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Urteil

14 C 291/18

Amtsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGST3:2019:0509.14C291.18.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 07.03.2019 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 07.03.2019 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege einer Teilklage Zahlungsansprüche aus einem Kaufvertrag geltend. Die Parteien schlossen einen Kauf- und Liefervertrag über diverse Kinderjeans und Modeschmuck. Der Kaufpreis betrug 20.772,64 Euro brutto. Die bestellten Waren wurden am 6.12.2017 von dem Beklagten abgeholt. Die Jeans wurden vom Geschäftsführer der Klägerin am 9.12.2017 zum Beklagten gebracht und am 11.12.2017 gemeinsam an die Bekleidungsfabrik Q geliefert. Die Rechnung wurde dem Beklagten am 15.12.2017 übergeben. Die Lieferung erfolgte zu den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilwirtschaft und sah demzufolge eine 30-Tage Faktura vor. Der Beklagte wurde von der Klägerin mehrmals zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Die Klägerin nahm daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch, ohne dass jedoch eine Zahlung einging. Die Klägerin beantragte zunächst im Rahmen einer Teilklage, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro nebst 9 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 216,95 Euro nebst 9 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen. Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2019 nicht erschien, erging gegen ihn ein Versäumnisurteil gemäß dem Antrag der Klägerin. Hiergegen legte der Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 07.03.2019 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er rügt die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, da er meint, dass der Streitwert über 5.000,00 Euro liege. Außerdem ist er der Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin erloschen sei, da er seinerseits eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 27.932,63 Euro gemäß Rechnung vom 01.03.2018 habe. Dieser Rechnung sei nicht widersprochen worden, sodass seine Forderung Rechtskraft erlangt habe. Die Klägerin bestreitet die Forderung des Beklagten aus der Rechnung vom 1.3.2018 dem Grunde und der Höhe nach. Sie hält die geltend gemachten Forderungen des Beklagten vielmehr für rein illusorisch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 07.03.2019 ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht Rheine ist sachlich zuständig, da die Klägerin lediglich eine Teilklage in Höhe von 5.000 € geltend gemacht hat, so dass der Streitwert auch nur 5.000 € beträgt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Kaufpreisanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,00 € gemäß § 433 Abs. 1 BGB für die unstreitig gelieferten Waren. Dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit seiner Forderung aus einer Rechnung vom 01.03.2018 erloschen. Zum einen hat der Beklagte seine Forderung überhaupt nicht begründet. Aus der Rechnung ist lediglich ersichtlich, dass er von der Klägerin Schadenersatz wegen Rufschädigung und mehrerer Provisionsverluste in Höhe von 27.932,63 € verlangt. An einer nachvollziehbaren Begründung seines Anspruchs fehlt es aber vollständig. Der Beklagte hat nicht ansatzweise dargetan, aus welchen Gründen ihm ein Anspruch gegen die Klägerin zusteht. Zum anderen ist gemäß § 11 der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilwirtschaft die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Forderung des Beklagten gegen die Klägerin ist jedoch weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt worden. Die Aufrechnung des Beklagten ging daher ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.