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Urteil

10 C 91/21

Amtsgericht Rheinbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU3:2022:0831.10C91.21.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 929,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2022 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 929,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx aus einem Verkehrsunfall vom 04.09.2021 in A in Anspruch. Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein Opel Corsa E mit dem amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy beschädigt. Der Unfallhergang sowie die grundsätzliche Haftung der Beklagten sind unstreitig. Die Klägerin beauftragte zunächst den Sachverständigen B. C. mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. Dieses wurde unter dem 14.09.2021 (Bl. 13 f. GA) erstellt. Der Sachständige ermittelte Reparaturkosten ohne MwSt. in Höhe von 2.805,42 EUR und inkl. MwSt. in Höhe von 3.338,45 EUR. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde die Firma Karosserie & Lack Kupfer mit der Reparatur des Klägerfahrzeugs beauftragt. Unter dem 17.09.2021 (Bl. 123 GA) unterzeichnete die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung. Diese war überschrieben mit „Auftrag und Abtretung mit Zahlungsanweisung zwischen Kfz-Werkstatt und Geschädigtem/Auftraggeber“ . Auf Seite 2 der Vereinbarung wird Folgendes ausgeführt: „Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine etwaig bestehende Forderung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Höhe des vorstehenden Auftrags erfüllungshalber an die KFZ-Werkstatt ab (Sofern der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist der Umfang der Abtretung auf den betreffenden Nettobetrag ohne Umsatzsteuer begrenzt). Im Rahmen des Factoring hat die KFZ-Werkstatt diese Forderung an die D AG verkauft und weiter abgetreten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass diese Forderung auf diese Weise im Rahmen des Factoring verwertet wird, soweit die betreffende Haftpflichtversicherung die Versicherungsforderung anerkennt.“ Mit Rechnung vom 20.09.2021 (Bl. 41 GA) wurden der Klägerin seitens der Reparaturfirma E Reparaturkosten in Höhe von 3.429,43 EUR brutto in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 29.09.2021 (Bl. 50 f. GA) teilte der Sachverständige mit, dass ihn im Zuge der Instandsetzung die Reparaturfirma über Abweichungen im Bereich der Instandsetzungszeiten informiert habe. Diese Abweichungen seien im Zuge der Reparatur besprochen, freigegeben und es sei vereinbart worden, dass die weitere Begutachtung reparaturbegleitend stattfinde. Es sei gebeten worden die Reparaturrechnung vorzulegen, da dann ein Gutachten-Nachtrag erfolge. Die vorgelegte Rechnung der Reparaturfirma E vom 20.09.2021 Nr. 2109070 i.H.v. EUR 3.429,43 incl. 19% MwSt. sei nun geprüft worden. Diese entspreche der gutachterlichen Prognose und weiche in einigen Positionen von unserer ersten gutachterlichen Prognose ab. Folgende Positionen seien im Wesentlichen zusätzlich erforderlich: 1. Dämmmatte Motorhaube A+E 2. weitere Farbmusterbleche Diese Positionen seien durch den Reparateur vorab mit dem aufnehmenden Sachverständigen besprochen worden. Die Reparaturrechnung sei schadenbedingt, nicht überhöht und könne der weiteren Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Mit Schreiben vom 15.10.2021 (Bl. 130 GA) wurde die Beklagte seitens der D an eine noch ausstehende Zahlung in Höhe von 3.429,43 EUR erinnert. Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie dieser etwaige Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag abtreten. Sie könne sich dann bei der Werkstatt schadlos halten. Unter dem 03.12.2021 (Bl. GA) erklärte der Inhaber der Reparaturwerkstatt Folgendes: „Hiermit trete ich, E, F-Straße, 00000 G sämtliche an mich abgetretenen Ansprüche wegen der Beschädigung des Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy, Fg-Nr. ABC gegen die H AG, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, I-Straße, 00000 J, Schaden Nr. 57-7336940-21 aus dem Verkehrsunfallereignis vom 04.09.2021 zurück an K. L., M-Gasse, 00000 N, ab.“ Im Rahmen der Klageschrift vom 16.12.2021 erklärte die Klägerin, vorsorglich werde nochmals ein etwaiger Anspruch gegen die Werkstatt wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen, wie er von der Beklagten letztlich behauptet werde, seitens der Klagepartei aus dem Reparaturvertrag an die Beklagte abgetreten bezüglich des Auftrages, erteilt der Firma E, F-Straße, 00000 H, Adresse, Rechnungs-Nr. 2109070. Die Beklagte könne sich sodann bei der Werkstatt schadlos halten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert. Zwar habe sie die Schadensersatzansprüche bezüglich der Reparaturkosten ursprünglich an das Autohaus E, F-Straße, 00000 H, abgetreten. Die Reparaturwerkstatt habe diese Forderung dann im Rahmen eines „Factoring“ an die D. AG verkauft und weiter abgetreten. Die Verwertung durch die Reparaturwerkstatt, sprich der Weiterverkauf an die D. AG und die Abtretung an diese seien jedoch ausdrücklich nur erfolgt, „soweit die betreffende Haftpflichtversicherung die Versicherungsforderung anerkennt“. Im Übrigen, namentlich in Höhe von den klageweise geltend gemachten 929,16 EUR, verbleibe der Anspruch also bei der Reparaturwerkstatt, welche somit auch zur Abtretung berechtigt sei. In der Folge seien diese Ansprüche dann tatsächlich durch den Reparaturbetrieb an die Klägerin rückabgetreten worden. Weiterhin habe die D. AG mit Schreiben vom 03.12.2021 an die Werkstatt bestätigt, dass sie gegenüber der Werkstatt keine Forderung mehr in Höhe des Betrages habe, in welchem die Beklagte die Forderung der Geschädigten gegen sie nicht anerkenne (929,16 EUR). Die Mahnung der D. AG stamme aus dem Monat Oktober des Vorjahres, sei also vorgenommen worden, bevor klar geworden sei, dass die Beklagte die Rechnung in dem streitgegenständlichen Umfang nicht anerkenne. Die Klägerin meint zudem, die Beklagte habe unberechtigterweise Kürzungen der Reparaturkosten vorgenommen. Die Beklagte sei ihr vollumfänglich zum Ersatz verpflichtet. Die Klägerin behauptet, sämtliche durch sie geltend gemachte Kosten seien tatsächlich angefallen und ihr in Rechnung gestellt worden. Zudem meint sie, die Erstattung habe unabhängig davon zu geschehen, ob die Rechnung möglicherweise in einigen Punkten übersetzt sei oder nicht, denn hier gelte die eindeutige Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko. Soweit die Beklagte bestreite, dass die Rechnung seitens der Klägerin bereits bezahlt worden sei, komme es für die Anwendbarkeit des Werkstattrisikos laut ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht darauf an. Sie habe im Anschluss an den von ihr nicht verschuldeten Unfall einen auf Kfz-Schäden spezialisierten Sachverständigen mit der Bewertung des Schadens beauftragt und im weiteren Verlauf die Werkstatt beauftragt, das Fahrzeug auf Basis der gutachterlichen Prognose zu reparieren. Sie habe mithin alles Erforderliche getan, ihrer Mitwirkungspflicht genügt und sich auf die Prognose des Sachverständigen verlassen dürfen. Insbesondere habe es für sie auch keinerlei Veranlassung gegeben, an der Rechnung der Reparaturwerkstatt, welche im Übrigen nicht erheblich von der Prognose des Sachverständigen abweiche, zu zweifeln, schon gar nicht wegen des Reparaturvorganges, da die Rechnung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geschrieben gewesen sei. Außerdem sei sich auch nicht offensichtlich unrichtig gewesen, sodass ein Erkennenmüssen einer etwaigen Unrichtigkeit nicht angenommen werden könne. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, eine überhöhte Rechnung sei ohnehin nicht dem Geschädigten anzulasten, denn diesen treffe keine Pflicht, die Kosten für die Wiederherstellung so gering wie möglich zu halten, da die Restitution nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung beschränkt sei. Die Klägerin meint, dem Prüfbericht der Beklagten bezüglich der Reparaturrechnung käme keinerlei Beweis zu und dieser stelle kein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Die Klägerin beantragt, mit der der Beklagten unter dem 04.01.20222 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an sie 929,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Daran ändere auch die vorgelegte Abtretungserklärung nichts. Unstreitig sei zwar, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Reparaturkosten zunächst abgetreten habe, die Abtretung sei jedoch nicht zu Gunsten des Reparaturbetriebes, sondern zu Gunsten der D. AG erfolgt, so dass nicht ersichtlich sei, welche Ansprüche der Inhaber des Reparaturbetriebs mit der Rückabtretung vom 03.12.2021 habe rückabtreten wollen. Die Beklagte meint, ihm sei eine Abtretung gar nicht möglich gewesen, da er gar nicht Inhaber etwaiger Ansprüche gewesen sei. Die Beklagte behauptet, die D. erachte sich auch selbst für aktivlegitimiert, was auch daran erkennbar sei, dass sie die Beklagte im weiteren Verlauf noch zur Zahlung ermahnt habe. Zudem behauptet sie, die Reparaturkosten seien übersetzt und ist der Ansicht, diese seien nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Beklagtenseits werde bestritten, dass durch das Unfallgeschehen unfallbedingte Brutto-Reparaturkosten eingetreten seien, welche über 2.500,27 EUR hinausgingen. Es seien diverse Abzüge in technischer Hinsicht zu machen, denn es seien diverse Arbeitspositionen in Rechnung gestellt worden, welche nicht durch das Unfallgeschehen bedingt seien. Dazu meint die Beklagte, die Abzüge seien berechtigt erfolgt. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin könne sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen, denn das setze voraus, dass die Reparaturkostenrechnung im Innenverhältnis ausgeglichen worden sei, was jedoch ihrerseits bestritten werde. Außerdem sei die Klägerin nicht verpflichtet, die von der Werkstatt unnötigerweise durchgeführte Reparaturarbeiten zu bezahlen, denn dagegen stünden ihr Einwendungen zu. Bestritten werde zudem, dass für die Geschädigte überhaupt die Gefahr bestehe, von dem Reparaturbetrieb in Anspruch genommen zu werden. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass die Reparaturwerkstatt die Geschädigte dadurch für die Zukunft vergraulen wolle, dass dieser unberechtigte Reparaturkosten in Rechnung gestellt und dann noch eingefordert würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich um Reparaturkosten handele, welche nur von der Versicherung gefordert und bei Nichtzahlung durch diese auch nicht weiterverfolgt würden. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2022 führte die Beklagte aus, dass man immer wieder überrascht darüber sein müsse, wie unvollständig das Urteil des BGH zum Aktenzeichen VI ZR 147/21 offensichtlich zur Kenntnis genommen werde. Zum einen sei in diesem Urteil festzuhalten, dass dort überhaupt nichts entschieden worden sei, der Bundesgerichtshof die Klage vielmehr als unzulässig erachtet habe. Darüber hinaus müsse in aller Deutlichkeit auf Rd. 17 des Urteils verwiesen werden. Dort stelle der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Werkstattrisiko in einer Konstellation wie der dort (und auch hier) gegebenen Konstellation zu einem problematischen Ergebnis führen könne. Deswegen behalte sich der BGH ausdrücklich vor, die bisherige Rechtsprechung zum Werkstattrisiko für den Fall zu überprüfen, dass die Klage in diesem Verfahren nur schlüssig werde. Keinesfalls habe der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil bestätigt, dass auch bei ungezahlter Rechnung ein Werkstattrisiko eingreife. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2022 (Bl. 196 f. GA). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 929,16 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG. Die Umstände des o.g. Unfalls sind zwischen den Parteien unstreitig, ebenso wie der Umstand, dass die Beklagte grundsätzlich gegenüber der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall haftet. Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Aktivlegitimiert ist, wer nach der materiell-rechtlichen Rechtslage Inhaber des eingeklagten Rechts, hier des Anspruchs auf Erstattung der Reparaturkosten, ist. Vorliegend gab es eine Abtretungsvereinbarung zu Gunsten der D. AG (vgl. Bl. 123 d. A.). Betrachtet man die zweite Seite der Abtretungsvereinbarung, wird deutlich, dass die Forderung nicht in voller Höhe an die D. AG abgetreten wurde, sondern auch Ansprüche bei der Kfz-Werkstatt verblieben, welche diese sodann an die Klägerin rückabtreten konnte. So heißt es in der Abtretungsvereinbarung: „Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine etwaig bestehende Forderung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Höhe des vorstehenden Auftrags erfüllungshalber an die Kfz-Werkstatt ab. (...) Im Rahmen des Factoring hat die Kfz-Werkstatt diese Forderung an die D. AG verkauft und weiter abgetreten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass diese Forderung auf diese Weise im Rahmen des Factoring verwertet wird, soweit die betreffende Haftpflichtversicherung die Versicherungsforderung anerkennt .“ Daraus ist zu schließen, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass der Anspruch der Klägerin auch nur in dem dort bezeichneten Umfang, nämlich soweit die betreffende Versicherungsforderung von der betreffenden Haftpflichtversicherung anerkannt wird, von der Werkstatt an die D. AG weiter abgetreten werden sollte und letztlich auch abgetreten wurde. Zwar kann der Wortlaut genau genommen auch so verstanden werden, dass nur die Verwertung der Forderung und nicht die Abtretung an sich in ihrem Umfang dadurch beschränkt werden sollte, dies wäre jedoch nicht sachgerecht. Denn die D. AG als Factor kann nur ein Interesse an Forderungen haben, die sie auch tatsächlich im Rahmen des Factoring verwerten kann. Mithin ist der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung nach Treu und Glauben aus der Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend auszulegen, dass nicht nur der Umfang der Verwertbarkeit, sondern auch der Umfang der Abtretung insoweit beschränkt wurde, als dass die betreffende Haftpflichtversicherung die Versicherungsforderung als gegeben anerkennt, sodass die Forderung in der hier streitgegenständlichen Höhe von 929,16 EUR bei der Kfz-Werkstatt verblieb. Dass die D. AG sich mit Schreiben vom 15.10.2021 (Bl. 130 d.A.) an die Beklagte wandte und diese zur Zahlung aufforderte, ist für die Frage der Aktivlegitimation vorliegend ohne Belang. Dieses Schreiben wurde offensichtlich verfasst, bevor Kenntnis darüber bestand, dass die Beklagte die Forderung nicht in voller Höhe anerkennen würde. Spätestens das Schreiben der D. AG vom 03.12.2021 (Bl.138 d.A.) stellt klar, dass die Forderung in Höhe von 929,16 EUR bei der Kfz-Werkstatt verbleiben sollte bzw. verblieben ist. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so wäre in diesem Schreiben jedenfalls eine Abtretung des Zahlungsanspruchs in Höhe von 929,16 EUR an die Reparaturwerkstatt zu sehen. Unter dem 03.12.2021 (Bl. 11 GA) trat der Inhaber der Kfz-Werkstatt sämtliche an ihn abgetretenen Ansprüche wegen der Beschädigung des Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy, Fg-Nr. ABC gegen die C AG, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, F-Str., 0000 J, Schaden Nr. 57-7336940-21 aus dem Verkehrsunfallereignis vom 04.09.2021 zurück an K. L., M-Gasse, 00000 N, und damit an die Klägerin, ab. Die Klage wurde erst am 16.12.2021 erhoben. Die Beklagte bestreitet, dass über einen Betrag in Höhe von 2.500,27 EUR hinausgehende Reparaturkosten erforderlich und angemessen waren. Mit diesem Einwand kann sie indes nicht gehört werden. Die noch offenen Positionen der streitgegenständlichen Reparaturrechnung sind nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161. 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161,164 f.; 163. 362, 365). Diese Obliegenheit zur Plausibilitätskontrolle im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes geht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht so weit, dass der Geschädigte verpflichtet ist, mit dem Werkunternehmer Rechtsstreitigkeit über die Erforderlichkeit einzelner Reparaturarbeiten zu führen. Es darf nämlich nach dem BGH nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Auch diese Grenzen bestimmen das mit, was erforderlich ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. Selbst wenn auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (vgl. BGH NJW 1975, 160). Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Fall, dass den Geschädigten bezüglich der Wahl der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Tritt die geschädigte Person ihre Ersatzansprüche gegen den Schädiger gerade an die beauftragte Werkstatt ab, ist die Besonderheit zu beachten, dass die o.g. Grundsätze daraufhin zu überprüfen sind, ob sie zu einem unbilligen Ergebnis führen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Werkstatt von dem Schädiger über den Schadensersatz für die Reparaturleistungen eine Vergütung erhielte, welche sie von dem Geschädigten als Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 147/21, BeckRS 2022, 16370). Der Unfallgeschädigte darf dabei sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015, 14 U 63/15). Mithin ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.11.2019, 3 U 7/18). Die Klägerin holte zunächst bezüglich der erforderlichen Reparaturkosten ein Gutachten ein und beauftragte auf Grundlage des Gutachtens eine Fachwerkstatt mit der Reparatur ihres beschädigten Kfz. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Geschädigte nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Wiederherstellung des Pkw so gering wie möglich zu halten, denn die Restitution ist allgemein nicht auf die kostengünstigste Möglichkeit beschränkt (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2016 – VI ZR 528/12). Bei der Beauftragung der Fachwerkstatt durfte die Klägerin sich auf deren Sachkunde verlassen und darauf vertrauen, dass diese die Arbeiten sachgemäß durchführen würde. Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel bestanden nicht. Die Klägerin ist Laiin, weshalb keine höheren Ansprüche an sie gestellt werden dürfen, als dass sie offenkundige Fehler, beispielsweise in der Ausweisung der Rechnungspositionen oder der Durchführung der Arbeiten kennt. Denn die Klägerin ist eben gerade keine Fachkraft, sodass ihr etwaige Fehler der Werkstatt, welche nicht problemlos für Jedermann erkennbar sind, nicht zur Last fallen dürfen. Der ursprünglich beauftragte Sachverständige wurde im Zuge der Instandsetzung seitens der Reparaturfirma über Abweichungen im Bereich der Instandsetzungszeiten informierte. Diese Abweichungen wurden im Zuge der Reparatur besprochen, freigegeben und vereinbart, dass die weitere Begutachtung reparaturbegleitend stattfinde. Es wurde gebeten dem Sachverständigen die Reparaturrechnung vorzulegen, da dann ein Gutachten-Nachtrag erfolge. Die dem Sachverständigen vorgelegte Rechnung der Reparaturfirma C. vom 20.09.2021 Nr. 2109070 i.H.v. EUR 3.429,43 incl. 19% MwSt. wurde durch diesen geprüft und dieser teilte mit, dass diese der gutachterlichen Prognose entspreche und in einigen Positionen von der ersten gutachterlichen Prognose abweiche. Der Sachverständige teilte mit, die Reparaturrechnung sei schadenbedingt, nicht überhöht und könne der weiteren Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Wenn bereits der beauftragte Sachverständige die Reparaturrechnung als schadenbedingt und nicht überhöht einstuft, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin von dieser Einschätzung hätte abweichen müssen. Die Klägerin, welche über keinerlei Fachwissen auf diesem Gebiet verfügte, durfte sich angesichts der dargestellten Umstände darauf verlassen, dass sämtliche Vorgänge ihre Richtigkeit hatten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auf die vorliegende Konstellation auch anwendbar. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Klägerin nicht dargelegt hat die Rechnungsforderung ausgeglichen zu haben, dies ist jedoch für die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung unerheblich. So ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten vorliegend gerade nicht einschlägig. So hat der BGH mit Urteil vom 26.04.2022 zum Aktenzeichen VI ZR 147/21 ausdrücklich ausgeführt, dass sich in Bezug auf die ersatzfähige Höhe von Sachverständigenkosten nur der vom Geschädigten beglichenen Rechnung, nicht aber einer unbeglichenen Rechnung allein ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entnehmen lasse. Hieraus lasse sich aber nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes - den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider - nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, Rn. 16, juris). Damit hat der BGH klar zum Ausdruck gebracht, dass es nach seiner Ansicht für die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko unerheblich ist, ob die Reparaturkostenrechnung bereits bezahlt ist. Die Beklagte vertritt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2022 die Ansicht, der BGH habe mit seinem Urteil gar nichts entscheiden, da er die Klage vielmehr als unzulässig erachtet habe und sich darüber hinaus aus den Ausführungen zu Randnummer 17 ergebe, dass das Werkstattrisiko in einer Konstellation wie der dort (und auch hier) gegebenen Konstellation zu einem problematischen Ergebnis führen könne. Deswegen behalte sich der BGH ausdrücklich vor, die bisherige Rechtsprechung zum Werkstattrisiko für den Fall zu überprüfen, dass die Klage in diesem Verfahren zulässig werde. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der BGH im Rahmen seines Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der BGH klar zum Ausdruck gebracht hat, dass seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten auf die Frage der Erforderlichkeit der Reparaturkosten nicht übertragbar ist und dass für die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko unerheblich ist, ob die Reparaturrechnung bereits bezahlt wurde. Das Gericht hält diese Rechtsauffassung für richtig und überzeugend und schließt sich dieser an. Die Ausführungen zu Randnummer 17 sind für den streitgegenständlichen Fall unbeachtlich, da vorliegend die Reparaturkosten durch den Geschädigten selbst eingeklagt werden und eben nicht durch den Reparaturbetrieb. Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass die Klägerin im Innenverhältnis dazu verpflichtet wäre, die von der Werkstatt unnötigerweise durchgeführten Reparaturarbeiten zu bezahlen und dies natürlich nicht der Fall sei, da der Klägerin Einwendungen gegen den Reparaturbetrieb zustünden und nicht davon auszugehen sei, dass die Reparaturwerkstatt die Geschädigte durch eine unberechtigte Inanspruchnahme für die Zukunft vergraulen wolle, erfolgt dieses Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein. Für diese Behauptung gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Reparaturwerkstatt vor Durchführung der Reparatur mit dem seitens der Klägerin beauftragten Sachverständigen Rücksprache gehalten und sich die beabsichtigten Maßnahmen quasi absegnen lassen. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist daher unerheblich. Mithin hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 929,16 EUR. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 12.08.2022 sowie der Klägerin vom 25.08.2022 gaben weder Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 929,16 EUR