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Beschluss

90 F 30/12

AG Schleswig, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSCHLE:2013:0410.90F30.12.0A
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Leitsätze
Hat ein Ehegatte bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,0111 Entgeltpunkten und einem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1,5056 Entgeltpunkten erlangt, während der andere Ehegatte bei der Wehrbereichsverwaltung Nord ein Anrecht auf Nachversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 2,7582 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1,37582 Entgeltpunkten erlangt hat, sind die Anrechte wegen geringer Differenz vom Versorgungsausgleich auszuschließen.(Rn.12)
Tenor
1. Die am 02.10.2008 vor dem Standesamt S. - Heiratsregister Nr. XXX/XX - geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. wird geschieden. 2. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …) und des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Nord auf Nachversicherung findet nicht statt. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Auslagen haben die Beteiligten selbst zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt für die Ehescheidung auf 6.684,00 € und auf 1.336,80 Euro für das Versorgungsausgleichsverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Ehegatte bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,0111 Entgeltpunkten und einem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1,5056 Entgeltpunkten erlangt, während der andere Ehegatte bei der Wehrbereichsverwaltung Nord ein Anrecht auf Nachversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 2,7582 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1,37582 Entgeltpunkten erlangt hat, sind die Anrechte wegen geringer Differenz vom Versorgungsausgleich auszuschließen.(Rn.12) 1. Die am 02.10.2008 vor dem Standesamt S. - Heiratsregister Nr. XXX/XX - geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. wird geschieden. 2. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …) und des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Nord auf Nachversicherung findet nicht statt. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Auslagen haben die Beteiligten selbst zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt für die Ehescheidung auf 6.684,00 € und auf 1.336,80 Euro für das Versorgungsausgleichsverfahren. Ehescheidung Die Beteiligten zu 1. und 2. sind beide deutsche Staatsangehörige und haben die im Tenor genannte Ehe geschlossen. Sie leben seit mehr als einem Jahr getrennt. Das Gericht hat die Eheleute persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 10.4.2013 Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Beteiligte zu 2. stimmt dem Scheidungsantrag zu. Die Ehe war zu scheiden gemäß §§ 1564, 1565 BGB. Denn sie ist gescheitert, weil die Beteiligten zu 1. und 2. seit mehr als einem Jahr getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Vortrag der Beteiligen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1. und 2. Sie haben glaubhaft bekundet, seit mehr als einem Jahr getrennt zu leben und keine Möglichkeit mehr zu sehen, die Ehe noch fortzusetzen. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01.10.2008 Ende der Ehezeit: 31.10.2011 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Bei der Deutschen Rentenversicherung Nord hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,0111 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,5056 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.068,73 Euro. Der Antragsgegner: Bei der Wehrbereichsverwaltung Nord hat der Antragsgegner ein Anrecht auf Nachversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung erlangt in Höhe einer Monatsrente von 75,77 €, das entspricht 2,7582 Entgeltpunkten. Die Rentenversicherung hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,3791 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 8.306,78 Euro. Die Anrechte der Beteiligten sind vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Denn ihre Differenz ist gering im Sinne von § 18 VersAusglG. Die den hälftigen Ehezeitanteilen korrespondierenden Kapitalwerte der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zwar der Antragstellerin 9.068,73 Euro und des Antragsgegners (fiktiv) von 8.306,78 Euro führen zu einem Ausgleichssaldo von 761,95 Euro zu Lasten der Antragstellerin. Die Differenz ihrer Kapitalwerte überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Wertfestsetzung: Der Wert für die Ehescheidung ergibt sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen addierten Nettoeinkommen der Beteiligten zu 1. und 2. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich errechnet sich nach § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG mit 1.336,80 €. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.