Urteil
2 C 188/18
AG Schleswig, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSCHLE:2020:0123.2C188.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem Energielieferungsvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag, auf den die Vorschriften des Kaufrechts gemäß §§ 433 ff. BGB Anwendung finden. Gemäß § 433 BGB hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten.(Rn.4)
2. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
3. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV ist der Kunde gegenüber dem Stromversorger zur Verweigerung der Zahlung der geforderten Rechnungsbeträge nur dann berechtigt, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.(Rn.7)
4. Es ist für die Begründetheit der Forderung des Stromversorgers grundsätzlich unerheblich, ob der beklagte Kunde finanziell leistungsfähig ist und ob er seine finanzielle Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet hat oder schlicht deshalb nicht leisten kann, weil ein Dritter der ihm obliegenden Leistungspflicht an den Kunden nicht nachkommt.(Rn.8)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 19.10.2018 (Az.: 18-978844-0-5) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klagepartei 311,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf einen Betrag in Höhe von 355,06 € für die Zeit vom 03.06.2017 bis 15.02.2018,
auf einen Betrag in Höhe von 354,06 € für die Zeit vom 16.02.2018 bis 17.05.2018,
auf einen Betrag in Höhe von 353,06 € für die Zeit vom 18.05.2018 bis 16.07.2018,
auf einen Betrag in Höhe von 352,06 € für die Zeit vom 17.07.2018 bis 16.10.2018,
auf einen Betrag in Höhe von 351,06 € für die Zeit vom 17.10.2018 bis 19.11.2018,
auf einen Betrag in Höhe von 341,06 € für die Zeit vom 20.11.2018 bis 13.12.2018,
auf einen Betrag in Höhe von 331,06 € für die Zeit vom 14.12.2018 bis 11.02.2019,
auf einen Betrag in Höhe von 321,06 € für die Zeit vom 12.02.2019 bis 14.03.2019
und auf einen Betrag in Höhe von 311,06 € ab dem 15.03.2019 sowie weitere 15,20€ außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 19.10.2018 (Az.: 18-978844-0-5) aufgehoben.
3. die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 355,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Energielieferungsvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag, auf den die Vorschriften des Kaufrechts gemäß §§ 433 ff. BGB Anwendung finden. Gemäß § 433 BGB hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten.(Rn.4) 2. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 3. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV ist der Kunde gegenüber dem Stromversorger zur Verweigerung der Zahlung der geforderten Rechnungsbeträge nur dann berechtigt, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.(Rn.7) 4. Es ist für die Begründetheit der Forderung des Stromversorgers grundsätzlich unerheblich, ob der beklagte Kunde finanziell leistungsfähig ist und ob er seine finanzielle Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet hat oder schlicht deshalb nicht leisten kann, weil ein Dritter der ihm obliegenden Leistungspflicht an den Kunden nicht nachkommt.(Rn.8) 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 19.10.2018 (Az.: 18-978844-0-5) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klagepartei 311,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 355,06 € für die Zeit vom 03.06.2017 bis 15.02.2018, auf einen Betrag in Höhe von 354,06 € für die Zeit vom 16.02.2018 bis 17.05.2018, auf einen Betrag in Höhe von 353,06 € für die Zeit vom 18.05.2018 bis 16.07.2018, auf einen Betrag in Höhe von 352,06 € für die Zeit vom 17.07.2018 bis 16.10.2018, auf einen Betrag in Höhe von 351,06 € für die Zeit vom 17.10.2018 bis 19.11.2018, auf einen Betrag in Höhe von 341,06 € für die Zeit vom 20.11.2018 bis 13.12.2018, auf einen Betrag in Höhe von 331,06 € für die Zeit vom 14.12.2018 bis 11.02.2019, auf einen Betrag in Höhe von 321,06 € für die Zeit vom 12.02.2019 bis 14.03.2019 und auf einen Betrag in Höhe von 311,06 € ab dem 15.03.2019 sowie weitere 15,20€ außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 19.10.2018 (Az.: 18-978844-0-5) aufgehoben. 3. die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 355,06 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Danach hat die Klagepartei gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 311,06 € nebst Zinsen. Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag nach den Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) i. V. m. § 433 BGB. Bei einem Energielieferungsvertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Kaufvertrag, auf den die Vorschriften des Kaufrechts gemäß §§ 433 ff. BGB Anwendung finden (BGH, Urt. v. 16.07.2003 - VIII ZR 30/03, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05). Gemäß § 433 BGB hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Vorliegend war die Beklagte ursprünglich zur Entrichtung eines Kaufpreises für Strom in Höhe von 692,06 € für die Zeit vom 23.04.2016 bis 30.04.2017 verpflichtet, wie sich aus dem unstreitigen Vortrag der Klagepartei unter Vorlage der Schlussrechnung vom 18.05.2017 ergibt. Abzüglich der von der Beklagten getätigten Abschlagszahlungen in Höhe von 692,06 € sowie der Zahlungen vom 16.02.2018, 18.05.2018, 17.07.2018, 17.10.2018, 20.11.2018, 14.12.2018, 12.02.2019 und 15.03.2019 in Höhe von insgesamt 44,00 € verbleibt eine restliche Forderung in Höhe von 311,06 €. Die von der Klagepartei geltend gemacht Forderung ist auch gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV fällig, wonach Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Vorliegend wurde durch die Klagepartei mit Rechnung vom 18.05.2017 als Fälligkeitsdatum der 02.06.2017 angegeben. Der Fälligkeit der Rechnung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte pauschal vorträgt, dass Höhe der Stromforderung nicht stimme und weitaus geringer sei. Denn gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV ist der Kunde gegenüber dem Stromversorger zur Verweigerung der Zahlung der geforderten Rechnungsbeträge nur dann berechtigt, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, bzw. sind von der beklagten Partei nicht vorgetragen. Auch ist es für die Begründetheit der Forderung der Klagepartei grundsätzlich unerheblich, ob die Beklagte finanzielle leistungsfähig ist und ob sie ihre finanzielle Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet hat oder schlicht deshalb nicht leisten kann, weil ein Dritter der ihm obliegenden Leistungspflicht an die Beklagte nicht nachkommt. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs, 1, 2 Nr.1, 288 BGB, wonach Geldforderung ab Verzugseintritt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen sind. Verzug ist am 03.06.2017 eingetreten, da die Klagepartei von ihrem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Rahmen der Rechnungslegung Gebrauch gemacht hat, indem sie als Zahlungsdatum den 02.06.2017 angab. Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs, 1, 2 Nr.1 BGB. Es ist allgemein anerkannt, dass außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten einen erstattungsfähigen Verzugsschadensersatz darstellen. Gegen den Ansatz der Kosten bestehen insoweit keine Bedenken, als die pauschalen Mahnkosten unter 2,50 € je Mahnung liegen und die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Einziehung der Rechtsverfolgungskosten entsprechen. Die Klagepartei wird sich indes im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 RVG auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 i. V. m. 269 Abs. 3 S. 2, 91a ZPO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, hat das Gericht nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach waren die Kosten der beklagten Partei aufzuerlegen, da diese ohne die Zahlungen am 17.10.2018, 20.11.2018, 14.12.2018, 12.02.2019 und 15.03.2019 in Höhe von 41,00 € auch insoweit zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit die Klagepartei die Klage in Höhe von 3,00 € aufgrund der Zahlungen am 16.02.2018, 18.05.2018 und 17.07.2018 zurückgenommen hat, waren die Kosten ebenfalls der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat zwar grundsätzlich die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits im Falle der Klagerücknahme zu tragen und im Falle der teilweisen Klagerücknahme die entsprechend anteiligen Kosten. Indes normiert § 92 Abs. 1 ZPO dass im Falle des jeweils anteiligen Obsiegens und Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu verteilen sind. Nach § 92 Abs. 2 ZPO kann das Gericht jedoch einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig gering war und hierdurch keine oder nur geringfügig höhere Kosten ausgelöst wurden. Dieses Voraussetzungen liegen vor. Die Zuvielforderung in Höhe von 3,00 € stellt im Verhältnis der Gesamtforderung in Höhe von ursprünglich 355,06 € eine nur geringfügige dar und hat keine höheren Kosten ausgelöst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.