Beschluss
7 F 246/20
Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES2:2020:1120.7F246.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Verfahrenswert: 2.976,00 Euro
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Verfahrenswert: 2.976,00 Euro Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die die Mitwirkung des Antragsgegners an der Kündigung der vormals gemeinsamen Ehewohnung. Die Beteiligten sind seit dem Jahr 2013 verheiratete und seit dem 18.4.2020 getrennt lebende Eheleute. Die Ehe ist kinderlos. Die Antragstellerin arbeitet als Lehrerin, der Antragsgegner war während des Zusammenlebens überwiegend nicht berufstätig und ist dieses auch aktuell nicht. Die Antragstellerin ist aus der vormals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsgegner wohnt dort weiterhin. Die Wohnung hatte die Antragstellerin allein zum 1.12.2000 von dem Voreigentümer angemietet (vgl. Mietvertrag Bl. 8 ff.).Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 23.5.2020 mit, dass sie die Wohnung zum 31.7.2020 kündigen werde und er sich um eine neue Wohnung kümmern solle. Zu diesem Zeitpunkt ging die Antragstellerin davon aus, nach wie vor alleinige Mieterin zu sein. Mit E-Mail vom 2.6.2020 erklärte sie gegenüber dem Antragsgegner, dass sie ihm den Zweitschlüssel für die Wohnung geben werde, wenn er mit dem Vermieter einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen habe. Der Antragsgegner erweckte zunächst gegenüber der Antragstellerin den Eindruck, dem Auszugsbegehren entsprechen zu wollen.Am 2.8.2020 begab sich der Sohn der Antragstellerin mit dem jetzigen Vermieter zu der Wohnung, um die Übergabe durchzuführen. Der Antragsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung, öffnete aber nicht, sondern erschien nur auf dem Balkon. Zu einer Wohnungsübergabe kam es nicht. Am 4.8.2020 teilte der Antragsgegner dem Vermieter stattdessen mit, dass er nachträglich als weiterer Mieter in das Mietverhältnis der Antragsgegnerin mit dem Vorvermieter aufgenommen worden sei. Die Nachfrage des jetzigen Vermieters bei dem Vorvermieter bestätigte diese Angabe des Antragsgegners.Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 6.8.2020 auf, eine vorbereitete Kündigungserklärung zu unterzeichnen und an sie oder unmittelbar an den Vermieter zu übersenden. Dem entsprach der Antragsgegner nicht. Der Vermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist zum Abschluss eines Anschlussmietvertrages mit dem Antragsgegner nicht bereit und begründet dieses mit dem Verhalten des Antragsgegners während der jetzigen Mietzeit. Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner bis jedenfalls Oktober 2020 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.478,50 Euro gezahlt und ihm bei der Trennung einen Betrag von 10.000,00 Euro auf einem Sparkonto und weitere 2.000,00 Euro zur freien Verfügung überlassen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung. Gesichtspunkte der ehelichen Solidarität stünden ihrem Begehren nicht entgegen, da der Antragsgegner die Ehe nicht solidarisch, sondern herrisch gelebt habe.Sie behauptet, ihr sei es nach Jahren, in denen der Antragsgegner Terror gegen sie ausgeübt habe, am Trennungstag gelungen, aus der Ehe auszubrechen. Der Antragsgegner habe während der Ehe in keiner Weise zum Familienunterhalt beigetragen und könne, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus einem Strafverfahren, in welchem er den Antragsgegner vertreten habe, wisse, auch handgreiflich werden. Erst nach der Eheschließung habe sie erkannt, dass die Verwandten und Freunde, die sei gewarnt hätten, dass der Antragsgegner ein Parasit und Psychopath sei, Recht gehabt hätten. Der Antragsgegner sei faul und, herrschsüchtig und habe in der Ehe sehr viel Alkohol getrunken. Er habe sie häufig angeschrien und herumkommandiert. Nachdem sie am 18.4.2020 zu ihrer Mutter geflohen sei, habe sich der Antragsgegner gegen den Willen ihrer Mutter Zugang zu der Wohnung verschafft, so dass sie sich nur durch Hinzuziehung der Polizei zu helfen gewusst habe. Am 2.8.2020, als sie die Wohnung an den Vermieter habe übergeben wollen, sei der Antragsgegner proletenhaft aufgetreten, indem er auf dem Balkon den Sohn der Antragstellerin, den Vermieter und die Nachbarschaft mit Verbalinjurien überzogen habe. Für sie sei die Trennung endgültig.Der Antragsgegner sei aufgrund seines Verhaltens auch von den anderen Hausbewohnern nicht als Mitbewohner gewünscht, auch wenn er sich aktuell von der guten Seite zeige und an die Hausordnung halte. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Kündigung des Mietverhältnisses für die in der ersten Etage rechts liegende Wohnung D-Straße in S2, gegenüber dem Vermieter T4, whf. M-Straße, S2, zuzustimmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dem Mitwirkungsbegehren der Antragstellerin an der Kündigung des Mietverhältnisses stünde angesichts des Umstandes, dass die Trennung erst im April 2020 erfolgt sei, die eheliche Solidarität entgegen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet und unterliegt der Abweisung. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages verlangen, sei es aus entsprechender Anwendung der Vorschriften zum Gemeinschaftsrecht, noch solcher des Gesellschaftsrechts. Grundsätzlich besteht gegenüber dem Ehepartner ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages. Unabhängig davon, ob dieser Anspruch sich aus entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft oder Gesellschaft bzw. aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB herleitet, wird dieser Anspruch durch den Grundsatz der ehelichen Solidarität überlagert. Danach dürfen einem Kündigungsverlangen keine Gesichtspunkte aus den Gründen (nach- ) ehelicher Solidarität entgegenstehen (vgl. OLG Köln, 4 UF 154/10).Solche Gesichtspunkte stehen regelmäßig bei einem bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren nicht entgegen. Anders ist das Zustimmungsverlangen zu beurteilen, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder sogar noch nicht anhängig ist. Dann kann die Einwilligung zur Kündigung erst verlangt werden, wenn die Trennung der Eheleute endgültig ist und zugleich der mit der Ehe verbundene Treu-und-Glaubens-Grundsatz nicht verletzt wird (OLG Köln, a.a.O.). Vorliegend widerspricht das Kündigungsbegehren der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt den Grundsätzen der ehelichen Solidarität.Die Trennung der Beteiligten erfolgte am 18.4.2020, liegt also zum jetzigen Zeitpunkt ca. 7 Monate zurück. Bereits fünf Tage nach ihrem Auszug hat die Antragstellerin in der irrigen Annahme ihrer Alleinmieterschaft den Auszug des Antragsgegners zum 31.7.2020, dem für sie bei alleiniger Mieterschaft möglichen Zeitpunkt zur Beendigung des Mietverhältnisses, verlangt. Unabhängig davon, ob für die Antragstellerin die Trennung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres, welches erst im April 2021 der Fall sein wird, bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufnehmen will, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der mit der Ehe verbundene Treu- und Glaubensgrundsatz dem Verlangen der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht.Ebenso, wie ein Ehegatte vor Ablauf des ersten Trennungsjahres zum Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe regelmäßig nicht die Teilungsversteigerung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Ehewohnung verlangen kann (vgl. etwa OLG Hamburg, 12 UF 163/16), ist dieser Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe auch im Falle einer gemeinschaftlich angemieteten Wohnung zu beachten, da es keinen Unterschied machen kann, ob die Ehewohnung im Eigentum steht oder angemietet ist. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (BGH XII ZB 487/15). Die vorliegenden Umstände des Einzelfalls rechtfertigen kein Abweichen von diesem grundsätzlich sicherzustellenden Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe.Es mag zutreffen, dass die Antragstellerin während der Ehe erheblichen Repressalien und auch Demütigungen durch den Antragsgegner ausgesetzt war und dieses zur Trennung geführt hat. Dieses hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob es der Antragstellerin zuzumuten ist, mit dem Antragsgegner gemeinsam weiter Mieterin der Ehewohnung zu sein.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit ihrem Auszug nicht nur im Innenverhältnis von dem Antragsgegner verlangen kann, die Miete für die Wohnung allein zu tragen, sondern dass der Antragsgegner diese seit dem Auszug der Antragstellerin auch, wie die Beteiligten im Termin übereinstimmend angegeben haben, trägt. Der Antragsgegner verfügt über hinreichende Mittel, die Miete aufzubringen und ist dazu auch bereit, so dass die Antragstellerin nicht zu befürchten hat, im Außenverhältnis auf die Mietzahlungen in Anspruch genommen zu werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des AG Tübingen, 11 C 435/05 zugrunde liegenden Sachverhalt, auf welche sich die Antragstellerin beruft.Auch hat die Antragstellerin selbst angegeben, der Antragsgegner halte sich jedenfalls jetzt an die Hausordnung und gebe keinen Grund zur Beanstandung durch den Vermieter.Es sind keine den Grundsatz ehelicher Solidarität überwiegenden Interessen der Antragstellerin ersichtlich, welche zu einem berechtigten Interesse führen würden, das Mietverhältnis bereits jetzt zu beenden. Es ist ihr vielmehr zuzumuten, insoweit das Trennungsjahr abzuwarten und dem Antragsgegner solange das Wohnen in der Ehewohnung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. 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