kläger ließ seinen Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen – TTTT KG – begutachten. Dieser bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 3.263,03 EUR nebst einer Wertminderung in Höhe von 150 EUR. Dabei sind die hierbei in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze ortsüblich und angemessen und unterhalb einer Mercedes Fachwerkstatt. Die von der Beklagten zu 2 beauftragte Fa. VVVV bezifferte den Kostenaufwand auf 2.363,65 EUR. Die Beklagte verwies den Kläger daher zwecks Reparatur unter anderem an die 20,8 Km vom Kläger entfernte Fachwerkstatt WWWW sowie auch an die Firma XXXX. Verbringungskosten sowie UPE-Aufschlägen wurden von diesen Fachwerksatt nicht berechnet. Die Beklagte zu 2 überwies am 16.05.2017 einen Betrag in Höhe von 2.538,65 EUR an den Kläger. Dieser Betrag setzte sich aus Reparaturkosten in Höhe von 2.363,65 EUR, einer Wertminderung in Höhe von 150,00 EUR sowie einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zusammen. Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2017 wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 02.07.2017 zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 899,38 EUR aufgefordert. Der Kläger behauptet, der vom Sachverständigen bezifferte Schadensbetrag sei zur Wiederherstellung erforderlich. Insbesondere müsse das Fahrzeug sowohl vor als auch nach dem Lackiervorgang gereinigt werden, weil das Fahrzeug staubfrei sein müsse. Auch ist er der Ansicht, dass die Besichtigungshilfe nebst Hebebühnegebühr erforderlich sei. Er ist weiter der Ansicht, dass die von den Beklagten angeführten Stundenverrechnungssätze nicht zu berücksichtigen seien. Hierzu behauptet er, dass diese auf konkreten Vereinbarungen der Beklagten zu 2 beruhen. Mit Nichtwissen bestreitet er, dass die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt WWWW sich auf den relevanten Zeitraum nach dem Unfallgeschehen beziehen. Weiter behauptet er, dass die klägerische Rechtsschutzversicherung die mit der Klage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten vorab an den klägerischen Prozessbevollmächtigten gezahlt habe. Er ist der Ansicht, er sei – aufgrund des unstreitigen Schreibens seiner Rechtsschutzversicherung vom 17.10.2017 – von der Rechtsschutzversicherung ermächtigt worden, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Kläger hat mit der am 27.07.2017 bei Gericht eingegangenen Klage, die den Beklagten am 04.09.2017 zugestellt worden ist, ursprünglich beantragt, an ihn 899,38 EUR sowie weitere 147,56 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Nachdem die Beklagten am 03.08.2017 an den Kläger weitere 92,35 EUR auf die Reparaturkosten sowie 83,54 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 807,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2017 zu zahlen. 2. weitere 64,02 EUR zu zahlen. 3. hilfsweise, an die QQQQ GmbH zur Schaden-Nummer 12345678 EUR 64,02 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger müsse sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Dies sei ihm zumutbar gewesen. Sie behaupten hierzu, bei der Fachwerkstatt WWWW würden die Reparaturkosten nur 2.363,65 EUR betragen. Im Übrigen sei auch eine Reparatur durch die Fachwerkstatt XXXX technisch gleichwertig. Insbesondere würden dort nach geringeren Stundenverrechnungssätzen abgerechnet. Im Übrigen sind sie der Ansicht, dass kein Anspruch auf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bestehe, weil die aufgezeigten Fachwerkstätten solche Kosten nicht in Ansatz bringen würden. Aufgrund des zumutbaren Verweises auf günstigere Reparaturwerkstätten seien lediglich die konkreten Konditionen in den Verweiswerkstätten maßgeblich. Sie behaupten weiter, die vom Kläger in Ansatz gebrachten Reinigungskosten seien nicht erforderlich, weil aus den Fotos keine übermäßige Verschmutzung des Fahrzeuges erkennbar werde. Der in Ansatz gebrachte Reinigungsaufwand von 3,00 AW sei in Abzug zu bringen. Die angeführten Kosten für die Hilfestellung des Sachverständigen bei der Schadensbesichtigung seien ferner kein unmittelbarer Bestandteil der Reparaturaufwendungen, sodass ein weiterer Abzug von 2,00 AW zu erfolgen habe. Der nach dem Sachverständigen berechnete Reparaturaufwand sei daher jedenfalls um diese Kosten nicht erforderlich gewesen. Die Klageschrift ist den Beklagten am 04.09.2017 zugestellt worden. Im Einverständnis mit den Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 19.01.2018 das schriftliche Verfahren angeordnet und Schlusstermin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 13.02.2018 bestimmt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 89 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber und im tenorierten Umfang begründet. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet, hingegen sind die Beklagten aber gemäß dem Hilfsantrag zu verurteilen. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Rheinbach ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Auch ist der Kläger hinsichtlich des Klageantrages zu 2 prozessführungsbefugt. Das gilt aber nur insoweit, als er die Verurteilung der Beklagten begehrt, einen Betrag von 64,02 EUR an die Rechtsschutzversicherung zu zahlen. Der Kläger kann keine Zahlung an sich verlangen, weil die Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten des Klägers bereits ausgeglichen hat und der Anspruch gemäß § 17 Ab. 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung auf diese übergegangen ist. Zwar liegt kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO vor. Denn dies würde eine Abtretung nach Rechtshängigkeit voraussetzen. Er kann aber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen. Ausweislich des Schreibens der Rechtsschutzversicherung vom 17.10.2017 ist er von ihr entsprechend gemäß § 185 BGB ermächtigt worden. Auch hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse und schutzwürdige Belange der Beklagten sind nicht verletzt. Indes ist vom Kläger nicht vorgetragen und es ist dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung auch nicht zu entnehmen, dass er auch zur Einziehung der Forderung ermächtigt wurde. Mithin kann er lediglich Zahlung an seine Rechtsschutzversicherung verlangen. II. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG auf weitere Zahlung in Höhe von 807,03 EUR. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der genannte Betrag stellt den dem Kläger gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB zu ersetzenden Wiederherstellungsaufwand aus dem Verkehrsunfall in SSSS dar. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Parteien streiten allein über die Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Der infolge eines Verkehrsunfalls Geschädigte kann grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 BGB den erforderlichen Betrag verlangen, der zur Widerherstellung der beschädigten Sache notwendig ist. Dabei ist hinsichtlich des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages auf das vom Kläger vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Ingenieur-Büros TTTT abzustellen, dass den erforderlichen Schadensbetrag auf 3.263,03 EUR netto zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 150,00 EUR beziffert. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die in einer Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der jeweiligen Werkstätten maßgeblich sind. Unstreitig sind die Stundenverrechnungssätze des vom Kläger eingeholten Gutachtens ortsüblich und durchschnittlich. Diese Stundeverrechnungssätze liegen auch unterhalb der Sätze einer markengebundenen Mercedes-Fachwerkstatt. Es kann dahin stehen, ob der Reparaturaufwand bei den von der Beklagten zu 2 vorgeschlagenen Werkstätten günstiger gewesen wäre, mithin danach der erforderliche Schadensbetrag lediglich 2.363,65 EUR betrug. Denn der Kläger hat sich im Rahmen seiner Schadensabwicklung nicht auf eine andere von der Versicherung vorgeschlagene günstigere Reparaturwerksatt verweisen zu lassen. Der Geschädigte ist – auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten – grundsätzlich in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04). Danach ist er weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur oder Kostenschätzung in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt seinem Belieben überlassen, ob er sein Fahrzeug auch nach Ausgleich des Schadensersatzbetrages tatsächlich instand setzt. Nach dieser Maßgabe ist der Kläger auch nicht gehalten, seiner Abrechnung die günstigsten Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen, auch wenn diese gar niedriger sind als der ortsübliche und durchschnittliche regionale Satz. Dem Kläger als Geschädigten obliegt zunächst eine eigene und freie Dispositionsbefugnis. Hiermit ist es gerade nicht vereinbar, wenn er sich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region verweisen lassen muss. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich – auch bei fiktiver Abrechnung – danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind, sodass indes die durchschnittlichen ortsüblichen regionalen Sätze zu berücksichtigen sind. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München, Urteil vom 13.09.2013 – 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 – 22 S 157/16). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verweisung auf nicht markengebundenen Fachwerkstätten ist auch keine abweichende Beurteilung angezeigt. Schließlich hat sich der Geschädigte danach auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen zu lassen, weil er einen Betrag als Herstellungsaufwand begehrt, der regelmäßig über dem durchschnittlichen und ortsüblichen Herstellungsaufwand regionaler Fachwerkstätten liegt. In diesen Fällen begehrt der Schädiger gerade einen speziellen und erhöhten Herstellungsaufwand. Dabei muss dem Geschädigten dann der Verweis auf eine günstigere und technisch gleichwertige Reparaturwerksatt unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Das Gericht ist ferner gemäß § 287 ZPO der Überzeugung, dass auch die vom Kläger in Ansatz gebrachten Reinigungskosten vor der Lackierung des Fahrzeuges gemäß § 249 BGB erforderlich sind. Die Beklagten halten den Reinigungsaufwand von 3,00 AW iHv. 34,80 EUR für nicht erforderlich. Das Gericht stützt seine Überzeugung auch auf die vom Kläger zur Akte gereichte schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen TTTT. Das Gericht hat von der von den Parteien beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und den Schadensbetrag gemäß § 287 ZPO geschätzt. Nach § 287 ZPO entscheidet das Gericht, sofern zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist, hierüber unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die vollständige Aufklärung hinsichtlich der hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zur geforderten Summe steht. Dabei gilt § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Anwendbar ist die Vorschrift, soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht, wobei der Beweismaßstab des § 286 ZPO für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 25/14; Urteil vom 12.02.2008 - VI ZR 221/06). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vollständige Aufklärung des notwendig angefallenen Arbeitsaufwandes, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, würde wegen des erheblichen Aufwandes einen Kostenaufwand verursachen, der außer Verhältnis zu der zwischen den Parteien streitigen Forderung steht. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass vor der Lackierung eines Fahrzeuges grundsätzlich auch die vorherige Reinigung erforderlich ist. Dabei liegt es nahe, dass für die Qualität der Lackierung die Sauberkeit und die Beschaffenheit der Oberfläche von entscheidender Bedeutung sind. Sofern aufgrund aus Bildern keine – auffälligen – sichtbaren Verschmutzungen erkennbar sind, begründet dies noch nicht die fehlende Erforderlichkeit einer Reinigung. Denn dies lässt keine sichere Beurteilung der Beschaffenheit der Oberfläche zu. Es ist vielmehr weiter zu berücksichtigen, dass nicht ohne weiteres zu erkennbare Verschmutzungen vorhanden sein können, wie etwa Staubablagerungen. Dabei ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Staubablagerungen zu rechnen. Es gilt auch zu berücksichtigten, dass sich etwaige Verschmutzungen und ihre Auswirkungen auf die Qualität der Lackierung erst nach der Durchführung zeigen. Allein um dies zu verhindern, ist eine vorherige Reinigung angezeigt, die auch im Verhältnis zu den weiteren Reparaturkosten nicht weiter ins Gewicht fällt. Zwar ist bei der Bewertung auch auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Allerdings ist davon auszugehen, dass lediglich bei fabrikneuen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, die in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine äußerliche Grundreinigung erhalten haben, eine weitere Reinigung nicht zwingend erforderlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch nach Reparaturmaßnahmen Reinigungen grundsätzlich erforderlich sind. Es erscheint ausgeschlossen, dass aufgrund der mit einem Reparaturvorgang zusammenhängenden Arbeiten eine Verschmutzung des Fahrzeuges nicht eintritt. Des Weiteren sind auch die Kosten der Hilfestellung des Sachverständigen in Höhe von 23,20 EUR zu ersetzen. Nicht jeder Sachverständige verfügt über die sämtlichen zur Schadensfeststellung erforderlichen Instrumente, die dann von der Werkstatt zur Verfügung gestellt und auch in Rechnung gestellt werden. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Sachverständige andernfalls diese Kosten im Rahmen seiner – und auch vom Geschädigten zu ersetzenden – Rechnung aufführt (AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.03.2014 – 4 C 890/13). III. Die Zinsforderung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich seit dem 21.07.2017 im Verzug. Die Beklagten wurden mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2017 zur weiteren Zahlung aufgefordert. Dabei ist dem Haftpflichtversicherer für die Prüfung der Ansprüche des Geschädigten eine angemessene Frist zuzubilligen, die mit Erhalt eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und je nach Fallgestaltung vier bis sechs Wochen beträgt (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 − 24 W 69/11). Nach dieser Maßgabe - auch unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen – befinden sich die Beklagten seit dem 21.07.2017 im Verzug. Es ist von einer Prüfungsfrist von vier Wochen nach Ablauf des Anspruchsschreibens sowie einer Postlaufzeit auszugehen. Eine darüber hinausgehende Prüfungsfrist ist nicht angezeigt, weil bereits das klägerisch eingeholte Sachverständigengutachten sowie auch die eigens eingeholte Stellungnahme der Fa. VVVV den Beklagten bekannt waren. Im Übrigen war die Klage mithin abzuweisen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 280, 249 BGB kein Anspruch auf Erstattung der weiteren vorgerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 64,02 EUR zu. Er kann jedenfalls keine Zahlung an sich verlangen. Allerdings ist er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, den noch offen stehenden Betrag im eigenen Namen für seine Rechtsschutzversicherung geltend zu machen. Der Kläger hatte ursprünglich gemäß §§ 280, 286 BGB einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 147,56 EUR. Durch die Erfüllung der Beklagten besteht der Anspruch noch in Höhe von 64,02 EUR. Der Anspruch ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab Rechtshängigkeit, mithin dem 05.09.2017 zu verzinsen. VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache in Höhe von 92,35 EUR für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO, also unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Für die Kostenverteilung ist im Grundsatz der ohne Erledigung zu erwartende Ausgang des Rechtsstreits Ausschlag gebend, dass heißt die Kostenlast trifft in der Regel denjenigen, dem sie auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmung der ZPO aufzuerlegen wären (Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2017, § 91a Rn 24). Nach dieser Maßgabe haben die Beklagten auch diese Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits waren vorliegend den Beklagten aufzuerlegen, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wären und auch keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigten, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagten waren – aus den obigen Gründen – zur Erstattung verpflichtet. Die Kostenlast war ihnen aufzuerlegen, weil sie sich bei Zahlung der weiteren 92,35 EUR am 03.08.2017 gemäß §§ 280, 286 BGB im Verzug befanden. Der Streitwert wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.