Beschluss
23 VI 569/15 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES2:2016:0131.23VI569.15.00
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Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U Q erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C. wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U Q erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG). Der Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C. wird zurückgewiesen. Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.