Beschluss
M 86/21
AG Riedlingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRIEDL:2021:0226.M86.21.00
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Leitsätze
1. Bei mehreren zuzustellenden Schriftstücken steht dem Antragsteller gemäß § 12 GVollzGA ein Wahlrecht zu, es bestehen zwei Möglichkeiten.(Rn.8)
2. Die erste Möglichkeit ist, dass gemäß § 12 Abs. 1 GVollzGA zwei gesonderte Zustellungen vorgenommen werden. Einerseits werden Titel und Rechtsnachfolgeklausel zugestellt und andererseits die notariell beglaubigte Abtretungserklärung gemäß Klausel. Die jeweiligen Urschriften werden dann mit der jeweiligen Zustellungsurkunde verbunden. Die zweite Möglichkeit ergibt sich aus § 12 Abs. 2 GVollzGA. Bei dieser Variante werden die Originale von Titel, Rechtsnachfolgeklausel und notariell beglaubigte Abtretungserklärung miteinander verbunden und gemeinsam in einer Amtshandlung zugestellt und mit einer Zustellungsurkunde versehen.(Rn.12)
3. Entscheidet sich der Gläubiger(-vertreter) trotz mehrfacher Stellungnahmemöglichkeit durch den Gerichtsvollzieher nicht, durch welche der beiden Möglichkeiten die Zustellung erfolgen soll, kann der Gerichtsvollzieher die Amtshandlung ablehnen. (Rn.17)
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin K. vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 21,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei mehreren zuzustellenden Schriftstücken steht dem Antragsteller gemäß § 12 GVollzGA ein Wahlrecht zu, es bestehen zwei Möglichkeiten.(Rn.8) 2. Die erste Möglichkeit ist, dass gemäß § 12 Abs. 1 GVollzGA zwei gesonderte Zustellungen vorgenommen werden. Einerseits werden Titel und Rechtsnachfolgeklausel zugestellt und andererseits die notariell beglaubigte Abtretungserklärung gemäß Klausel. Die jeweiligen Urschriften werden dann mit der jeweiligen Zustellungsurkunde verbunden. Die zweite Möglichkeit ergibt sich aus § 12 Abs. 2 GVollzGA. Bei dieser Variante werden die Originale von Titel, Rechtsnachfolgeklausel und notariell beglaubigte Abtretungserklärung miteinander verbunden und gemeinsam in einer Amtshandlung zugestellt und mit einer Zustellungsurkunde versehen.(Rn.12) 3. Entscheidet sich der Gläubiger(-vertreter) trotz mehrfacher Stellungnahmemöglichkeit durch den Gerichtsvollzieher nicht, durch welche der beiden Möglichkeiten die Zustellung erfolgen soll, kann der Gerichtsvollzieher die Amtshandlung ablehnen. (Rn.17) 1. Die Erinnerung der Gläubigerin K. vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 21,60 € festgesetzt. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. In der vorliegenden Zwangsvollstreckungssache hat der Gläubigervertreter die Zustellung des Titels nebst Rechtsnachfolgeklausel und der dort benannten Urkunden gemäß § 750 ZPO beantragt und unter der Anlage „Weisung für die Zustellung der Rechtsnachfolge“ näher modifiziert. In den Weisungen für die Zustellung, beauftragt der Gläubigervertreter unter Position 2 „die Zustellungsurkunde und die kopierte Abtretungserklärung mit dem Original-Titel zu verbinden und dem IKU K. bitte zurückzusenden“. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat nun diese Weisung für nicht mit § 24 Abs. 3 GVGA vereinbar angesehen, da nach seiner Rechtsauffassung die Zustellungsurkunde mit der Urschrift des zustellenden Schriftstücks zu verbinden ist. Hiergegen hat der Gläubigervertreter unter dem Datum vom 29.01.2021 den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO erhoben. Diese Erinnerung konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Dem zuständigen Gerichtsvollzieher ist zuzustimmen, dass im Rahmen der Zustellung streng zwischen dem zuzustellenden und dem zu übergebenden Schriftstück zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall, handelt es sich bei der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides, bei der Ausfertigung der Rechtsnachfolgeklausel und bei der notariell beglaubigten Abtretungserklärung um die zuzustellenden Schriftstücke. Die zu übergebenden Schriftstücke sind somit jeweils beglaubigte Abschriften des Vollstreckungsbescheides, der Rechtsnachfolge und der notariell beglaubigten Abtretungserklärung. Zutreffend weist der zuständige Gerichtsvollzieher darauf hin, dass bei mehreren zuzustellenden Schriftstücken dem Antragsteller, hier also dem Gläubigervertreter, gemäß § 12 GVGA ein Wahlrecht zusteht. Sind einem Beteiligten mehrere Schriftstücke zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Schriftstück besonders zu. Betreffen die Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Schriftstücke durch äußere Verbindung zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat. Hieraus ergeben sich zwei Möglichkeiten der Zustellung. Die erste Möglichkeit ist, dass gemäß § 12 Abs. 1 GVGA zwei gesonderte Zustellungen vorgenommen werden. Einerseits werden Titel und Rechtsnachfolgeklausel zugestellt und andererseits die notariell beglaubigte Abtretungserklärung gemäß Klausel. Die jeweiligen Urschriften werden dann mit der jeweiligen Zustellungsurkunde verbunden. Die zweite Möglichkeit ergibt sich aus § 12 Abs. 2 GVGA. Bei dieser Variante werden die Originale von Titel, Rechtsnachfolgeklausel und notariell beglaubigte Abtretungserklärung miteinander verbunden und gemeinsam in einer Amtshandlung zugestellt und mit einer Zustellungsurkunde versehen. Nachdem sich die Rechtsnachfolgeklausel auf die öffentlich beglaubigte Urkunde vom 20.07.2007 des Notariats Ochsenhausen bezieht, ist dieses Dokument zuzustellen. An dieses Dokument ist auch die Zustellungsurkunde anzufügen, nicht an eine Kopie, wie in der Anlage „Weisung für die Zustellung der Rechtsnachfolge“ beantragt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat aus vorgenannten Gründen dem Gläubigervertreter mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine verbindliche Aussage zu treffen, durch welche der beiden aufgeführten Möglichkeiten die Zustellung erfolgen soll. Letztendlich hat der Gläubigervertreter durch Schreiben vom 11.01.2021 der Durchführung gemäß § 24 Abs. 3 GVGA widersprochen. Folglich musste die beantragte Amtshandlung letztendlich abgelehnt werden.