Beschluss
2 XVII 170/13
Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES2:2013:0812.2XVII170.13.00
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Tenor
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung als Berufsbetreuer Herr Rechtsanwalt S1. I., L-Straße, L. zum Betreuer bestellt.
Der Aufgabenkreis umfasst:
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Behörden und Ämtern und Versicherungen, alle Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten.
Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 12.02.2014, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung als Berufsbetreuer Herr Rechtsanwalt S1. I., L-Straße, L. zum Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Behörden und Ämtern und Versicherungen, alle Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 12.02.2014, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe: Nach dem Attest des Sachverständigen Herrn D. B. leidet Herr T. unter leichter Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung. Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Herr T. aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits sind Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen. Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen. Im Wege einstweiliger Regelung ist dem Betroffenen, seinem Wunsch entsprechend, ein außerhalb der Familie stehender neutraler Betreuer bestellt worden. Im weiteren Verfahren ist den Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem eingeholten Sachverständigengutachten zu geben. Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend dem Gutachten festgesetzt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.