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Urteil

462 Js 34108/18 - 1 Ls jug

AG Rudolstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch bei Sittlichkeitsdelikten kann § 105 JGG Anwendung finden.(Rn.12) 2. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG kommt regelmäßig nur bei gravierenden Sexualdelikten in Betracht, bei denen deren Verhängung, um dem Gerechtigkeitsgefühl zu genügen, unabweisbar geboten erscheint.(Rn.18)
Tenor
Der Angeklagte ist der sexuellen Nötigung schuldig. Dem Angeklagten wird auferlegt, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro beginnend am 15. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats an die Geschädigte T. K. zu zahlen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Jedoch werden ihm die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB; §§ 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 105 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei Sittlichkeitsdelikten kann § 105 JGG Anwendung finden.(Rn.12) 2. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG kommt regelmäßig nur bei gravierenden Sexualdelikten in Betracht, bei denen deren Verhängung, um dem Gerechtigkeitsgefühl zu genügen, unabweisbar geboten erscheint.(Rn.18) Der Angeklagte ist der sexuellen Nötigung schuldig. Dem Angeklagten wird auferlegt, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro beginnend am 15. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats an die Geschädigte T. K. zu zahlen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Jedoch werden ihm die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB; §§ 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 105 JGG. I. Der 19 Jahre alte Angeklagte, der noch eine ältere Schwester hat, ist trotz der Scheidung seiner Eltern im Jahre 2006 in einem geschlossenen Familienverbund aufgewachsen, weil seine Mutter im Jahre 2010 erneut geheiratet und deren Ehemann die Rolle des sozialen Vaters des Angeklagten übernommen hat. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte im Jahre 2006 altersgerecht eingeschult und verließ die Schule im Jahre 2016 mit dem Realschulabschluß. Anschließend begann er eine Lehre als Elektroniker für Betriebstechnik bei der Firma R. Holzindustrie H. GmbH in H.. Dort erhält der Angeklagte, der vor allem Ausgaben für sein Mobiltelefon und seinen Personenkraftwagen zu tätigen hat, im 3. Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 650,00 Euro. Während der Berufsschulzeit im einwöchigen Blockunterricht bewohnt er das Internat der Stadt Gera für Schüler und Auszubildende, wobei die Internats- und Verpflegungskosten von der Ausbildungsfirma getragen werden. Der Angeklagte ist weder vorbestraft noch vorgeahndet. II. Am 17.09.2018 gegen 20.15 Uhr suchte die 17jährige Auszubildende T. K. den Angeklagten, der Unwohlsein verspürte, in seinem Zimmer in dem Internat der Stadt Gera für Schüler und Auszubildende in der Maler-Fischer-Straße in Gera auf, um ihm Kopfschmerztabletten zu bringen. Das Mädchen betrat das Zimmer, welches der Angeklagte, der dort auf dem Bett lag, mit dem 19jährigen Bewohner P. G. teilte, schaltete das Licht ein und übergab ihm die Tabletten. Der Angeklagte, der sich zu dem attraktiven Mädchen hingezogen fühlte und dessen körperliche Nähe suchte, forderte die Nebenklägerin, mit der es in der Vergangenheit zum Austausch von Zärtlichkeiten, die in Streicheln und Küssen bestanden hatten, jedoch nicht zu weitergehenden Intimitäten gekommen war, auf, ihn zu umarmen, was diese zwar zunächst zurückwies, sich in der Folgezeit indes zu einer Umarmung bereitfand. Daraufhin versuchte der Angeklagte, der sich spätestens jetzt entschlossen hatte, die Situation auszunutzen und die Geschädigte sexuell zu bedrängen, das Mädchen auf den Mund zu küssen, was dieses abwehrte, indem es den Kopf wegdrehte und sagte, der Angeklagte solle das lassen. Im Verlaufe des sich anschließend entwickelnden Gerangels rutschte die Nebenklägerin auf den Fußboden neben dem Bett. Kurz darauf zog der Angeklagte die Geschädigte zurück auf sein Bett, so daß sie darauf in Rückenlage zum Liegen kam. In dieser Position setzte der Angeklagte sich sodann auf ihr Becken und fixierte ihre beiden Handgelenke mit der linken Hand auf dem Laken. Bei einem erneuten Versuch, sie gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen, drehte die Nebenklägerin wiederum ihren Kopf zur Seite. Während das Mädchen sich vergeblich bemühte, den Angeklagten wegzudrücken und sich durch Beiseitedrehen ihres Kopfes seinen Küssen zu entziehen, schob der Angeklagte, dem bewußt war, sein Ziel nur durch Überwindung des Widerstands der Geschädigten erreichen zu können, seine rechte Hand in ihre Jogginghose und faßte der Nebenklägerin zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen mit kurzem, aber spürbarem Griff im Slip an die nackte Scheide. Die Geschädigte wehrte sich weiter, indem sie den Angeklagten biß und kratzte, bis sich plötzlich und unvermittelt die Tür öffnete und dessen Zimmergenosse erschien, woraufhin der Angeklagte die Fixierung des Opfers mit dem eigenen Körpergewicht löste, so daß dieses das Bett sowie nachfolgend das Zimmer verlassen konnte. Am 18.09.2018 um 15.23 Uhr schickte der Angeklagte der Geschädigten über den Internetkommunikationsdienst WhatsApp eine Textnachricht, in der er sich für sein Verhalten entschuldigte. Die Geschädigte T. K. ist durch den Vorfall traumatisiert und leidet bis heute unter Schlafstörungen, weshalb sie beabsichtigt, sich zeitnah in psychologische Behandlung zu begeben. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang. Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sein Geständnis ist auch glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt. Im übrigen stimmt es mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Geschädigten T. K. überein. IV. Der Angeklagte hat sich damit der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist ebenso wie die Überwindung von geleisteter Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (BGH, StV 2003, 390, 391; BGH, NStZ 2011, 456, 457; BGH, Beschl. v. 26.06.2011 - 1 StR 255/11). Entscheidend ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Ausreichend ist auch das sich auf das Opfer Setzen und das Niederhalten durch Körpergewicht, wenn der Täter mit dem Einsatz überlegener Körperkraft im Rahmen der von ihm vorgenommenen Sexualhandlungen eine Zwangswirkung erzielen wollte. Gleiches gilt für die Fixierung der beiden Handgelenke auf dem Bettlaken, weil es eines gewissen Kraftaufwandes bedurft hätte, um sich aus dem Griff zu befreien. Daß die Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht wollte, ergibt sich schon aus ihrer ablehnenden Reaktion (vgl. BGH, NStZ 2004, 440, 441). Der Angeklagte hat demnach gegen die Nebenklägerin vor den sexuellen Handlungen und während ihrer Ausführung Gewalt im Sinne des § 177 StGB zur Überwindung körperlichen Widerstands jedenfalls dadurch ausgeübt, daß er diese gegen ihr Sträuben in Rückenlage auf dem Bett fixierte, so daß sie sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht entziehen konnte, und trotz des körperlich und verbal geäußerten entgegenstehenden Willens der Geschädigten auf dem Tatopfer sitzenblieb, um an dem Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen; denn es liegt insoweit eine nicht ganz unerhebliche gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung vor. Zwar sind die mißlungenen Kußversuche mangels Erheblichkeit - noch - keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 177 StGB (vgl. BGH, NStZ 1988, 70, 71; BGH, NStZ 2001, 370, 371), sondern erfüllen lediglich den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184 i Abs. 1 StGB, der gegenüber anderen Tatbeständen, deren Erfüllung mit schwererer Strafe bedroht ist, indes subsidiär ist. Jedoch stellt die Berührung des nackten Geschlechtsteils unter der Kleidung des Tatopfers, das nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im Tatbestand geschützten Rechtsgutes beinhaltet (BGH, NJW 1992, 324; BGH, NStZ 2012, 269, 270), eine dem äußeren Erscheinungsbild nach sexualbezogene Handlung von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut im Sinne des § 184 h Nr. 1 StGB dar (BGHSt 35, 76, 78). Die verwirklichte sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verdrängt als Qualifikation den Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.2019 - 2 StR 301/18; von Heintschel-Heinegg-Ziegler, StGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 70). V. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die die Aburteilung nach Erwachsenenstrafrecht gefordert und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat, gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Angeklagten ergibt, daß die Tat schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist und auch durch ihre Veranlassung und ihre jugendtümlichen Beweggründe als Jugendverfehlung, die den Antriebskräften der Entwicklung entsprang, gekennzeichnet wird. Die Annahme einer Jugendverfehlung ist bei keinem Tatbestand ausgeschlossen. Auch bei Sittlichkeitsdelikten kann § 105 JGG Anwendung finden (vgl. BGH, StV 1981, 183; OLG Celle, NJW 1970, 341; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 105 Rn. 23). Daß auch Erwachsene solche Taten begehen, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2001, 102; LG Gera, StV 1998, 346; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 105 Rn. 28; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 97). Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Maßgebend ist, ob die Tatumstände und die Beweggründe der Tat diese als eine jugendtypische Lebensäußerung erscheinen lassen oder nicht (AG Rudolstadt, StV 2016, 706, 707). In der Existenz des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG kommt das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen, was durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Entscheidend sind demnach Tatausführung, Tatumstände und Täterpersönlichkeit. Danach kann auch ein aus einem Mangel an Empathie und Selbstunsicherheit resultierendes Sexualdelikt, sofern die Tat als vereinzelte Nachwirkung der körperlichen und seelischen Pubertätsentwicklung anzusehen ist, als typische Jugendverfehlung einzustufen sein (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 24; Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht, 15. Aufl., Rn. 217). Die konkret begangene Tat erweist sich als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit. Sie offenbart einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Aus Ausführungsart und Vordergrundmotivation ergibt sich, daß das Verhalten des Angeklagten von entwicklungsbedingter Unüberlegtheit und sozialer Unreife bestimmt war. Der Eingriff in die weibliche Sexualsphäre wurde unüberlegt und aus einer Laune heraus begangen. Die intendierte sexuelle Handlung entsprang dem Wunsch des sexuell unerfahrenen Heranwachsenden, mit einem Partner sexuelle Kontakte zu haben. Sie beruhte erkennbar auf einem Mangel an Beherrschung und dem Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen, was für die Entwicklungsstufe des Jugendlichen charakteristisch ist. Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Überlegungen leiten lassen: Zugunsten des strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten sprach, daß er durch sein umfassendes Geständnis für eine erhebliche Verkürzung des Verfahrens gesorgt hat. Der reuige und schuldeinsichtige Angeklagte hat sich nach der Tat per Textnachricht bei der Geschädigten entschuldigt. Zudem hielt sich das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung in Grenzen. Schließlich ist das Tatbild auch von der Persönlichkeitsstruktur des heranwachsenden Angeklagten und seinem jungen Alter zur Tatzeit geprägt. Zwar hat sich der Angeklagte über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten durch mäßigen, aber anhaltenden Einsatz von körperlicher Kraft hinweggesetzt, jedoch hat er nicht unter bösartiger Mißachtung des Schutzbedürfnisses und des Schutzrechts der Verletzten, sondern aus von ihm empfundenen, opferseitig trotz dem vorangegangenen Austausch von Zärtlichkeiten im Ergebnis nicht erwiderten Gefühlen menschlicher Zuneigung gehandelt. Obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, durfte bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH, StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung der sexuellen Nötigung im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 6; BGH, NStZ-RR 2015, 155, 156) von wesentlicher Bedeutung war, daß sich diese Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Abwägung sämtlicher wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat nach ihrer verschuldeten Intensität vielmehr durchaus dem Regelstrafrahmen zu. Zugunsten des reuigen und einsichtigen Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht zwar, daß er in vollem Umfang geständig war und die Tatbegehung eingeräumt hat. Jedoch sprechen entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Dieser kann zwar in Fällen bejaht werden, in denen die sexuelle Handlung nur geringfügig oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB einzuordnen ist. So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat den Intimbereich der Nebenklägerin nicht lediglich flüchtig berührt, sondern sie mit einer Hand im Slip an ihrer unbedeckten Scheide angefaßt. Weil die Erheblichkeit von sexuellen Handlungen unter anderem von der sozio-kulturell definierten Bedeutung der berührten Körperstelle abhängig ist, wiegt Kontakt am nackten Geschlechtsorgan am schwersten. Hinzu kommt, daß die Geschädigte, die noch heute unter Schlafstörungen leidet, durch das Tatgeschehen psychisch nachhaltig belastet ist. Gerade bei jungen Opfern führt eine sexuelle Nötigung nach forensischer Erfahrung indes oft zu erheblichen psychischen Schäden. Derartige Folgen sind aber zumindest nach einer nicht ganz leicht wiegenden sexuellen Nötigung jedenfalls für einen geistig gesunden Täter stets voraussehbar. Aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände schied demgemäß mit Rücksicht auf das Tatbild, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, die Annahme eines minder schweren Falls der sexuellen Nötigung aus. Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 17 Rn. 15). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der der sexuellen Nötigung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426, 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). „Schwere der Schuld“ ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598, 599; BGH, StV 1998, 336). Selbst der Umstand, daß es sich nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld ist als maßgeblicher Anknüpfungspunkt vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, NStZ 2017, 648, 649). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können (BGHSt 16, 261, 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215, 216). Die abstrakte Schwere des verwirklichten Tatbestands allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen (vgl. M/R/T/W-Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 24). Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Das von dem Angeklagten begangene Sexualdelikt vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; BGH, NStZ 2009, 450). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des weder vorbestraften noch vorgeahndeten Angeklagten, der sich ohne Auffälligkeiten entwickelt hatte, dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in wirtschaftlich und sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt hat und weitere Straftaten nicht bekannt geworden sind, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. „Erforderlich“ ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe indes nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch „ahndende“ Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht, 15. Aufl., Rn. 457; M/B/H-Schöch/Höffler, Jugendstrafrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich bei der in einer Ausnahmesituation begangenen Straftat lediglich um einen einmaligen Ausrutscher im Leben des Angeklagten gehandelt hat und die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Angesichts des bisherigen Lebenswegs des Angeklagten und im Hinblick darauf, daß seine Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, reicht als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf den bislang unbestraften Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel fraglos aus. In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte sich einsichtig. Er war in vollem Umfang geständig. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten am geeignetsten erscheint demzufolge bei der gegebenen Sachlage eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen hat. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und um der Verletzten und Nebenklägerin T. K. die ihr gebührende Genugtuung und Wiedergutmachung zu verschaffen, hielt es das Gericht unter den gegebenen Umständen für notwendig und geboten, dem Heranwachsenden als Wiedergutmachungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG aufzuerlegen, an die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens zu zahlen. Dadurch werden die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten strafrechtlich verdeutlicht und geltend gemacht. Dies hat den erzieherischen Zweck, dem Täter die Folgen seines Fehlverhaltens und die entsprechende Verantwortung für sein Handeln klar zu machen (vgl. Streng, Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 402). Für das Gericht steht fest, daß gerade unter Berücksichtigung des das gesamte Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht und den dadurch angerichteten Schaden einzustehen hat. Die Wahrung und Wiederherstellung des sozialen Friedens ist die vorrangige Aufgabe des Rechts. Das gilt insbesondere auch für das Strafrecht. Dieser Aufgabe dient die Schadenswiedergutmachung in herausragender Weise. Die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens ist an sich die primäre Reaktion. Sie veranlaßt den Täter zur Beschäftigung mit dem Opfer und seinen legitimen Interessen und ruft durch die Motivation zu sozial konstruktiven und auch vom Täter als notwendig und gerecht empfundenen Leistungen spezialpräventiv förderliche Wirkungen hervor. Das Gericht hat sich dabei am konkreten Fehlverhalten des Angeklagten orientiert und ihm nur Belastungen auferlegt, die er als Folge der verübten Straftat bereits aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zu tragen hat. Die angeordnete Schmerzensgeldzahlung steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der verübten Tat andererseits. Da die Erfüllung dieser Wiedergutmachungsauflage gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG mit dem Druckmittel des Jugendarrestes bewehrt ist, nützt die Auflage auch der Geschädigten, die sonst ihre zivilrechtlichen Ansprüche nur schwer durchsetzen könnte. Den erforderlichen Geldbetrag vermag der Angeklagte aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es jedoch erforderlich, ihm entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu gewähren. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung gründet sich auf §§ 74 JGG, 472 StPO. Da der Angeklagte als Auszubildender nur über ein vergleichsweise geringes Einkommen verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (BGH, NStZ-RR 2006, 224; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 74 Rn. 4), wurde davon abgesehen, den Angeklagten mit den Verfahrenskosten und gerichtlichen Auslagen zu belasten, zumal hierdurch die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung beschränkt oder vereitelt würde. Jedoch war es aus erzieherischen Gründen geboten, dem Heranwachsenden die der Nebenklägerin entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Die Nebenklagekosten erscheinen als Folge der Straftat, für welche der Angeklagte einzustehen hat, weil die Nebenklage angesichts der Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber der Nebenklägerin bei neutraler Betrachtung als gerechtfertigt erscheint.