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Beschluss

17 F 68/17

Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES2:2019:0704.17F68.17.00
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Tenor

Auf die Erinnerung vom 13.10.2018 wird der Beschluss vom 24.10.2018 dahingehend abgeändert, dass die zu zahlende Vergütung für die Tätigkeit der Umgangspflegerin L L1 für die Zeit vom 8.8.2017 bis zum 23.3.2018 auf 1.705,32 Euro festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 13.10.2018 wird der Beschluss vom 24.10.2018 dahingehend abgeändert, dass die zu zahlende Vergütung für die Tätigkeit der Umgangspflegerin L L1 für die Zeit vom 8.8.2017 bis zum 23.3.2018 auf 1.705,32 Euro festgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zugelassen. 17 F 68/17 Erlassen am 04.07.2019 durch Übergabe an die Geschäftsstelle H, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Rheinberg Familiengericht Beschluss In der Familiensachebetreffend das minderjähriges Kind D N Auf die Erinnerung vom 13.10.2018 wird der Beschluss vom 24.10.2018 dahingehend abgeändert, dass die zu zahlende Vergütung für die Tätigkeit der Umgangspflegerin L L1 für die Zeit vom 8.8.2017 bis zum 23.3.2018 auf 1.705,32 Euro festgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zugelassen. Gründe: I. Die Umgangspflegerin hat mit Abrechnung vom 23.3.2018 beantragt, die Kosten für ihre Tätigkeit im Zeitraum 8.8.2017 bis zum 23.3.2018 auf 1.705,32 Euro festzusetzen. In diesem Betrag waren Kosten für die Begleitung von Umgangskontakten im Umfang von insgesamt 720 Minuten und Kopierkosten für insgesamt 43 Kopien zu je 0,50 Euro je Kopie in Ansatz gebracht. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 6.6.2018 (vgl. Bl. 32 ff.) zu dem Antrag der Umgangspflegerin Stellung genommen. Er hat beantragt, die Kosten der Umgangsbegleitung abzusetzen, da es für diese keinen Vergütungsanspruch aus der Landeskasse, sondern nur nach jugendhilferechtlichen Vorschriften gebe. Kopierkosten könnten, so hat der Bezirksrevisor unter Verweis auf Gerichtsentscheidungen ausgeführt, nur in Höhe von 0,15 Euro je Kopie erstattet werden. Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2018 nach Anhörung des Bezirksrevisors die an die Umgangspflegerin zu zahlenden Kosten auf 1.289,20 Euro festgesetzt. Abgesetzt hat sie zum einen die Kosten für die Umgangsbegleitung in Höhe von 401,07 Euro und zu anderen Kopierkosten in Höhe von 15,05 Euro. Die Kosten für die Umgangsbegleitung wurden mit der Begründung abgesetzt, dass die Finanzierung der Umgangsbegleitung ausschließlich im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt erfolgen könne. Die Reduzierung der Kopierkosten ist in dem angefochtenen Beschluss nicht begründet. Die Umgangspflegerin hat gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin Erinnerung eingelegt und die Zulassung der Beschwerde beantragt (vgl. B. 67 ff.) Die Erinnerung ist, soweit die Kosten für die Umgangsbegleitung abgesetzt wurden, damit begründet, dass zwar in dem Beschluss, der die Umgangspflegschaft angeordnet hat, nicht ausdrücklich bestimmt wurde, dass die Umgänge zu begleiten seien, sich dieses aber aus dem Sitzungsvermerk und dem gesamten Zusammenhang ergebe und sich ein Vergütungsanspruch aus §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S.1, 1835, 1836 BGB ergäbe. Die Kopierkosten, so meint sie, seien in entsprechender Anwendung des § 7 JVEG in beantragter Höhe zu ersetzen. Der Bezirksrevisor hat unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 6.6.2018 beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und die Beschwerde zuzulassen. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 31.10.2018 (XII ZB 135/18, siehe Bl. 88 der Akte) hat der Bezirksrevisor einer Abhilfe hinsichtlich der Kosten für begleiteten Umgang zugestimmt. Bezüglich der geltend gemachten höheren Kopierkosten hält er an seinem Zurückweisungsantrag fest. II. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Soweit mit der Erinnerung die Festsetzung einer Vergütung für begleitete Umgangskontakte begehrt wird, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 31.10.2018 klargestellt, dass diese zu zahlen ist, wenn gerichtlich die Begleitung von Kontakten angeordnet wurde. Dieses war vorliegend, wenn auch nicht ausdrücklich, so aber aus dem Sachzusammenhang ersichtlich, in dem Beschluss zur Anordnung der Umgangspflegschaft der Fall. Insofern hat der Bezirksrevisor der Abhilfe ausdrücklich zugestimmt. Auch, soweit die Umgangspflegerin Kopierkosten in Höhe von 0,50 Euro je Seite anstelle der zugesprochenen 0,15 Euro je Seite begehrt, ist die Erinnerung begründet. Ob für Berufsbetreuer, beruflich tätige Verfahrenspfleger und entsprechend auch für beruflich tätige Umgangspfleger die Vergütung auf 0,50 Euro je Seite festzusetzen ist, oder die Kosten lediglich in Höhe von 0,15 Euro je Seite zu erstatten sind, ist streitig. Die von dem Bezirksrevisor für seine Ansicht zitierten Entscheidungen (OLG Zweibrücken 3 W 274/00, OLG Dresden 15 W 542/01 und BayObLG 3Z BR 177/01), welche jeweils nur 0,15 Euro je Seite zugesprochen haben, beziehen sich ebenso wie die gegenteilige Ansicht etwa des LG Koblenz, wonach 0,50 Euro erstattungsfähig sein sollen (2 T 224/00) auf die Frage der entsprechenden Anwendung des seinerzeit geltenden § 11 Abs. 2 ZSEG. § 11 ZSEG in der seinerzeit geltenden Fassung hat in Absatz 1 geregelt, welche baren Auslagen Zeugen und Sachverständigen zu erstatten sind und in Absatz 2 bestimmt, dass Sachverständigen für Ablichtungen Kosten nach den für gerichtliche Dokumentenpauschalen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen zu ersetzen sind. Die Norm hat damit ausdrücklich zwischen den baren Auslagen für Zeugen und Sachverständige und den allein durch Sachverständige geltend zu machenden Kopierkosten unterschieden. In diesem Kontext sind die von dem Bezirksrevisor zitierten Entscheidungen zu sehen. Der nunmehr die Aufwendungen von Zeugen und Sachverständigen regelnde § 7 JVEG trifft, wie schon aus seiner Stellung in Abschnitt 2 des Gesetzes – Gemeinsame Vorschriften – deutlich macht, eine solche Unterscheidung nicht mehr. Nach der aktuellen Regelung können sowohl Sachverständige, als auch Zeugen, wenn sie notwendige Kopien fertigen, für die ersten 50 Seiten einen Betrag von 0,50 Euro je Seite geltend machen. Hierdurch wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen pauschalen Ansatz zu finden, welcher dem Aufwand für gefertigte Kopien, unabhängig davon, durch wen sie gefertigt werden, abbildet. Warum Betreuer, Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, die beruflich tätig sind, von einer solchen Pauschalierung ausgenommen sein und sich mit einem geringeren Betrag als etwa Zeugen ihren Aufwand erstatten lassen sollen, ist nicht ersichtlich und auch durch nichts gerechtfertigt. Die Zulassung der Beschwerde erfolgt antragsgemäß, da eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dieser Frage nicht vorliegt und es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg, S-Straße, 47495 Rheinberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Rheinberg, 01.07.2019 Amtsgericht S1 Richterin am Amtsgericht