Urteil
4 C 150/24
Amtsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGST3:2024:0926.4C150.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 192,43 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Parteien zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 192,43 EUR freizustellen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Parteien zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Unterlassung und Geldentschädigung von der Beklagten wegen eines von dieser verfassten Postings auf der Internetplattform Twitter. Die Klägerin ist eine deutsche Politikerin (FDP). Sie ist Mitglied des FDP-Bundesvorstands und des Vorstands der FDP-Bundestagsfraktion. Seit der Bundestagswahl 0000 ist sie Mitglied des Deutschen Bundestags und dort seit 0000 Vorsitzende des Verteidigungsausschusses. Sie führt einen Twitter-Account unter dem Namen @X (https://Y). Ihrem Account folgen 000.000 Follower (Stand 00.00.0000). Die Klägerin beauftragte die Z UG (haftungsbeschränkt), A-Ring 0, 00000 Rheine, mit der Identifizierung der gegen sie gerichteten Beleidigungen im Internet und der gerichtsfesten Beweissicherung. Die beauftragte Z UG (haftungsbeschränkt) stellte sodann fest, dass die Beklagte auf der Plattform Twitter mit dem Account @C am 00.00.0000 um 00:00:00 (CET) folgenden Text absetzte: „@D@X Diese Nazibraut löst bei mir extremen Würgereiz hervor...woran mag das liegen :nachdenkendes_gesicht:“ Mit diesem Post antwortete die Beklagte auf ein Posting des Nutzers E vom gleichen Tag, der wie folgt lautete: "Es ist abenteuerlich, nein absurd, wie sich @X bei #Maischberger windet, um nicht zugeben zu müssen, dass sie ohne gesichertes Wissen Unwahres & Hochgefährliches in die Welt hinausposaunt hat. Das ist das, was passiert ist. Nichts anderes. Die Ausrede... 1/" Es folgt ein Video der Klägerin, das einen Ausschnitt dieses Auftritts in der Talkshow zeigt, in dem die Klägerin auf ein gelöschtes Posting ihrerseites angesprochen wurde. In diesem gelöschten Posting hatte die Klägerin behauptet, dass russische Raketen Polen und damit NATO-Gebiet getroffen hätten, was auch zu Toten geführt habe. Die Klägerin stellte einen Strafantrag wegen Beleidigung bzgl. des streitgegenständlichen Posts. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 600,00 EUR sowie zur Freistellung von den angefallenen Gebühren und Auslagen nach einem Gegenstandswert von 1.600,- EUR auf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verfasste am 00.00.0000 ein Schreiben folgendes Inhalts: "unpräjudiziell, gleichwohl rechtsverbindlich erklären wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin, O.C., dass sich Frau O.C. gegenüber Frau A.T. verpflichtet, es bei Meidung einer durch Frau A.T. nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, Frau A.T. als Nazibraut zu betiteln." Hierauf reagierte der Klägervertreter unter dem 00.00.0000 u. a. dahingehend, dass "die Unterlassungserklärung [...] angenommen" wird. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Geldentschädigung in Höhe von 600,00 EUR zu. Die außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung sei mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 780 BGB unwirksam. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, nicht unter 600,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag der Geldentschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, alle zu dem nachfolgenden Text: „@X Diese Nazibraut“, identischen oder kerngleichen Inhalte auf der Plattform Twitter öffentlich kundzutun, wie am 00.00.0000 um 00:00:00 (CET) geschehen und wie aus Anlage K 1 ersichtlich, 3) die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 319,28 EUR freizustellen, 4) festzustellen, dass der Anspruch aus dem Klageantrag zu 1) und zu 3) aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da aufgrund des Streitwertes von über 5.000,00 EUR das Landgericht sachlich zuständig sei und auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine mangels deutlichem Bezug zum hiesigen Ort nach § 32 ZPO nicht gegeben sei. Ferner gehe es der Klägerin nicht um die Unterlassung von Verletzungshandlungen, sondern um das Generieren von steuerfreien Schmerzensgeldansprüchen; es handele sich um ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell. Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, ein schweres Verschulden des Schädigers oder ein unabwendbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung vor. Ferner sei die streitgegenständliche Aussage nicht rechtswidrig, da vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Eine Schmähung liege ebenfalls nicht vor. Für den Unterlassungsanspruch fehle es an der Wiederholungsgefahr, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden sei und durch die Annahme dieser Erklärung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Rheine ist örtlich wie sachlich zuständig, da durch die Beauftragung der Z UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Rheine die möglicherweise das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Äußerung ihren Empfänger in diesem Gerichtsbezirk erreicht (Vgl. § 32 ZPO Toussaint BeckOK ZPO 50. Edition Stand 01.09.2023) und der Streitwert weder 5.000 € übersteigt noch eine streitwertunabhängige Verweisung an das Landgericht besteht, §§ 23 Nr. 1 GVG. Der Streitwert der Unterlassung ist vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände in keinem Fall mit mehr als 4.400,00 EUR anzusetzen. Erst ab Erreichen eines hierüber liegenden Streitwertes für die Unterlassung käme unter Hinzurechnung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in Höhe von 600,00 EUR eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Betracht. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist in Anwendung von § 3 Hs. 1 ZPO, § 48 Abs. 2 S. 1 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen (Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, § 3 Rn. 36). Maßgeblich ist nach § 3 Hs. 1 ZPO das Interesse der Klägerin an der Verhinderung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigungen. Bei ehrverletzenden Äußerungen wird regelmäßig unter Rückgriff auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von einem Wert von 5.000 EUR ausgegangen, wobei im Einzelfall auf Grund der Umstände (wesentlich) niedrigere bzw. höhere Werte anzusetzen sein können (Musielak/Voit aaO). Das Gericht hat hier eine Abweichung nach unten vorgenommen, weil die Klage auf Unterlassung einer einmaligen Äußerung der Beklagten auf der Plattform Twitter gerichtet ist und der Klägerin dadurch weder massive Schäden noch wirtschaftliche oder sonstige Nachteile drohen. Der Gegenstandswert war daher weit unter dem Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.01.2018 - 5 W 4 /18). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 32 ZPO aus dem "fliegende Gerichtsstand". Nach dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, zuständiges Gericht. Hierunter fällt jeder Ort, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere da, wo eine adäquate Ursache gesetzt wurde (= Handlungsort) oder der Verletzungserfolg eingetreten ist (= Erfolgsort). Bei Delikten, deren Auswirkungen nicht auf einen bestimmten Ort beschränkt sind, führt dies zu einem fliegenden Gerichtsstand (Dölling NJW 15, 124). Der Betroffene kann sich bei Internet-Delikten dann auf den fliegenden Gerichtsstand berufen und somit jeden deutschen Gerichtsort als Erfolgsort wählen, wenn eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme bzw. Abrufbarkeit des verletzenden Inhalts durch jeden bestimmungsgemäßen Empfänger an jedem Ort in der Bundesrepublik als gleich wahrscheinlich anzusehen ist - also gerade kein Bezug zu einem bestimmten Ort vorliegt - und die Wahl des Gerichtsorts nicht rechtsmissbräuchlich getroffen wurde. Auf die Kenntnisnahme gerade durch die Klägerin kommt es nicht an (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - Az.: 1 U 6/16). Liegt hingegen aufgrund der Darstellung oder des Inhaltes ein deutlicher Bezug zu einem bestimmten Ort vor, kommt eine bundesweite Zuständigkeit nicht in Betracht (OLG Brandenburg aaO). Mangels deutlichem Bezug zu einem bestimmten Ort sind daher für die vorliegende Klage alle Gerichte in der Bundesrepublik örtlich zuständig, wobei die Klägerin das hiesige Amtsgericht zulässigerweise gewählt hat, § 35 ZPO. Die Klägerin hat auf die Rüge der Beklagten die Prozessvollmacht im Original dem Gericht vorgelegt, §§ 80, 88 ZPO. Die Klage ist teilweise begründet wegen eines Teils der Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hat jedoch keinen Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte. In Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung kann ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 185 StGB bestehen. Eine Geldentschädigung ist jedoch nur dann zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Auf der anderen Seite ist aus der Perspektive des Art. 5 I GG in Rechnung zu stellen, dass von drohenden Kompensationszahlungen auch eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen kann. Für die Verhängung solcher Entschädigungszahlungen kommt es insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Umstände der beanstandeten Äußerung an, wobei neben dem Gewicht der Persönlichkeitsverletzung auch deren Eindeutigkeit und Erkennbarkeit sowie deren Kontext einzustellen ist (BVerfG, NJW-RR 2017, 879). Nach Auffassung des Gerichts liegt vorliegend zwar mit der Bezeichnung „Nazibraut“ eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vor, diese rechtfertigt aber unter Würdigung der Gesamtumstände keinen Geldentschädigungsanspruch. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt voraus, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet ist und ein rechtswidriger Eingriff positiv festgestellt werden kann. Dazu sind die im konkreten Fall betroffenen Interessen des Rechtsgutsinhabers und des Eingreifenden umfassend gegeneinander abzuwägen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, wie die soziale Anerkennung des Einzelnen. Dementsprechend umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. (BVerfG NJW 1999, 1322). Durch den Twitter-Kommentar der Beklagten wurde die Klägerin in ihrer Sozialsphäre (Individualsphäre) ihres Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt. Die Sozialsphäre genießt im Gegensatz zur Intims- oder Privatsphäre zwar nur einen eingeschränkten Schutz vor Beeinträchtigungen (BVerfG 7, 198; BGH45, 296, NJW-RR 95, 301). Allerdings dient sie dazu, die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken zu schützen und zu bewahren. Geschützt sind vor allem die persönliche Ehre, Berufsehre und soziale Anerkennung (BGH NJW 20, 770, Tz. 21). Äußerungen in und zu dieser Sphäre dürfen, sofern sie wahr sind bzw. nur eine Meinung enthalten, nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden (BGH NJW 17, 482 Tz. 21). Solche Auswirkungen sind anzunehmen bei der Gefahr von Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung, Prangerwirkung (BVerfG NJW 10, 1587) und ebenso bei Schmähkritik. Vom Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst ist die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen und Darstellungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, d.h. eine Herabsetzung enthalten (BGH NJW-RR 08, 913 Tz. 13, 24). Bei Verwendung des Äußernden von negativ assoziierten Bezeichnungen hängt die Bewertung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Bedeutungsgehalt der Bezeichnung und dem Verhalten des Äußernden im konkreten Fall ab (Sprau, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 823 BGB Rn. 116). Die Beklagte hat die Klägerin insbesondere als „Nazibraut“ bezeichnet. Dies stellt eine Beleidigung dar. Hier ist aber auch das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Danach steht jedem das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit auch Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Nach Artikel 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit allerdings seine Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB. Es hat somit im Regelfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, nämlich die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite, stattzufinden. Nur bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BVR 362/18 – NJW 2020, 2636, 2637). Ferner ist die besondere gesellschaftliche Position und Rolle der Klägerin zu beachten, die als Politikerin nicht nur in besonderem Maße in der Öffentlichkeit steht, sondern deren Recht, ihr politisches Mandat und die damit verbundene Teilnahme an der öffentlichen Diskussion unter Wahrung ihres normativen Achtungsanspruchs und ihres sozialen Geltungswertes auszuüben, für die Demokratie von besonderer Bedeutung ist. Mit der Bezeichnung der Klägerin als "Nazibraut", wird diese in eine rechtsextreme Ecke gestellt. Diese Zuordnung zu einer verfassungsfeindlichen Gruppe, die außerhalb der demokratischen Grundwerte steht, ist für die Klägerin in ihrer Rolle als Politikerin als schwer verletzend anzusehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Auftritt der Klägerin in der Talkshow Maischberger es rechtfertigen könnte, der Klägerin eine rechtsextreme Gesinnung zuzuschreiben. Ein Zusammenhang ist hier überhaupt nicht erkennbar. Gegen die Notwendigkeit einer Kompensationszahlung spricht aber vor allem der Kontext, in welcher der Post der Beklagten verfasst wurde. Dieser erfolgte nämlich als Reaktion auf einen Beitrag des Twitter-Nutzers E, in welchem dieser monierte, dass die Klägerin ohne gesichertes Wissen Unwahres & Hochgefährliches in die Welt hinausposaune. Hintergrund dieses Postings war ein Auftritt der Klägerin in der Talkshow Maischberger, in dem die Klägerin auf ein gelöschtes Posting ihrerseits angesprochen wurde. In diesem Posting hatte die Klägerin behauptet, dass russische Raketen Polen und damit NATO-Gebiet getroffen hätten, was auch zu Toten geführt habe. Durch diese von der Klägerin selbst aufgestellte Behauptung, die sich im Nachhinein als falsch herausstellte, hat die Klägerin eine öffentliche Diskussion eröffnet. Insgesamt wird die Diskussion um den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und den Umgang und die Beteiligung Deutschlands hieran durch Waffenlieferungen in der Öffentlichkeit äußerst kontrovers und auch sehr scharf geführt. Die Klägerin selbst beteiligt sich hieran stetig durch Auftritte in Talkshows und durch Aussagen auf ihrem Twitter-Account. Wenn die Klägerin dann Aussagen, wie den von ihr oben bezeichneten zwischenzeitlich gelöschten Post, absetzt, muss sie mit - möglicherweise auch polemischer und verletzender - Gegenrede rechnen. Dies vor allem auch, wenn sich rigorose Aussagen ihrerseits später als falsch herausstellen. Die dann durch die Beklagte auf den Post des Nutzers E getätigte Bezeichnung der Klägerin als Nazibraut stellt eine Äußerung einer Einzelperson dar. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass diese Aussage, der Beklagten ein Breitenpublikum erreicht hat, da eine erfolgreiche Verlinkung der Klägerin, in dem Screenshot, Anlage K 3, nicht ersichtlich ist, da der Account der Klägerin nicht blau gefärbt ist, anders als der Account-Name E. Im Hinblick auf die begehrte Unterlassung fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Klägerin hat die außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten zunächst ausdrücklich mit Schreiben vom 00.00.0000 angenommen. Nichtsdestotrotz hat sie sodann ohne weitere Erklärung und trotz dieser ausdrücklichen Annahme einen Monat später Klage auf Unterlassung erhoben. Die Klägerin kann deswegen das Rechtsschutzbedürfnis nun nicht allein damit begründen, dass diese Unterlassungserklärung entgegen § 780 BGB nicht in der gesetzlichen bestimmten Schriftform abgegeben worden ist. Dies mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin selbst diese Unterlassungserklärung außergerichtlich angenommen und zunächst als ausreichend angesehen hat, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Wenn sie nun dies anders beurteilt, wären nach Auffassung des Gerichts hier konkrete Gründe vorzutragen, warum nun doch ein Rechtsschutzbedürfnis und eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sein sollen. Mangels hierzu konkreter vorgetragener Umstände muss sich die Klägerin die Annahme dieser Unterlassungserklärung gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 192,43 EUR aus § 823 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG. Ausgehend von einem von der Klägerin angenommenen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR ergibt sich unter Berücksichtigung der Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR und der Dokumentenpauschale von 20,50 EUR og. Betrag. Die Klägerin hatte zur Zeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltsbeauftragung gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 I 2 BGB analog, Art. 2 I, 1 I GG, 8 EMRK. Wie bereits oben ausgeführt liegt in der Bezeichnung als "Nazibraut" eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Soweit die Beklagte meint, es handele sich um ein rechtswidriges Geschäftsmodell, ist dieser Einwand unerheblich. Die Klägerin hat selbstverständlicher bei jeder einzelnen Beleidigung, die ihr in den sozialen Medien oder anderswo widerfährt, das Recht, sich dagegen zu wehren. Es wäre im Umkehrschluss nicht nachvollziehbar, wenn ihr dieses Recht nicht mehr zustehen würde, weil eine Vielzahl von Menschen ehrenrührige, beleidigende Äußerungen über sie im Internet posten. Es war außerdem festzustellen, dass vg. Anspruch aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten besteht. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.600,00 EUR festgesetzt.