Urteil
9 C 74/17
Amtsgericht Schleiden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSLE:2017:1024.9C74.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Vertragsbeginn zum 01.06.2015 Dieser beinhaltet ein K Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte (E1) und versichert ist die Betriebsart Zahnarzt mit sechs Beschäftigten unter der Praxisadresse des Klägers L Str. 83, 0000 I. Die in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der B AG aus dem Jahr 2012 (folgend „ARB “) enthalten unter anderem folgende Regelung: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles […] d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. […] (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn (a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 d) ausgelöst hat; […] Hinsichtlich weitere Einzelheiten wird auf die ARB 2012, Bl. 33 ff. d.A., verwiesen. Der Kläger veräußerte mit Kaufvertrag vom 18.06.2014 sein gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz SLK-200. Der Käufer des Fahrzeugs wandte sich mit Schreiben vom 09.10.2015 an den Kläger und machte Gewährleistungsrechte gegen den Kläger geltend. Um sich gegen die Geltendmachung der Ansprüche zu wehren, suchte der Kläger die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf, die ihn seitdem in der Sache vertrat. Die Prozessbevollmächtigte zeigte der Beklagten die Vertretung mit Schreiben vom 09.11.2015 (Bl. 9 d. A.) an und richtete mit Schreiben vom 11.11.2015 (Bl. 10 d. A.) eine Deckungsanfrage an die Beklagte, die mit Schreiben vom 12.11.2015 (Bl. 11 d. A.) abgelehnt wurde. Mit Antrag vom 25.11.2015 (Bl. 12 ff. d. A) wurde vom Käufer des Fahrzeugs ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht C eingeleitet, für das sich die Prozessbevollmächtigte ebenfalls für den Kläger bestellte. Das Beweisverfahren wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 06.09.2016 (Bl. 17 f. d. A.) beendet. Mit Kostenrechnung vom 13.06.2017 (Bl. 19 d. A.) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kosten in Höhe von 1.425,38 Euro für ihre Tätigkeit in dem Verfahren gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Kostendeckung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2017 (Bl. 20 d. A.) abgelehnt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Grund des zwischen den Parteien am 01.06.2015 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags, Versicherten-Nr. 000000, für den ihr am 11.11.2015 gemeldeten Schadensfall – bei der Beklagten unter dem Zeichen 10 124309 15 8 erfasst – von der Verbindlichkeit aus der Kostennote der Rechtsanwälte X und C vom 13.06.2017 in Höhe von 1.425,38 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht T sei unzuständig, da zwischen den Parteien gem. § 20 ARB ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls sei gem. § 4 Abs. 2 ARB der erste Verstoß, der vom Gegner behauptet werde. Darüber hinaus bestehe auch deswegen kein Rechtsschutz, weil der Kläger in Form der Abschluss des Kaufvertrages eine Willenserklärung bzw. Rechtshandlung vorgenommen worden, die zeitlich vor Beginn des Versicherungsschutzes liege und später einen Rechtsverstoß ausgelöst habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Ob sich die örtliche Zuständigkeit aus der Gerichtsstandvereinbarung gem. § 20 Abs. 1 2. Hs. ARB oder aus § 215 Abs. 1 VVG ergibt, kann dahinstehen, denn das Amtsgericht T ist in jedem Fall örtlich zuständig. Gem. § 20 Abs.1 ARB ist jedenfalls auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, wenn es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 215 Abs. 1 VVG. Versicherungsnehmer ist hier der Kläger, der eine natürliche Person ist. Das ergibt sich auch aus dem EDV-Ausdruck der Beklagten (Bl. 30 d. A.); dort ist hinter der Versicherungsnummer 000000 „Herr O C, L Str. 83, 00000 I“ vermerkt. Für die Eigenschaft als natürliche Person kommt es nicht darauf, an ob es sich um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, da § 20 Abs. 1 2. Hs. ARB ausdrücklich nur vom „Versicherungsnehmer als natürlicher Person“ spricht. Damit wird lediglich deutlich, dass diese Gerichtsstandvereinbarung nicht für juristische Personen gilt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit aus der Kostennote der Rechtsanwälte X und C vom 13.06.2017 in Höhe von 1425,38 Euro aus §§ 1, 125 VVG i. V. m. §§ 1, 2, 4 ARB. Es ist kein Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten. Wann ein Versicherungsfall eintritt ist nicht für alle Versicherungstypen im Einzelnen geregelt. Jede Versicherung gewährt dem Versicherten in der gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Weise Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen ganz bestimmter, ungewisser Ereignisse. Diese werden, solange sie nur möglich sind, als "versicherte Gefahr" und bei ihrem Eintritt als "Versicherungsfall" bezeichnet. Die nähere Kennzeichnung des bestimmten Ereignisses, das den Versicherungsfall auslösen kann, ergibt sich in aller Regel aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die einzelne Versicherungsart. (BGH, Urteil v. 13.03.1974, Az. IV ZR 36/73, VersR 1974, 741). Im Falle von Rechtsschutzversicherungen ergeben sich die den Versicherungsschutz auslösenden Ereignisse aus § 4 ARB (vgl. Maier , in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 4 Rn. 1). Im hier einschlägigen § 4 Abs.1 d) ARB ist geregelt, dass der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Klauseln der ARB als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind gem. §§ 133,157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und den wirklichen Parteiwillen es erfordern. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Klauselauslegung von allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und nicht etwa die Änderungshistorie der Klausel entscheidend (BGH, Urteil v. 25.02.2015, Az. IV ZR 214/14, VersR 2015, 485). Diese Auslegung ist Ergebnis einer stets gebotenen Abwägung zwischen den Interessen der Versicherer und der Versicherungsnehmer (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2014, Az. IV ZR 22/13, VersR 2014, 1498). Ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne der ARB besteht in einem pflichtwidrigen Handeln oder in dem Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns (vgl. BGH, Urteil v. 20.03.1985, Az. IVa ZR 186/83, VersR 1985, 540). Grundsätzlich sind im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zwei Ereignisse für den Versicherungsfall auslösenden Verstoß denkbar. Einerseits – wie vom Kläger vorgetragen – der Zeitpunkt, in dem die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, also hier Oktober 2015. Andererseits – so in etwa von der Beklagten vorgetragen – der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Übergabe der Sache bzw. einer Täuschungshandlung, die in diesem Fall alle im Juni 2014 erfolgt wären. Worin der Verstoß zu sehen ist, bestimmt sich in sog. Aktivprozessen, also in Prozessen, in denen der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten durchsetzen möchte nach dem Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet (vgl. BGH, Urteil v. 25.02.2015, Az. IV ZR 214/14, VersR 2015, 485). Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf Fälle, in denen der „Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten“ erhebt (BGH, a. a. O.). Vorliegend handelt es sich allerdings um einen Passivprozess, da ein Dritter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend macht. Welcher Tatsachenvortrag hier für die Feststellung des Pflichtverstoßes maßgeblich ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Denkbar wäre einerseits, spiegelbildlich den Parteivortrag des Dritten, der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend macht, heranzuziehen (dafür wohl Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476). Andererseits könnte das Verteidigungsvorbringen des Versicherungsnehmers beachtlich sein (dafür wohl Maier , r+s 2015, 489). Zuletzt besteht die Möglichkeit – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung –, dass (angebliche) Rechtsverstöße des Versicherungsnehmers und des Gegners gleichrangig zu berücksichtigen sind, also unter Berücksichtigung der Einjahresregel des § 4 Abs. 2 S. 1 ARB und der „Koloritrechtsprechung“ des BGH bei mehreren Rechtsverstößen grundsätzlich auf den ersten Rechtsverstoß abzustellen ( Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476, 1480). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Aktivprozessen nicht auf Passivprozesse übertragen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass in jeglichen Fällen bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts des Rechtsschutzes auf den Vortrag des Versicherungsnehmers abgestellt werden müsste. Dies ist mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 d) ARB unter Berücksichtigung des oben erwähnten Auslegungsmaßstabs nicht vereinbar, denn ausdrücklich ist dort genannt, dass der Zeitpunkt maßgeblich sein soll „in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderen einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll“. Wäre alleine der Vortrag des Versicherungsnehmers maßgeblich, so wäre aber kein Fall denkbar, indem ein Verstoß des Versicherungsnehmers maßgeblich wäre für den Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfall, denn der Versicherungsnehmer sucht Rechtsschutz ja gerade deswegen, weil außer seine Sicht ein Verstoß eines Dritten vorliegt. Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung dazu führen, dass der Versicherungsnehmer sich noch um Rechtsschutz bemühen könnte, wenn durch ein Verstoß seinerseits der Rechtsstreit bereits vor Beginn des Versicherungsschutz angelegt war. Dies würde den Versicherer im Hinblick auf das von ihm abzuschätzende Risiko unbillig benachteiligen. Zuletzt würde eine derartige Auslegung dazu führen, dass in dem Fall, in dem beide Parteien rechtsschutzversichert sind, beide Rechtsschutzversicherungen für ihre Deckungszusage unterschiedliche Verstöße und damit Zeitpunkte heranziehen müssten (vgl. auch Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476). Ob der behauptete Verstoß des Dritten, der sich eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer rühmt, oder der erste behauptete Verstoß maßgeblich ist, der den Rechtsstreit ausgelöst hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da diese in der Behauptung, der Kläger soll im Juni 2014 entgegen seiner Verpflichtung aus § 433 Abs.1 BGB ein mangelhaftes Fahrzeug übergeben haben, zeitlich zusammenfallen. Dieser behauptete Verstoß liegt aber zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Daran ändert auch die Einjahresregel aus § 4 Abs. 2 S. 2 ARB nichts, denn § 4 Abs. 3 ARB schließt den Rechtsschutz aus, wenn der Verstoß nach § 4 Abs. 1 d) ARB durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes ausgelöst worden ist. Dies ist hier der Fall, da der erste (behauptete) Verstoß die Übergabe eines (angeblich) mangelhaften Fahrzeugs im Rahmen eines Kaufvertrags durch den Kläger darstellt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.425,38 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schleiden statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht T, Mplatz 00 (Stadtteil H), 00000 T, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.