Beschluss
90 F 180/13
AG Schleswig, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSCHLE:2014:0303.90F180.13.0A
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Leitsätze
Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können versäumte Handlungen, die zu einer Ablehnung der Bewilligung geführt haben, nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Hauptsacheverfahren bereits abgeschlossen ist.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.01.2014 wird nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht in Schleswig vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können versäumte Handlungen, die zu einer Ablehnung der Bewilligung geführt haben, nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Hauptsacheverfahren bereits abgeschlossen ist. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.01.2014 wird nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht in Schleswig vorgelegt. Nachdem in der Hauptsache bereits abschließend über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Denn insoweit besteht jetzt keine Erfolgsaussicht für das Verfahren mehr. Grundsätzlich kann zwar ein Beteiligter im Beschwerdeverfahren versäumte Handlungen, die zu einer Ablehnung der Bewilligung nach §118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geführt haben, nachholen. Das gilt aber nicht, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist (zutreffend BGH v. 17.10.2013 - III ZA 274/13, FamRZ 2014, 196). Soweit die Rechtsprechung es grundsätzlich zulässt, dass ein Antragsteller verlangte Handlungen im Beschwerdeverfahren nachholen kann, beruht das auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Denn dadurch wird es entbehrlich, einen neuen VKH- bzw. PKH-Antrag zu stellen. Ein neuer Antrag könnte allerdings nur gestellt werden, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Deswegen kann nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch im Beschwerdeverfahren eine versäumte Handlung nicht mehr heilend nachgeholt werden. Soweit das LAG Schleswig-Holstein (5 TA 44/09), das LAG Köln (7 TA 181/08) und das LG Kiel (10 T 4/04, SHAnz. 2004, 316) scheinbar eine abweichende Auffassung vertreten, führt das zu nichts anderem. Denn bei jenen Entscheidungen waren die jeweiligen Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen. Auch aus dem in der Vergangenheit vom OLG Schleswig gelegentlich vorgebrachten Argument, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sei keine Ausschlussfrist, kann nichts hergeleitet werden. Denn dieses Argument verkehrt wegen § 230 ZPO Ursache und Wirkung. Zu dieser Auffassung findet sich im Gesetz keinerlei Stütze. Bei einer vom Antragsteller nicht zu vertretenden Fristversäumnis kann § 67 Abs. 2 SGB I helfen, sodass auch in soweit kein Raum besteht, eine Nachholung der Handlung im Beschwerdeverfahren nach Abschluss der Hauptsache zuzulassen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, die Verfahrenskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen zu können. Denn sie verfügt über zwei Sparverträge, die jeweils zum Juli 2014 fällig werden mit einem Gesamtwert von 3.000,00 € und offenbar über einen weiteren Sparvertrag bei der Nord-Ostsee-Sparkasse, auf den monatlich 30,00 € gespart werden. Das dortige Guthaben hat die Antragstellerin bisher nicht mitgeteilt. Im Übrigen geben ihre Angaben auch zu weiteren Zweifeln Anlass, weil die Antragstellerin zunächst anscheinend versucht hat, die Sparverträge und die aus diesen resultierenden nicht unerheblichen Zinseinnahmen gegenüber dem Gericht zu verheimlichen. Die Gesamtverfahrenskosten für das Versorgungsausgleichsverfahren werden unter Berücksichtigung der Teilung der Gerichtskosten für die Antragstellerin nicht mehr als rund 495,00 € ausmachen, können also aus dem oberhalb des Schonvermögens von 2.856,00 € liegenden Teil ihres Vermögens, das sich bereits aus den vorgelegten Sparkassenkapitalbriefen ergibt, jedenfalls zur Hälfte problemlos aufgebracht werden.