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Urteil

312 Js 40712/16 - 1 Ls jug

AG Rudolstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
Weil mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im gesamten Strafausspruch seine Wirkung verliert, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung die neue Sanktion nicht nur belastender oder gleich wie, sondern sogar milder als die Rechtsfolge in dem einbezogenen Urteil sein.(Rn.15)
Tenor
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts - Jugendkammer - Meiningen vom 19.05.2016 (Az. 409 Js 22207/15 2 KLs jug.) wegen der dort bezeichneten Tat angewiesen, für sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Ihm wird ferner auferlegt, binnen vier Monaten achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 2 StGB; §§ 1, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 31 Abs. 2, 105 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weil mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im gesamten Strafausspruch seine Wirkung verliert, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung die neue Sanktion nicht nur belastender oder gleich wie, sondern sogar milder als die Rechtsfolge in dem einbezogenen Urteil sein.(Rn.15) Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts - Jugendkammer - Meiningen vom 19.05.2016 (Az. 409 Js 22207/15 2 KLs jug.) wegen der dort bezeichneten Tat angewiesen, für sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Ihm wird ferner auferlegt, binnen vier Monaten achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 2 StGB; §§ 1, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 31 Abs. 2, 105 JGG. I. Der heute 20 Jahre alte Angeklagte ist in Afghanistan geboren. Er hat einen älteren Bruder sowie eine ältere Schwester und zwei jüngere Schwestern. Sein Vater J. S. wurde durch die deobandisch-islamistische Miliz Taliban getötet. Seine Mutter N. S. lebt zusammen mit drei seiner Geschwister noch in Afghanistan. Der Angeklagte hat in seiner Heimat weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung durchlaufen. Er half seinem Vater bis zu dessen Tod in der Landwirtschaft. Aus Angst um sein Leben flüchtete der Angeklagte im Sommer 2015 nach Deutschland. Am 29.07.2015 wurde er in A-Stadt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete, minderjährige Ausländer aufgenommen. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Angeklagte bereits volljährig war, wurde er am 04.08.2015 in die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in B-Stadt verlegt. Seit dem 28.08.2015 wurde er in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in C-Stadt untergebracht. Zwischenzeitlich befand er sich vom 29.09.2015 bis zum 19.05.2016 in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt D-Stadt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Angeklagte, der unterdessen einen Sprachkurs absolviert hat, von Sozialleistungen für Flüchtlinge in Höhe von 310,00 Euro monatlich. Seit sechs Monaten hat der Angeklagte eine 25jährige, deutsche Freundin, die jetzt von ihm schwanger ist. Als Geburtstermin des gemeinsamen Kindes ist der 09.01.2018 errechnet. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Durch seit dem selben Tage rechtskräftiges Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Meiningen vom 19.05.2016 wurde der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Weil der Asylbewerber Abdulquasim S. den Koran eines Mitbewohners der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in B-Stadt durch das Herausreißen von Seiten beschädigt und die Überreste des Buches auf dem Flur sowie in der Toilette verteilt hatte, wodurch er sich die Wut von muslimischen Asylbewerbern zuzog, welche ihn nachfolgend verfolgten, um ihn für dieses Tun zu bestrafen, kam es in der Flüchtlingsunterkunft in der Nacht vom 19.08. auf den 20.08.2015 zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den Asylsuchenden, in deren Verlauf Asylbewerber, Polizeibeamte, Mitarbeiter des Wachschutzes und eine Zivilperson verletzt sowie acht Einsatzfahrzeuge der Polizei sowie mehrere Fahrzeuge von Zivilpersonen beschädigt wurden. Der Angeklagte schloß sich einer Gruppe von wütenden Asylbewerbern an, die die Herausgabe des sich in das Wachbüro des Hauses 19 der Einrichtung geflüchteten Abdulquasim S. forderten. Zu diesem Zeitpunkt richtete sich der die aufgebrachte Menge beherrschende feindliche Wille sowohl gegen Abdulquasim S. als auch gegen die zwischenzeitlich herbeigerufenen, diesen schützenden Polizeibeamten, gegen in dem Wachraum befindliche Wachschutzmitarbeiter sowie helfende und schlichtende Asylsuchende. Der Angeklagte bewaffnete sich in der Tatsituation mit einer Wasserflasche und schlug damit auf Gegenstände im Wachbüro ein. Nachdem sieben Polizeibeamte am 19.09.2015 gegen 22.10 Uhr infolge der Eskalation der Ereignisse zum Schutz ihrer eingesetzten Polizeifahrzeuge das Haus 19 verließen, attackierte eine Gruppe von 30 Asylbewerbern, unter denen sich der Angeklagte befand, die Polizeikräfte mit Wurfgeschossen wie Steinen sowie mit Eisenstangen und Holzlatten. Der Angeklagte selbst rannte lediglich in der Gruppe mit, ohne mit Gegenständen nach den Beamten zu werfen. Nachdem die Menschenmenge von den Polizeibeamten abgelassen hatte, wendete der Angeklagte sich einer Gruppierung von 20 Asylbewerbern zu, die im unmittelbaren Anschluß daran eine kleinere Anzahl von Pressevertretern verfolgte. Diese wurden ebenfalls mit Wurfgeschossen angegriffen. Die Geschädigten konnten sich jedoch in den Personenkraftwagen Audi A4 des Journalisten … I. retten. In der Folgezeit wurde das Fahrzeug allerdings aus der gewaltbereiten Menschenmenge heraus mit Eisenstangen traktiert und dadurch beschädigt. Auf dem Rückweg zur Unterkunft trat der Angeklagte schließlich gegen ein vor dem Haus 19 abgestellten Polizeiwagen. II. Am 19.10.2016 gegen 11.30 Uhr kam es auf dem Gelände der Kreisvolkshochschule S...-C-Stadt in der J…straße in S... aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen afghanischen Volksgruppen zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem 19jährigen afghanischen Asylbewerber Muqhim H., in dessen Verlauf der Angeklagte diesem einen Tritt gegen den Oberschenkel versetzte, ihn von vorn mit beiden Händen mit kraftvollem Griff am Hals packte und mit dem Kopf gegen die Wand des Volkshochschulgebäudes stieß sowie mit der Faust ins Gesicht schlug. Um sich gegen diesen Übergriff zur Wehr zu setzen, versetzte der Geschädigte dem Angeklagten einen Schlag mit einem Teeglas, welches er gerade in der Hand hielt, gegen die Stirn. Infolge der Wucht des Aufpralls zerbarst das Glas, weshalb das Tatopfer sich eine stark blutende Schnittverletzung an der linken Hand zuzog. Aufgrund der stattgehabten Gewalteinwirkungen erlitt der Geschädigte Muqhim H. ferner großflächige, streifenförmige Rötungen rechts- und linksseitig am Hals sowie eine Beule am Kopf hinter dem linken Ohr. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, auf dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang sowie auf dem verlesenen früheren Strafurteil. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie auf den ergänzenden Bekundungen der Zeugen Muqhim H. und Heike B.. IV. Der Angeklagte hat sich damit der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag ist insoweit form- und fristgerecht gestellt. V. Die Tat des Angeklagten ist nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil sowohl Art und Umstände der Tat eine jugendtümliche Verhaltensweise zeigen als auch die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung solche Merkmale erkennen lassen, die charakteristisch für einen jungen Menschen sind, der sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Es gibt keine Straftat, die ihrer äußerlichen Struktur wegen nicht auch eine Jugendverfehlung sein könnte. Dies gilt auch für Gewalt- und Roheitsdelikte (Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 105 Rn. 35). Maßgebend ist, ob die Tatumstände und die Beweggründe der Tat diese als eine jugendtümliche Lebensäußerung erscheinen lassen oder nicht. Daß solche Straftaten von Tätern aller Altersklassen begangen werden, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2001, 102; LG Gera, StV 1998, 346; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 14; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 97). Danach kann auch die Anwendung von Gewalt jugendtümlich sein und eine Verhaltensweise darstellen, die aus einem Mangel an Mitgefühl, Selbstsicherheit und Hemmungskraft erklärbar ist (vgl. OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu § 105 JGG; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 105 Rn. 28). Eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht. Tendenziell sprechen vor allem Delikte, die weniger vom Verstand als umgekehrt vom Gefühl bestimmt sind, für eine Jugendverfehlung (vgl. Ostendorf, JGG, 10. Aufl, § 105 Rn. 23). In der Existenz des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG kommt das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen, was durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Entscheidend sind also Tatausführung, Tatumstände und Täterpersönlichkeit (AG Rudolstadt, StV 2013, 764, 765). Das konkret begangene Körperverletzungsdelikt erweist sich als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit. Es offenbart einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Das Verhalten des Angeklagten ist aus Imponiergehabe und Geltungsbedürfnis erklärbar sowie auf entwicklungsbedingte Unüberlegtheit und soziale Unreife zurückzuführen. Die Körperverletzungshandlung des Heranwachsenden wurde unüberlegt und aus einer Laune heraus begangen. Sie entsprang impulsivem, unmittelbar aus der Situation hervorschießendem Handeln, das für die Entwicklungsstufe des Jugendlichen charakteristisch ist. Aus Ausführungsart und Vordergrundmotivation ergibt sich, daß handlungsleitend die schlichte Freude an sinnloser Gewalttätigkeit zur Erhöhung des eigenen Selbstwertgefühls war. Das Vorgehen erhält durch das brutale und rücksichtslose Ausleben jugendtümlicher Machtgefühle sein entscheidendes Gepräge. Gerade bei Aggressionsdelikten wird die mitunter erschreckend große Unfähigkeit des Täters, Konflikte mit anderen Mitteln als demjenigen der kriminellen Gewalt zu lösen, offenkundig. Es handelt sich bei den von dem Angeklagten verübten Gewaltakt, der auf einer gewissen emotionalen „Überhitzung“ gründete, daher nach den gesamten Umständen um eine jugendtypische Verhaltensweise, die den Antriebskräften der Entwicklung entsprang, und der Verfehlung des Heranwachsenden, die auf einem Mangel an Beherrschung sowie dem Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen beruhte, ein durchweg jugendtümliches Gepräge verleiht. Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der Aburteilung des Angeklagten unter Anwendung von Jugendstrafrecht war das früher gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Meiningen vom 19.05.2016 in das neue Urteil mit einzubeziehen und ist nunmehr auf eine neue einheitliche Rechtsfolge wegen aller Taten zu erkennen (§§ 31 Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 1 JGG). § 31 Abs. 2 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange die früher verhängten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor (BGH, StraFo 2016, 36). Mit der Einbeziehung fallen die Rechtsfolgen der früheren Entscheidung weg, als wäre diese nicht ergangen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2011 - 4 StR 49/11). Bei der neuen Entscheidung ist alsdann von den tatsächlichen Feststellungen und dem Schuldspruch des einzubeziehenden rechtskräftigen Urteils auszugehen. Die vorliegende Tat und die in der einbezogenen früheren Entscheidung festgestellte Straftat sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (vgl. BGHSt 25, 355, 356). Dabei ist die jugendstrafrechtliche Rechtsfolge so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Erforderlich ist deshalb eine völlig neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und die jetzt abgeurteilten Taten (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ist nicht lediglich die frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für alle Taten vorzunehmen, also für die frühere ebenso wie für die jetzt abzuurteilende, wobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre. Da mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, so daß der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbstständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung die neue Sanktion - trotz einer weiteren, mitabgeurteilten Straftat - sogar milder als die Rechtsfolge in dem einbezogenen Urteil ausfallen (vgl. BGHSt 37, 34, 40; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGHSt 49, 90, 92; LG Gera, VRS 96, 76, 78; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 31 Rn. 13; HK JGG-Schatz, 7. Aufl., § 31 Rn. 40; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 31 Rn. 42; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 31 Rn. 21; M/R/T/W-Buhr, JGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 39; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., S. 157). Das Jugendstrafrecht als normativer Schonraum zur Vermeidung von Entwicklungsschädigungen steht mit einem Mechanismus prinzipieller Strafverschärfung in deutlichem Widerspruch (Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., S. 154). Gemäß dem erzieherischen Auftrag des Jugendgerichtsgesetzes und den erzieherischen Prinzipien der Reaktionsbeweglichkeit und der Flexibilität, welche es gebieten, mit der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung nicht nur eine Korrektur des früheren Urteils, sondern eine eigenständige, an dem neueren Beurteilungsstand orientierte Entscheidung vorzunehmen, weil nur so die Forderung, daß sich die Sanktion nach Art und Umfang an dem aktuellen Persönlichkeitsbild und Entwicklungsstand des Betroffenen zu orientieren hat, erfüllt werden kann, ist vielmehr eine mildere Sanktion erlaubt, wenn diese Rechtsfolge aufgrund einer umfassenden Neubewertung nach dem aktuellen Erkenntnisstand angemessen ist. Was die in dem einbezogenen Urteil vom 19.05.2016 festgestellte Straftat angeht, war zugunsten des Angeklagten vor allem zu berücksichtigen, daß er sich geständig eingelassen und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Diese Straftat des Angeklagten ist aus Abenteuerlust und Erlebnishunger erklärbar und war ersichtlich der Suche nach Abwechslung, Spannung und Vermeidung von Langeweile geschuldet. Ferner erhielt sie durch gruppendynamische Prozesse ihr entscheidendes Gepräge. Soweit das Landgericht Meiningen dem Angeklagten hingegen einen Beitrag zur Diskreditierung der Asylbewerber in der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angelastet und zu seinen Lasten berücksichtigt hat, daß er „das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland erheblich beschädigt und damit einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt“ habe, war diese moralisierende Erwägung rechtfehlerhaft, weil es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser Tatfolge und der Tat selbst fehlt (vgl. BGH, StV 1993, 358, 359). Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und läßt zudem besorgen, die Jugendkammer habe den Umstand, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt (vgl. BGH, StV 2017, 378). Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (BGH, Beschl. v. 07.07.1998 - 5 StR 297/98). Die dem Angeklagten angelasteten Diskreditierungsfolgen berühren weder das Gewicht seiner Tat noch lassen sie irgendwelche Rückschlüsse auf seine für die Schuldbewertung erheblichen Einstellungen zu. Im vorliegenden Fall war zu bedenken, daß es sich bei dem von dem Heranwachsenden verübten Körperverletzungsdelikt, dem ein Streit unter jungen Leuten vorausging, um eine jugendtümliche Lebensäußerung handelt, die einen Mangel an Mitgefühl, Selbstsicherheit und Hemmungskraft offenbart und auf ein Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen zurückzuführen ist. Die Anwendung von Gewalt und rowdyhaftes Benehmen aus Wut und Verärgerung stellen eine jugendtypische Verhaltensweise dar, die jugendtypischer Impulsivität und einer Gefühlsaufwallung aus eigenem plötzlichen Antrieb infolge eines spontanen Ausagierens augenblicklicher, jugendgemäßer Befindlichkeiten entsprang und bei welcher der Einfluß allgemeiner Unreife wesentlich mitgewirkt hat. Sie verleihen dem Verhalten, das auf einem spontanen, unüberlegten, unmittelbar aus der Situation hervorschießenden Handeln beruhte, nach Tatumständen und Beweggründen ein durchweg jugendtümliches Gepräge. Hinzu kommt, daß das Tatopfer keine bleibenden Verletzungen davongetragen und der Angeklagte sich bei ihm entschuldigt hat. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, daß der von seiner Bewährungshelferin charakterlich positiv beurteilte Heranwachsende die Tat aus einer besonderen Situation heraus begangen hat. Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, daß er zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Da jedoch ein beträchtliches Überwiegen der entlastenden gegenüber den belastenden Faktoren vorliegt, waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe dort nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Die jetzt abgeurteilte Straftat des geständigen und schuldeinsichtigen Angeklagten resultiert, obwohl er diese Tat während des Laufs einer Bewährungsfrist verübt hat, erkennbar nicht aus Mängeln in der Charakterbildung, die den Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Mitglied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere gewichtige Straftaten deren Ordnung stören werde. Vielmehr war sie Ausfluß einer Augenblicksstimmung des Angeklagten und entspringt nicht kriminellen Neigungen, sondern ist lediglich als Episode innerhalb einer bestimmten Entwicklungsphase des Heranwachsenden anzusehen. Auch rechtfertigt bei Lichte gesehen weder der dem Landfriedensbruch vom 19.08.2015 noch der der vorsätzlichen Körperverletzung vom 19.10.2016 zugrundeliegende Sachverhalt die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426, 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). „Schwere der Schuld“ ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598, 599; BGH, StV 1998, 336). Selbst der Umstand, daß es sich, was hier noch nicht einmal der Fall ist, nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können (BGHSt 16, 261, 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215, 216). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild sowie die Tatmotivation des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Die von dem Angeklagten begangenen Vergehen vermögen danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Taten dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. „Erforderlich“ ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch „ahndende“ Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl., S. 156; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist, so daß, weil sich trotz erneuter Straffälligkeit der junge Mensch inzwischen gefestigt und positiv entwickelt hat im Hinblick darauf, daß seine Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel ausreichen, obgleich in der in Wegfall geratenen Verurteilung auf Jugendstrafe erkannt worden war. Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten mit pädagogischer Hilfe zu fördern und zu sichern, insbesondere eine gesteigerte erzieherische Einwirkung auf den Heranwachsenden zu ermöglichen, hielt es das Gericht für notwendig und geboten dem Angeklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG die Weisung zu erteilen, sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, der im Falle von Straffälligkeit die Aufgabe hat, repressive Maßnahmen wie Jugendarrest oder Jugendstrafe zu vermeiden und vor allem präventive Funktionen zu erfüllen. Als adäquates erzieherisches Angebot für delinquente und in dieser Hinsicht gefährdete Jugendliche und Heranwachsende zielt diese Weisung auf eine themen- und gesprächsorientierte sowie aktions- und erlebnisorientierte Aufarbeitung der zu den Straftaten führenden Auffälligkeiten des Heranwachsenden im Rahmen erzieherischer Gruppenarbeit ab, um mittels gezielter Interventionen „Stärken“ erhalten oder ausbauen und „Schwächen“ kompensieren oder in sozial verträglichere Formen umleiten zu können. Sie macht gruppenspezifische Entwicklungen und Gesetzmäßigkeiten für soziale Lernerfahrungen von Jugendlichen und Heranwachsenden nutzbar und dient dem Erlernen und Einüben sozialer Verhaltensweisen, der Förderung der Verbalisierungsfähigkeit, der Unterstützung des Selbstbewußtseins, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien, der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Erweiterung von sozialadäquaten Handlungskompetenzen. Sie will vor allem die persönliche und soziale Verantwortung des Angeklagten fördern sowie ihm bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Auch aus Anlaß von Straftaten hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Im Jugendstrafverfahren soll es gelingen, an die Verfehlung aber auch an die besonderen Bedingungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden in einer Weise anzuknüpfen, daß bei diesem ein positiver Entwicklungsprozeß angestoßen beziehungsweise gefördert wird und zugleich eventuelle Entwicklungsrisiken abgebaut werden. Es geht demzufolge zwecks Kriminalprävention im Jugendstrafverfahren auch im Opferinteresse wesentlich um Eingriffe in lebensweltliche Dynamiken, also um die Stärkung von Stabilitäts- und Schutzfaktoren und die Verminderung von Risikofaktoren bei jungen Straftätern. Die Stärkung der psychischen und sozialen Ressourcen des Heranwachsenden ist insoweit in besonderer Weise geeignet, Einsichten in Verhaltensursachen zu ermöglichen und Anstöße für Verhaltensänderungen zu geben sowie seine Konfliktfähigkeit zu fördern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen. Der Angeklagte soll dafür gewonnen werden, Verantwortung für die eigene Entwicklung zu übernehmen. Dies ist für ihn zwar mit Mühen verbunden, aber eröffnet ihm die Chance, an der eigenen Zukunft mitzuwirken und somit eine positiv bewertete aktive Rolle einzunehmen, in der eigene Leistungen gefordert sind. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten gebot es, ihn von den Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen, zumal die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (BGH, NStZ-RR 2006, 224; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 74 Rn. 4).