Beschluss
375 Js 28454/12 - 1 Ds jug
AG Rudolstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRUDOL:2012:1205.375JS28454.12.1DS.0A
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Leitsätze
Ein öffentliches Verwenden im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis nehmen kann.(Rn.6)
Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein öffentliches Verwenden im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis nehmen kann.(Rn.6) Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten am 21.09.2012 Anklage wegen eines Vergehens des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erhoben. Dem jugendlichen Angeschuldigten wird nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 06.07.2012 gegen 22.15 Uhr brachte der Angeschuldigte während des Rudolstädter Tanz- und Folkfests in der Straße „An den Kutschenremisen“ in Rudolstadt aus einem Etikett, das er von einer Bierflasche der Marke „Wicküler“ abgetrennt hatte, ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation auf einem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) an, indem er die zerteilten Fetzen des mittels Bier befeuchteten Etiketts auf dem Verkehrsschild in der Form eines Hakenkreuzes anordnete. Dieses Hakenkreuz wurde von den Polizeibeamten Andreas G. und Konrad L., welche sich auf einer Streifenfahrt befanden, entdeckt, bevor es dem Angeschuldigten und dem mit ihm befreundeten Heranwachsenden Johann F. gelungen war, das Kennzeichen durch Abwischen der Etikettenfetzen von dem Schild zu entfernen. II. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, weil das Verhalten des Angeschuldigten nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der gegebenen prozessualen Beweismöglichkeiten (vgl. BayObLG, NStZ 1983, 123) den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Der Begriff „Verwenden“ bezeichnet jedes irgendwie geartete Benutzen eines nationalsozialistischen Kennzeichens, ohne daß es auf die damit verbundene Absicht des Benutzers ankäme (BGHSt 23, 267, 268). Das Hakenkreuz, das als Symbol der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft schlechthin zu gelten hat, wird, unabhängig von seiner Verwendung auch als staatliches Hoheitszeichen, in jedem Fall von § 86 a StGB erfaßt (vgl. BGHSt 23, 64, 78; NK StGB-Paeffgen, 3. Aufl., § 86 a Rn. 8). § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert aber zusätzlich, daß die Verwendung „öffentlich" erfolgt. Öffentlich im Sinne des § 86 a StGB wird ein Kennzeichen verwendet, wenn die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche, nähere Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis ermöglicht. Dabei ist für die Öffentlichkeit nicht die Öffentlichkeit des Ortes entscheidend, an dem das Kennzeichen verwandt wird, sondern der größere, nach Zahl und Individualität unbestimmte und nicht beschränkte Personenkreis, für den die Verwendung des Kennzeichens von ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen wahrnehmbar ist (OLG Celle, NStZ 1994, 440; OLG Frankfurt, NStZ 1999, 356, 357; BayObLG, NStZ-RR 2003, 233; LK-Laufhütte/Kuschel, StGB, 12. Aufl., § 86 a Rn. 19; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 86 a Rn. 15; SK StGB-Rudolphi, 6. Aufl., § 86 a Rn. 7). Ein öffentliches Verwenden liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis nehmen kann (BGH, Beschl. v. 10.08.2010 - 3 StR 286/10). Demgegenüber fehlt es an der Öffentlichkeit der Verwendung, wenn der Gebrauch des Kennzeichens nur gegenüber einzelnen Personen geschieht. Aus dem tatbestandseinschränkenden Zweck des Merkmals „öffentlich“ folgt nämlich, daß bei der Anwesenheit lediglich mehrerer Personen noch nicht von einem größeren Personenkreis im vorbezeichneten Sinne die Rede sein kann. Vielmehr ist eine Mehrheit von Personen erforderlich, deren Zahl sich nicht mehr ohne weiteres mit einem Blick sicher feststellen läßt. Daran fehlt es, wenn das Kennzeichen über den Kreis von durch persönliche Beziehungen verbundenen Personen hinaus nur für zwei auf einer Streifenfahrt befindliche Polizeibeamte zufällig wahrnehmbar war (vgl. OLG Hamm, MDR 1980, 159, 160; OLG Celle, NStZ 1994, 440, 441; OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.1997 - 3 Ss 1298/97; BayObLG, NStZ-RR 2003, 233, 234). Die bloße Möglichkeit des Hinzutretens Dritter genügt nicht (MK StGB-Steinmetz, 2. Aufl., § 86 a Rn. 26). Die Öffentlichkeit des Ortes spielt deshalb nur insoweit eine Rolle, als es um die tatsächliche Wahrnehmbarkeit geht. Der Akteninhalt ergibt nicht, daß das Hakenkreuz außer von den Polizeibeamten Andreas G. und Konrad L. noch durch einen größeren, nicht überschaubaren Personenkreis wahrgenommen wurde oder wahrnehmbar war, zumal das Kennzeichnen mit dem Verkehrszeichen nicht dauerhaft verbunden, sondern auf diesem lediglich lose angebracht war und bei dem Eintreffen des Streifenwagens von dem Angeschuldigten und seinem Freund Johann F. schleunigst beseitigt wurde. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.