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Beschluss

2 H 3/11

AG SCHLEIDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschluss, einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattzugeben, ist unanfechtbar. • Ein behördliches Vorverfahren zur Wildschadensfeststellung nach LJagdG NRW schließt nicht das rechtliche Interesse an einem gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren aus. • Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren unterliegt den prozessrechtlichen Vorschriften der ZPO (§§ 402 ff., 406, 411) und bietet weitergehende Rechte als das Vorverfahren. • § 485 Abs. 3 ZPO steht einer neuen gerichtlichen Begutachtung nur entgegen, wenn bereits eine gerichtliche Begutachtung vorliegt; eine rein behördliche Schätzung genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit selbständigen Beweisverfahrens trotz behördlicher Wildschadensschätzung • Der Beschluss, einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattzugeben, ist unanfechtbar. • Ein behördliches Vorverfahren zur Wildschadensfeststellung nach LJagdG NRW schließt nicht das rechtliche Interesse an einem gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren aus. • Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren unterliegt den prozessrechtlichen Vorschriften der ZPO (§§ 402 ff., 406, 411) und bietet weitergehende Rechte als das Vorverfahren. • § 485 Abs. 3 ZPO steht einer neuen gerichtlichen Begutachtung nur entgegen, wenn bereits eine gerichtliche Begutachtung vorliegt; eine rein behördliche Schätzung genügt hierfür nicht. Der Antragsteller beantragte ohne anhängigen Rechtsstreit die Durchführung eines schriftlichen selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Feststellung von Wildschäden auf seinen Grundstücken und zur Schätzung von Beseitigungs- und Ertragsausfallschäden. Das Gericht erließ einen entsprechenden Beweisbeschluss. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte, ein weiteres Beweisverfahren sei unzulässig, weil bereits im behördlichen Vorverfahren nach dem Landesjagdrecht eine Schadensschätzung durch einen amtlichen Wildschadensschätzer erfolgt sei. Er machte geltend, der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger weitergehende oder qualitativ bessere Feststellungen treffen würde. Das Gericht prüfte die Statthaftigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde sowie die Unterschiede zwischen Vorverfahren und gerichtlicher Beweiserhebung. • Die Beschwerde gegen einen den Antrag stattgebenden Beweisbeschluss ist unanfechtbar (vgl. § 490 Abs. 2 ZPO); die sofortige Beschwerde richtet sich nur gegen ablehnende Entscheidungen (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 490 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel des Antragsgegners war daher unstatthaft. • Unabhängig hiervon wäre die Beschwerde unbegründet: Das behördliche Vorverfahren nach §§ 35 ff. BJagdG/LJagdG NRW verfolgt das Ziel einer zügigen, gütlichen Einigung und steht unter anderen Prämissen als das gerichtliche Verfahren, das auf Titulierung des Anspruchs abzielt. Deshalb entfällt das rechtliche Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren nicht allein wegen einer Vorverfahrensschätzung. • Die Rechtsstellung der Parteien und die Durchführung der Begutachtung unterscheiden sich wesentlich: Im selbständigen Beweisverfahren gelten die Vorschriften der ZPO für Sachverständigenbeweise (§§ 402 ff. ZPO). Hierdurch haben Parteien Einfluss wie Ablehnungsrecht gegen Sachverständige (§ 406 ZPO) und das Recht, Einwendungen und Ergänzungsfragen zu erheben (§ 411 Abs. 4 ZPO). Im Vorverfahren nach LJagdG sind solche prozessualen Rechte nicht vorgesehen; Ablehnung oder umfassende Parteibeteiligung bei der Begutachtung ist nicht gegeben. • § 485 Abs. 3 ZPO verhindert eine neue Begutachtung nur, wenn bereits eine gerichtliche Begutachtung angeordnet worden ist und die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen. Eine nur behördliche Schätzung durch den Wildschadensschätzer stellt keine gerichtliche Begutachtung i.S.d. § 485 Abs. 3 ZPO dar, sodass diese Vorschrift nicht einschlägig ist. Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 14.03.2011, der die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens anordnet, bleibt bestehen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war unstatthaft und in der Sache unbegründet, da das behördliche Vorverfahren nach dem Landesjagdrecht die Notwendigkeit und das rechtliche Interesse an einer weitergehenden gerichtlichen Begutachtung nicht ausschließt. Das selbständige Beweisverfahren bietet den Parteien prozessuale Rechte und eine andere Prüfungsqualität als die Vorverfahrensschätzung; eine gerichtliche Vorbegutachtung im Sinne des § 485 Abs. 3 ZPO lag nicht vor. Damit ist die Anordnung der gerichtlichen Sachverständigenbegutachtung zulässig und durchzuführen.