Urteil
10 C 17/98
Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES2:1998:0225.10C17.98.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.300,20 DM zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.300,20 DM zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 10 C 17/98 Verkündet am 18.03.1998 (L1) Justizangestellte als Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle Amtsgericht RheinbergIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit Der Stadt L-M, vertreten durch den Stadtdirektor, Am S1 2, L-M, Klägerin, gegen den Herrn H S, I-Straße, 47475 L-M, Beklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T, L-Straße, L-M hat das Amtsgericht Rheinbergauf die mündliche Verhandlung vom 25.02.1998 durch den Richter am Amtsgericht T1 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.300,20 DM zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Amtsgericht ist für die Entscheidung des Rechtstreits zuständig, denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gemäß § 13 GVG eröffnet. Fraglich ist hier allein, ob für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VGGO gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet war. Die Klägerin leitet den Anspruch aus einem Rechtsgeschäft, nämlich den Vertrag aus dem Jahre 1992 her. Ob die daraus sich entwickelnde Streitigkeit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Gegenstand und Zweck dieses Rechtsgeschäftes, es kommt darauf an, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bürgerlichen oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachenbereich betrifft (vergleiche hierzu BGH in NJW 1994, Seite 2620 mit weiteren Nachweisen). Das von den Parteien mit dem Vertrag aus dem Jahre 1992 geregelte Rechtsverhältnis ist nicht öffentlich-rechtlicher Art, es handelt sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Parteien haben in der Vereinbarung keine in öffentlich-rechtlichen Normen geregelte Verpflichtung der einen oder anderen Seite geregelt. Der einzige Anhaltspunkt dafür, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln könnte, ergibt sich hier daraus, dass die Vereinbarung von der Klägerin als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr und dem Beklagten als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr geschlossen wurde. Die Vereinbarung sollte – unter anderem – dazu dienen, genügend Feuerwehrleute zu haben, die zur Führung eines Feuerwehrfahrzeuges, für das die Fahrerlaubnis der Klasse II erforderlich war, berechtigt sind. Das alleine rechtfertigt jedoch nicht, dass auch die Vereinbarung der Parteien öffentlich-rechtlicher Art ist. Dem gleichen Zweck dient nämlich die Anschaffung etwa von Feuerwehrfahrzeugen. Hierbei kann es jedoch keinen Zweifel unterliegen, dass diese Vereinbarungen privat-rechtlicher Art sind. Entsprechend ist die Vereinbarung der Parteien hier einzuordnen. Es sind keine öffentlich-rechtlichen Normen erkennbar, die für die Wirksamkeit der Vereinbarung von Bedeutung wären. Dies richtet sich vielmehr, wie auch von den Parteien vorgetragen und wie noch dargelegt werden wird, ausschließlich nach zivilrechtlichen Normen. Im Übrigen hat keine der Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichtes gerügt. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.300,20 DM aus Nr. 6 des im Jahre 1992 geschlossenen und im Übrigen undatierten Vertrages. 1. Diese Regelung der Vereinbarung ist wirksam. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ergibt sich nicht nach Vorschriften des AGB-Gesetzes. Es ist allerdings anwendbar, schon nach dem äußeren Erscheinungsbild handelte es sich um von der Klägerin für derartige Fälle vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie ihren Feuerwehrleuten vorgelegt hat (§1 Satz 1 AGBG). a) Die Regelungen in § 10 Nr. 7 b und § 11 Nr. 6 AGBG sind auf die Vereinbarung Nr. 6 des Vertrages nicht anwendbar. Es handelt sich weder um die Pauschalierung von Aufwendungen der Klägerin noch um eine Vertragsstrafe dafür, dass der Beklagte vorzeitig die Freiwillige Feuerwehr verlässt. Das ergibt sich schon daraus, dass die konkrete Abrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgen soll. b) Die Regelung ist nicht unwirksam gemäß § 9 ABGB. Das Gericht sieht nicht, dass die Regelung den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Bei der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, sind die wechselseitigen Interessen der Parteien an der getroffenen Regelung abzuwägen. Es ist zu überprüfen, ob ein nachvollziehbares und gerechtfertigtes Interesse der einen Seite an der Regelung, die andererseits keine unzumutbaren Belastungen für die andere Seite begründen darf, besteht. aa) Die den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessen Benachteiligung des Beklagten ergibt sich hier nicht bereits aus der von ihm geführten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu vergleichbaren Klauseln bezüglich Fortbildungskosten eines Arbeitnehmers. Würde man diese Rechtsprechung hier zugrunde legen, dürfte sich tatsächlich ergeben, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Das ergibt sich schon daraus, dass bei der Höhe der Kosten, die für den Erwerb einer Fahrerlaubnis Klasse II aufgewandt werden müssen, eine derart lange Bindung eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt wäre (vergleiche BGH in NJW 1996, Seite 1916 ff.). Nach Auffassung des Gerichtes ist die Rechtsprechung jedoch nicht vergleichbar. Unstreitig stand der Beklagte nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Ein wichtiger Grund in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die Zulässigkeit von Fortbildungsklauseln insbesondere hinsichtlich der Bindungsdauer zu beschränken, ergibt sich aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes und des Berufes wird hier unzweifelhaft nicht beschränkt. Denkbar erscheint allenfalls eine mittelbare Einschränkung des Beklagten in seinen allgemeinen Freiheitsrechten. In der Vereinbarung ist nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Beklagte aufgrund eines Umzuges nicht mehr in sinnvoller Weise in der Freiwilligen Feuerwehr tätig sein kann. Ein solches Problem kann aber auch bei Vereinbarungen, die einen anderen Gegenstand haben, auftreten. Nicht selten hat ein Ortswechsel Einfluss auf eingegangene Verpflichtungen in Dauerschuldverhältnissen. Auch in anderen Fällen wird nicht angenommen, dass die fehlende Möglichkeit der Loslösung von der Vereinbarung bereits eine unangemessen Benachteiligt beinhaltet. bb) Die Abwägung ergibt auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Die Klägerin hat ein legitimes Interesse daran, dass sie die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse II nur für solche Feuerwehrleute aufwendet, die auch weiterhin und zwar möglichst auf Dauer für die Feuerwehr tätig sein wollen. Die Klägerin muss, um sich nicht dem Vorwurf der Verschwendung öffentlicher Mittel auszusetzen, dafür Sorge treffen, dass nicht einzelne Feuerwehrleute – dieser Vorwurf soll selbstverständlich dem Beklagten nicht gemacht werden – das Angebot der Klägerin „ausnutzen“.Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein Interesse daran hat, nicht länger als zur Erfüllung der Ersatzdienstverpflichtung erforderlich in der Freiwilligen Feuerwehr zu bleiben. Die Entscheidung, weiterhin in dieser Tätigkeit zu bleiben, soll nicht über Gebühr durch finanzielle Überlegungen mitbestimmt werden. Zu berücksichtigen ist aber ein Weiteres. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Fahrerlaubnis der Klasse II zu erwerben. Auch das unterscheidet die Situation von der des Arbeitnehmers, der bei Nichtwahrnehmung einer kostenintensiven Fortbildung erhebliche berufliche Nachteile befürchten muss. Derartiges ist für den Beklagten in der Freiwilligen Feuerwehr nicht erkennbar. Er wäre lediglich nicht in der Lage gewesen, bestimmte Einsatzfahrzeuge zu fahren. Es ist nichts dafür erkennbar, dass ihm dies erhebliche Nachteile eingetragen hätte. Der Beklagte hat durch den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse II eigene Vorteile erhalten. Dafür kommt es auch nicht darauf an, ob er im gleichzeitigen bestehenden Arbeitsverhältnis bereits Vorteile hatte. Dieses Arbeitsverhältnis hat mit der hier fraglichen Vereinbarung nichts zu tun. Es legt aber auf der Hand, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse II einen Vorteil bietet. Gerade hier im vorliegenden Fall hat sich dies auch darin gezeigt, dass der Beklagte nunmehr einen Beruf ausübt, für den er die Fahrerlaubnis Klasse II benötigt. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erscheint dem Gericht der Beklagte durch die Vereinbarung weder an sich noch durch die vereinbarte Verbleibdauer von 10 Jahren unangemessen benachteiligt. Es handelt sich um eine zulässige Vereinbarung. 2. Das Gericht sieht auch nicht, dass die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nach anderen Vorschriften anzunehmen wäre. Derartiges wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen. 3. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung kann die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 1.300,20 DM verlangen. Die dem zugrunde liegende Berechnung im Schreiben der Klägerin vom 22.09.1997 (Blatt 7 der Akte) hat der Beklagte in der Höhe nicht angegriffen. Zinsen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO - T1 – Richter am Amtsgericht