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Beschluss

24-9761912-08-B

AG Schleswig, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSCHLE:2024:0827.24.9761912.08B.00
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Leitsätze
1. Gegen die Widerspruchsnachricht an den Antragsteller eines Mahnverfahrens ist keine Erinnerung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine den Antragsteller belastende Entscheidung handelt. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gegeben.(Rn.5) 2. Über die Frage, ob ein Widerspruch wirksam per E-Mail eingelegt worden ist, ist deshalb nicht im Erinnerungsverfahren zu entscheiden.(Rn.10)
Tenor
In der Mahnsache ... wird die Erinnerung des Antragstellers vom 31.07.2024 gegen die Widerspruchsnachricht vom 24.07.2024 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Widerspruchsnachricht an den Antragsteller eines Mahnverfahrens ist keine Erinnerung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine den Antragsteller belastende Entscheidung handelt. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gegeben.(Rn.5) 2. Über die Frage, ob ein Widerspruch wirksam per E-Mail eingelegt worden ist, ist deshalb nicht im Erinnerungsverfahren zu entscheiden.(Rn.10) In der Mahnsache ... wird die Erinnerung des Antragstellers vom 31.07.2024 gegen die Widerspruchsnachricht vom 24.07.2024 als unzulässig verworfen. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Erinnerung gegen eine Widerspruchsnachricht. Das Amtsgericht Schleswig -zentrales Mahngericht- hat gegen den Antragsgegner auf Antrag des Antragstellers im automatisierten Verfahren einen Mahnbescheid erlassen. Am 23.07.2024 ist in einem E-Mail-Postfach der Mahnabteilung des Amtsgerichts eine E-Mail eingegangen. Als PDF-Datei hat der E-Mail ein Scan des eine Unterschrift tragenden Widerspruchsformulars angelegen. Am 24.07.2024 hat das Amtsgericht dem Antragsteller im automatisierten Verfahren eine Widerspruchsnachricht übersandt und dabei eine Abschrift der E-Mail nebst PDF Datei beigefügt. In der Widerspruchsnachricht hat das Gericht mitgeteilt, dass der Rechtsstreit erst dann an das Landgericht abgegeben werde, wenn die weiteren im einzelnen bezifferten Kosten bezahlt sind. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 hat der Antragsteller Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen die Vorgehensweise des Mahngericht eingelegt, die am 23.07.2024 per E-Mail beim Mahngericht eingegangene Eingabe als wirksamen Widerspruch des Antragsgegners zu behandeln. Zudem hat er um unverzügliche Bescheidung seines Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gebeten. Die Rechtspflegerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2024 mitgeteilt, dass sie das Rechtsmittel der Erinnerung als nicht statthaft ansehe, da keine Entscheidung getroffen worden sei. Eine Prüfung der Wirksamkeit des eingegangenen Widerspruchs sei nicht erfolgt. Diese sei dem Prozessgericht vorbehalten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Einreichung eines unterschriebenen Dokuments per E-Mail als wirksam angesehen werde, wenn dieses ausgedruckt und zur Akte genommen werde. II. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RPflG unstatthaft. Nach der Vorschrift finde die Erinnerung statt, wenn gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gegenstand der Erinnerung nach § 11 Abs. 1 und 2 RPflG können nur den Erinnerungsführer belastende Entscheidungen sein, hierzu gehören alle Beschlüsse, Verfügungen oder Anordnungen, durch die der Rechtspfleger eine für die Beteiligten bindende Sachentscheidung trifft. Bei der Widerspruchsnachricht handelt es sich nicht um eine Entscheidung in diesem Sinne. Nach § 695 ZPO hat das Gericht den Antragsteller von Amts wegen über den Widerspruch und den Zeitpunkt seiner Erhebung zu unterrichten. Bei der maschinellen Bearbeitung wird die Widerspruchsnachricht automatisch ausgedruckt und dem Antragsteller übersandt oder per elektronischem Datenaustausch mitgeteilt. Durch die Widerspruchsnachricht hat die Rechtspflegerin für die Verfahrensbeteiligten mithin nicht bindend entschieden, dass ein wirksamer Widerspruch vorliege. Eine den Antragsteller belastende und bindende Entscheidung läge hingegen vor, hätte die Rechtspflegerin den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides abgelehnt. Eine solche Ablehnungsentscheidung ist indessen noch nicht ergangen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wäre dann auch nicht die Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs.1 Nr. 2 ZPO. Erst wenn eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides unverhältnismäßig verzögert würde, kämen die Dienstaufsichtsbeschwerde an den Behördenleiter oder eine sogenannte Untätigkeitserinnerung infrage (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, RPflG § 11 Rn. 2). Beides hat der Antragsteller indessen nicht eingelegt. Auf die Frage, ob der mittels einer E-Mail eingelegte Widerspruch wirksam ist, kam es in diesem Verfahrensstadium nicht an.