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Beschluss

40 F 220/10 VA

AG Saarbrücken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSB:2011:0729.40F220.10VA.0A
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Leitsätze
Entgegen OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2010, 5 UF 20/10) ist nicht Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Rente der im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen und zugleich unterhaltspflichtigen Person nach § 33 VersAusglG, dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert.(Rn.30) (Rn.31)
Tenor
I. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt … durch den Versorgungsausgleich, angeordnet durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.11.1992 (Az.:41F432/96VA) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24.03.1993, wird beginnend mit Februar 2010 in Höhe von 320 Euro ausgesetzt. II. Der Geschäftswert beträgt 1000 Euro. III. Die Gerichtskosten tragen der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 je zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entgegen OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2010, 5 UF 20/10) ist nicht Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Rente der im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen und zugleich unterhaltspflichtigen Person nach § 33 VersAusglG, dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert.(Rn.30) (Rn.31) I. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt … durch den Versorgungsausgleich, angeordnet durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.11.1992 (Az.:41F432/96VA) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24.03.1993, wird beginnend mit Februar 2010 in Höhe von 320 Euro ausgesetzt. II. Der Geschäftswert beträgt 1000 Euro. III. Die Gerichtskosten tragen der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 je zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst. I. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind Eheleute, deren 1971 geschlossene Ehe, aus der die Kinder J, geb. 1976, und K, geb. 1979, hervorgegangen sind, 1991 rechtskräftig geschieden worden ist. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben durch notarielle Urkunde des Notars G vom … 1990, zum Unterhalt vereinbart, dass der Ehemann einen Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.300 DM an die Ehefrau zahlt und 600 DM Unterhalt je Kind zu ihren Händen. Das Kindergeld sollte ihr zustehen. Die Ehefrau sollte außerdem bis zum 31.12.1992 anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Für den Fall, dass sich das Gehalt des Ehemannes um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, sollten um den gleichen Prozentsatz Ehegatten- und Kindesunterhalt steigen. Der Antragsteller befindet sich im Rentenbezug. Er hat zuletzt in Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2 monatlich 320 Euro gezahlt zuzüglich 100 Euro monatlich als Ausgleich dafür, dass der Antragsteller die Unterhaltszahlung steuerlich geltend gemacht hat und dies zu einer Steuermehrbelastung der Beteiligten zu 2 führte. Nachdem seine Pensionsbezüge um den Versorgungsausgleich gekürzt worden sind, hat er die Unterhaltszahlungen eingestellt. Er meint, er wäre ja ansonsten doppelt belastet. Der Antragssteller hat ein Renteneinkommen in Höhe von rund 2490 Euro nach Abzug von Lohnsteuer und Soli und nach Abzug des Versorgungsausgleichsbetrags in Höhe von brutto 714 Euro. Ohne Abzug des Versorgungsausgleichsbetrages hätte er ohne Familienzuschlag ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.900 Euro und ab März in Höhe von rund 2.915 Euro. Im Falle einer weiteren Unterhaltsverpflichtung fiele zusätzlich der Familienzuschlag in Höhe von rund 112 Euro an. Der Antragsteller zahlt einen Betrag von 229 Euro in die Krankenversicherung. Die Beteiligte zu 2 ist selbständig tätig. Sie hat in den Jahren 2006 bis 2008 monatlich durchschnittlich ein Einkommen nach Steuern in Höhe von rund 2.180 Euro erzielt, wie aus den von ihr vorgelegten Gewinnermittlungen und Steuerbescheiden hervorgeht. Sie zahlt monatlich 547 Euro Krankenversicherungsbeitrag an die DAK, wie sie durch Kontoauszug belegt hat. Der Antragsteller hat bei dem Landesamt am 20.01.2010 einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung gestellt. Er ist seit dem 31.01.2010 im Ruhestand. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und auf die beigezogene Verfahrensakte 41F432/90 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Das Versorgungsausgleichsgesetz findet Anwendung, da der Antrag nach dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Der Antragsteller ist gemäß § 34 Abs.2 VersAusglG antragsberechtigt. Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 32ff VersAusglG ist gemäß § 32 Nr. 2 VersAusglG eröffnet, da es sich um eine Beamtenversorgung handelt. 2. Die Kürzung in Höhe von 714,03 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit, überschreitet auch offensichtlich die Bagatellgrenze nach § 33 Abs. 2 VersAusglG. 3. Der Antrag führt zu einer Aussetzung der Kürzung der Beamtenversorgungsbezüge des Antragstellers bei dem Landesamt wegen Versorgungsausgleichs in Höhe von 320 Euro, beginnend mit dem 01.02.2010. 3.1 Die Beteiligte zu 2 kann derzeit aus ihren durch den Versorgungsausgleich erlangten Anrechten keine Versorgung erlangen, da sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, § 33 Abs. 1 VersAusglG. 3.2 Nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Abzustellen ist auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung hätte (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010; 5 UF 20/10, II-5 UF 20/10 m.w.N.). Die Beteiligte zu 2 hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner. Die Höhe dieses Anspruchs wird jedoch nicht mehr durch die notarielle Vereinbarung vom ....1990 wiedergegeben. Zwar kann dann, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, regelmäßig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ausgegangen werden (OLG Hamm a.a.O.; Palandt/Brudermüller, 69. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 3). Allerdings enthebt das Vorliegen eines Unterhaltstitels das Gericht nicht grundsätzlich von der Prüfung, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (noch) besteht. Wie schon § 5 VAHRG stellt auch § 33 Abs. 1 VersAusglG auf das tatsächliche Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab (OLG Hamm a.a.O., m.w.N.). Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragssteller bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand lediglich noch 320 Euro Unterhalt zuzüglich 100 Euro als Ausgleich für den steuerlichen Nachteil auf Seiten der Beteiligten zu 2 wegen des durchgeführten begrenzten Realsplittings zahlt. Diese Herabsetzung ist einvernehmlich erfolgt und praktiziert worden. Eine entsprechende Vereinbarung ist offensichtlich zumindest stillschweigend zustande gekommen. Diese Vereinbarung verdient gerichtliche Akzeptanz. Rechnerisch ist der Antragssteller der Beteiligten zu 2 ohne Kürzung zu einem Unterhalt von 700 Euro verpflichtet: Monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich und bei Bezug des Familienzuschlags wegen Unterhaltsverpflichtung rund 3.027,00 € Abzüglich Krankenversicherungsbeitr. 229,00 € verbleiben 2.798,00 € Monatliches Nettoeinkommen der Beteiligten zu 2 2.180,00 € Abzüglich Krankenversicherungsbeit. 547,00 € verbleiben 1.633,00 € abzüglich des Erwerbsanreizes von 1/7 1.399,71 € ungedeckter Bedarf rund 700,00 € Die Herabsetzung dieses Betrages auf 320 Euro ist angesichts des Zeitraums von 20 Jahren, der seit der Scheidung der Beteiligten zu 1 und zu 2 vergangen ist, und in denen der Antragsteller Unterhalt zahlte, und angesichts dessen, dass die Beteiligte zu 2 mittlerweile ein eigenes Einkommen als selbständige Dolmetscherin hat, nicht unbillig. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben offensichtlich Aspekte in eine Billigkeitsabwägung einbezogen, die im Sinne des § 1578 b BGB einzustellen wären. Sie sind zu einem Ergebnis gekommen, das im Rahmen der gerichtlichen Prüfung des bestehenden Unterhaltsanspruchs Bestand hat. In Anbetracht dieser Umstände und des Zeitablaufs unter der Berücksichtigung der langjährigen Unterhaltszahlungen ist auch unter Berücksichtigung der Kindererziehung durch die Beteiligte zu 2 eine Vereinbarung der Beteiligten zu 1 und zu 2, den Unterhalt auf 320 Euro zu begrenzen, nicht zu beanstanden. Dass die Vereinbarung nicht nur bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand gelten sollte sondern auch darüber hinaus zeigt sich daran, dass der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der Kürzung wegen des Unterhalts gestellt und erklärt hat, derzeit zahle er keinen Unterhalt, da er ja ansonsten doppelt belastet sei. 3.3 § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt weiter voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung einen Unterhaltsanspruch hätte. Dies ist vorliegend, wie gezeigt, der Fall. Zum Teil wird weitergehend die Ansicht vertreten, dass eine zusätzliche Voraussetzung aus der Vorschrift herauszulesen sei, nämlich dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010; 5 UF 20/10, II-5 UF 20/10 m.w.N.:Gutdeutsch in: Bamberger/Roth, Stand 1.2.2010, § 33 VersAusglG Rn. 2; Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 4 f.). Hierzu besteht jedoch kein Anlass. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich dies nicht. Auch der Zweck des Gesetzes erfordert dies nicht. Er steht einer solchen Voraussetzung vielmehr entgegen. Denn nach den Gesetzesmaterialien dienen die §§ 32 ff VersausglG dazu, die Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 28.02.1980 (FamRZ 1980, 326) an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BT-Drs. 16/10144, S. 72 f.). Sie regeln Fälle, die bislang durch das VAHRG geregelt wurden (BT-Drs. 16/10144, S. 72 f). In der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zitiert. In dieser wird ausgeführt, dass grundrechtswidrige Auswirkungen dann entstehen können, wenn die ausgleichspflichtige Person eine spürbare Kürzung ihrer Rentenansprüche hinnehmen muss, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirkt. Dies sei namentlich u.a. bei einer im Versicherungsfall bestehenden Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person gegenüber der ausgleichsberechtigten Person denkbar (BT-Drs. 16/10144, S. 72 f, BVerfG FamRZ 1980, 326ff). Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu weiter aus: „Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen“ (BVerfG a.a.O.). Damit steht fest, dass nach dem Zweck des Gesetzes, dem Willen des Gesetzgebers und nach der gebotenen Auslegung der §§ 32 ff VersAusglG im Lichte des Art.14 (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1980, 326ff) nicht Voraussetzung ist, dass der Ausgleichsverpflichtete ohne Aussetzung der Kürzung nicht zu der Unterhaltsleistung verpflichtet wäre. Denn auch diese Fälle werden vom Bundesverfassungsgericht zu Recht als nicht mit Art. 14 GG vereinbar angesehen, da es für den Ausgleichsverpflichteten nicht hinnehmbar ist, dass er sowohl durch die Kürzung des Versorgungsausgleichs, der der ausgleichsberechtigten Person noch nicht zu Gute kommt, als auch durch die Unterhaltszahlung in der Freiheit seiner Lebensgestaltung eingeschränkt wird (BVerfG a.a.O.). 3.4 Die Kürzung übersteigt auch nicht die Differenz wechselseitig übertragener Ausgleichswerte (§ 33 Abs.3 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich wurde nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt. Danach fand ein wechselseitiger Ausgleich nicht statt. 4. Damit ist die Kürzung in Höhe von 320 Euro auszusetzen. Das Gericht weist darauf hin, dass die hier festgestellte Unterhaltspflicht für einen etwaiges Unterhaltsrechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet. 5. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 50 FamGKG. Die Kostenentscheidung folgt § 82 FamFG.