OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Cs 158/21

Amtsgericht Schmallenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK3:2022:0427.5CS158.21.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 4 Monaten verboten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu nehmen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 240, 242, 243, 22, 23, 52, 44 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 4 Monaten verboten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 240, 242, 243, 22, 23, 52, 44 StGB. Gründe: I. Der Angeklagte hat die Volksschule besucht und war anschließend bei der Deutschen Bundesbahn tätig. Dort erreichte er den Dienstgrad des Bundesbahnhauptsekretärs nach der Besoldungsstufe A 8. Aufgrund seiner Scheidung und des in diesem Zusammenhang durchgeführten Versorgungsausgleichs erhält er nach eigenen Angaben nur noch eine Pension in Höhe von 859,00 EUR. Darüber hinaus erzielt der Angeklagte noch Mieteinnahmen aus seiner Immobilie in Höhe von ca. 650,00 EUR. Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte bislang noch nicht vorbestraft. II. Der Angeklagte bessert seit Jahren sein Einkommen durch den Verkauf von Weihnachtsbäumen und Schnittgrün auf. Diese bietet er in der Vorweihnachtszeit Interessierten auf seinem Grundstück an. An dem Grundstückszaun hängt dann ein Schild mit der Aufschrift: „Weihnachtsbäume & Tannengrün Sehr günstig!“. Auf Bl. 19-20 d.A. wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Angeklagte verfügt zum Teil selbst über Weihnachtsbäume auf seinem Grundstück, andere besorgt er „kostengünstig“. Der Angeklagte wurde mehrfach dabei beobachtet, wie er in der Dunkelheit mit Weihnachtsbäumen in seinem Kofferraum seines Pkw zu seinem Grundstück fährt und diese dann auslädt und auf sein Grundstück trägt. Der rote Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, den der Angeklagte benutzt, ist bei vielen Weihnachtsbaumerzeugern im Bereich der Stadt T bekannt und versetzt diese in Alarmbereitschaft, sobald er auf Forst- und Wirtschaftswegen auftaucht. Am 10.11.2021 befuhr der Angeklagte mit seinem roten Audi entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe e LForstG NRW den zudem durch Zeichen 250 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gesperrten Forst- und Wirtschaftsweg B-Weg und hielt dort an der Weihnachtsbaumschonung der Zeugen L an. Mit der von ihm im Pkw mitgeführten Bügelsäge schnitt er einen Weihnachtsbaum ab, um diesen in seinen Kofferraum zu verladen. Der Angeklagte führte zudem eine Matte bei sich, um bei seinen Sägearbeiten besser knien zu können. Bei seiner Tätigkeit wurde er von einem Mitarbeiter der Zeugen L, dem Zeugen S, beobachtet. Dieser fotografierte das Fahrzeug des Angeklagten und übersandte das Bild per WhatApp auf das Mobiltelefon des Zeugen T. L. Der Zeuge L erkannte sofort das Fahrzeug des Angeklagten, da ihm dieses bereits seit 2019 bekannt war. Damals hatte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug bei einem Onkel des Zeugen Bäume entwendet. Zum Strafverfahren kam es damals nicht, da der damalige Geschädigte auf eine Strafanzeige verzichtete, weil der Angeklagte die Tat einräumte und entsprechend der Aufforderung des Geschädigten 200,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlte. Als der Angeklagte den Zeugen S bemerkte, ließ er sofort die Säge und den Baum fallen und flüchtete zunächst zu Fuß. Als sich kurze Zeit später der Angeklagte zu seinem auf dem Forstweg abgestellten Pkw begab, wurde er von dem Zeugen S auf den Diebstahl angesprochen. Der Angeklagte entgegnete dem Zeugen, er habe den Baum kaufen wollen. Daraufhin entgegnete der Zeuge S, dass es ja nicht sein könne, den Baum erst abzusägen und mitzunehmen und ihn dann kaufen zu wollen. Der Angeklagte begab sich daraufhin zu seinem Auto und wollte losfahren, obgleich ihm der Zeuge S noch im Weg stand. Um sich die Durchfahrt zu erzwingen und obgleich die Fahrertür noch geöffnet war, fuhr der Angeklagte dennoch los. Mit der geöffneten Fahrertür schob er dabei den Zeugen S zur Seite und verhinderte so weitere Feststellungen am Tatort. Bei der Berührung mit der Fahrertür wurde der Zeuge S nicht verletzt. Bereits am 18.11.2021 begab der Angeklagte sich erneut auf eine Tour zur Beschaffung von Weihnachtsbäumen für seinen Verkauf. Diesmal befuhr er Wirtschaftswege oberhalb von T1, um sich dort in eine Weihnachtsbaumkultur zu begeben. Diese gehört jedoch zufällig auch den Zeugen L. Der Zeuge T. L entdeckte den ihm bekannten roten Audi und informierte sofort seinen Vater, den Zeugen U. L. Dieser fuhr unmittelbar zu dem neuen vermeintlichen Tatort und stellte dort den Angeklagten. Im Kofferraum des roten Audi des Angeklagten befanden sich eine Säge, eine Schere und eine Axt. Die Säge war unter einer Decke versteckt. Der Zeuge U. L nahm den Angeklagten in seinem Fahrzeug mit zu seinem Hof und rief die Polizei. Noch bevor der Zeuge PHK C eintraf, gelang dem Angeklagten die Flucht in eine abgezäunte Weihnachtsbaumfläche. Dort wurde er allerdings nach kurzer Zeit von PHK C entdeckt, der dann seine Personalien feststellte. III. Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen: Es treffe zu, dass er am 10.11.2021 mit der Säge in der Weihnachtsbaumkultur angetroffen worden sei. Er habe diese aber nicht benutzt. Es hätten mehrere Bäume herum gelegen und er habe einen mitnehmen wollen. Der sei aber zu schwer und zu lang gewesen. Er habe ihn stehlen wollen, dies habe aber nicht geklappt. Er habe hinter seinem Haus ca. 500 Tannenbäume stehen, deshalb verkaufe er diese. Er habe da 1872 qm. Den einen Baum habe er auf Bestellung stehlen wollen, weil der in einer bestimmten Größe verlangt wurde. Es treffe auch zu, dass er sich vor einigen Jahren 2 Pflänzchen mitgenommen habe. Die hätten da so rum gelegen. Er habe sich mit dem Weihnachtsbaumerzeuger auf 200 EUR geeinigt, damit es nicht zum Strafverfahren komme. Am 18.10.2021 habe er hingegen keinen Baum klauen wollen. Er habe eigentlich nach B fahren wollen. Dann sei ihm aber eingefallen, nicht geradeaus nach 1, sondern nach 2 zu fahren. Er habe daher -wie immer- die Abkürzung über den Wirtschaftsweg genommen. Er sei dann von dem Zeugen U. L grundlos bedrängt worden und sei, nachdem dieser ihn mitgenommen habe, in die Weihnachtsbaumfläche geflüchtet. IV. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin und den glaubhaften Aussagen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugen PHK C, S, T. L und U. L. Der Zeuge S hat wie folgt ausgesagt: „Ich bin mit dem G in der Kultur gewesen und habe eine Person auf der anderen Seite der Kultur gesehen. Ich rief meinen Chef, L jun., an und sagte ihm, dass da einer durch die Kultur läuft. Der T. hat dann seinen Vater angerufen. Die Person sah mich und lief weg. Er hatte eine Säge und eine Matte, auf der man knien konnte, weggeworfen, ich konnte das vom Trecker aus sehen. Ich stellte ihn und fragte: „Was machen Sie da?“. Er erwiderte, dass er spazieren ginge. Ich fragte: „Hier? Ich sehe aber eine Säge“. Er meinte dann, er wolle einen Baum kaufen. Ich fragte „Ach so, erst sägen, dann kaufen?“. Er lief daraufhin zu seinem Auto und wollte wegfahren. Ich stand seitlich beim Auto und er hat mich schon so ein bisschen mit dem zur Seite geschoben. Als er vorher seinen Gehstock in seinen Kofferraum gelegt hatte, da sah man Tannennadeln da drin liegen“. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie wurde ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz vorgetragen. Insbesondere fiel auf, dass der Zeuge den Vorgang des Wegfahrens erst auf Nachfrage schilderte und erst auf weitere Nachfrage angab, das Fahrzeug des Angeklagten habe ihn zu Seite geschoben. Der Angeklagte hat den Sachverhalt auch so zugegeben bzw. den Fahrvorgang nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge T. L bestätigt die Aussage des Zeuge S. Er hat ausgesagt: „Q wollte da oben ernten und rief mich an. Er war wohl von unten gekommen und konnte sehen, dass da oben einer durch die Kulturen läuft, das ist ein Abstand von etwa 300 Meter zueinander. Ich rief daraufhin meinen Vater an, ob sich jemand angekündigt habe, um einen Baum zu holen. Ich fuhr dann hin, als ich ankam, war er schon weg, Q hatte mir aber das Auto samt Kennzeichen per Whatsapp geschickt. Ich kannte das Auto aus 2019, da hat er bei meinem Onkel in 3 geklaut. Ich rief meinen Onkel an, der konnte den Namen des Schmidt sagen und die Telefonnummer. Ich rief ihn an und meinte, er solle, um die Angelegenheit zu klären, bis 20 Uhr bei uns erscheinen. Er kam aber nicht, also riefen wir die Polizei. Ja, der Q hat mir schon gesagt, dass es bzgl. des Wegfahrens Probleme gab, er hätte zur Seite springen müssen.“ Weiter hat der Zeuge T. L bekundet, dass er am 18.11.2021 das Fahrzeug des Angeklagten in Richtung der Weihnachtsbaumkulturen oberhalb von 1 habe fahren sehen und sofort seinen Vater informiert habe. Der Zeuge U. L hat folgendes ausgesagt: „Mein Sohn rief mich an und meinte: „Pass auf, das rote Auto fährt wieder hier her.“ 2 Jahre vorher hatte er in 3 bei meinem Neffen Pflanzen rausgezogen, mein Neffe hatte das fotografiert und mein Sohn kennt auch das Kennzeichen von dem Schmidt. Die Hofstelle kann man von beiden Seiten aus befahren. Er kam mir entgegen, ich fuhr ihn fest, sodass er nicht weg konnte. Ich fragte, was er hier wolle, er meinte, das gehe mich nichts an. Das ist ein forstwirtschaftlicher Weg, da fährt eigentlich kein Mensch her. Ich meinte zu ihm, er solle den Kofferraum aufmachen, ich nahm ihm seine Schlüssel ab. In seinem Auto lagen Säge, Schere und Axt, die Säge lag unter einer Decke. Er wollte nicht aus seinem Auto aussteigen, ich hab ihn gepackt und in mein Auto gesetzt. Geschlagen habe ich ihn nicht, nur geschubst, sodass er in den Zaun fiel, weil er den Kofferraum nicht aufmachen wollte, ich war auf 180. Ich bin dann auf den Hof zu meinem Sohn gefahren, der war gerade mit Verladearbeiten usw. beschäftigt und habe die Polizei gerufen. Auf einmal gucke ich, da war der Z weg. Ich hatte die Schlüssel von seinem Auto, er konnte also nicht weg. Da standen 5000 – 6000 Bäume, 2,20 m – 2,70 m hoch, da haben wir ihn gesucht und auch gefunden.“ Die Aussagen der Zeugen L sind glaubhaft. Auch wenn sie Geschädigte sind, wurden beide Aussagen ruhig und ohne Belastungstendenz vorgetragen. Die Aussagen sind schlüssig und korrespondieren mit den übrigen Aussagen, ohne abgesprochen zu wirken. Der Zeuge U. L räumte ohne weiteres auch eigenes Fehlverhalten ein. Der Zeuge PHK C schilderte folgende Feststellungen:„Herr U. L rief auf der Wache an und teilte mit, dass „der mit dem roten Audi“, der letzte Woche schon Bäume in 2 geklaut habe, nun in seinen Kulturen rumfahren würde, um wieder zu klauen. Ich fuhr dann hoch nach 1. Herr L sen. erwartete mich bereits und erzählte mir, dass er den Z in den Kulturen angetroffen habe, er hätte ihn angehalten. Z sei in sein Fahrzeug eingestiegen und mit ihm zum Bauernhof gefahren, er hätte sich kurz mit seinem Sohn Stephan unterhalten, da wäre der Z weg gewesen. Er sei wohl über einen Zaun geklettert und würde sich irgendwo verstecken. Wir sind dann in die Kulturen rein, der eine von der Seite, der andere von der anderen Seite und da wurde er dann angetroffen. Da standen tausende Bäume, nicht nur 2, 3. Er hatte eine rote Jacke an, man konnte ihn dann sehen. Das ist kein öffentlicher Weg da oben. Das Auto stand in Richtung 3. L sen. kam von seinem Büro hinten und kam dem Z dann entgegen und hat sich ihm entgegengestellt. Ich fragte den Z, was er da macht. Er meinte, er wolle den L anzeigen, der hätte ihn geschlagen. Er wäre nur hier rumgefahren, hätte nur mal gucken wollen. Von der Firma K hat er nichts gesagt. In seinem Fahrzeug waren Handschuhe, eine Rosenschere und Tannennadeln. Und eine Handsäge. Von oben kann man die Hinterseite des Z-Hauses schlecht einsehen. Als ich da war, kam ein Nachbar, was ich hier mache. Ich fragte diesen, ob der Z schon mal mit Weihnachtsbäumen ankäme. Der sagte, ja, da würde ein Baum von ein ins andere Auto verladen und er fragte mich, ob der Z eigentlich nur geklaute Weihnachtsbäume verkaufen würde.“ Die Aussage des Zeugen C ist glaubhaft. Es ist kein einziger vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte. Die Aussage des Zeugen C bestätigt die Aussagen der Zeugen L. Aufgrund der gesamten Umstände steht damit fest, dass der Angeklagte regelmäßig Weihnachtsbäume entwendet, um diese weiter zu veräußern und die sich damit zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Der Angeklagte geht semiprofessionell und regelmäßig vor. Auch räumt er ein, auf Bestellung zu stehlen, wenn er einen passenden Baum nicht selbst hat. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte erneut am 18.11.2021 einen Weihnachtsbaum entwenden wollte. Hierfür sprechen alle Umstände. Der Angeklagte führte erneut alle Werkzeuge zum Diebstahl bei sich. Er befuhr erneut einen nicht öffentlichen Wirtschaftsweg durch Weihnachtsbaumkulturen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Wirtschaftsweg genutzt, um eine Abkürzung zu fahren, ist zur Überzeugung des Gerichts eine reine Schutzbehauptung. V. Soweit dem Angeklagten die Tat am 18.11.2021 vorgeworfen wird, hat das Gericht das Verfahren wegen Hausfriedensbruches gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt. Die Absicht, an diesem Tag erneut Weihnachtsbäume zu entwenden und das Fahren in die Weihnachtsbaumkultur, stellen noch keinen Diebstahlsversuch dar. Es fehlt am unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB. Es handelt sich insoweit nur um eine straflose Vorbereitungshandlung. Der Angeklagte hat sich jedoch wegen der Tat am 10.11.2021 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Nötigung gem. den §§ 240, 243 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hatte die Absicht, einen Weihnachtsbaum zu stehlen und hat hierzu auch unmittelbar angesetzt. Zwar hatte der Angeklagte den Weihnachtsbaum schon in der Hand, zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass er den fremden Gewahrsam damit noch nicht gebrochen hatte. Die Wegnahme der Sache und mit ihr der Tatbestand des Diebstahls ist vollendet, sobald der bisherige Gewahrsam an der Sache durch die Handlung des Täters aufgehoben ist und andererseits der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat (so schon RGSt. 52, 76). Die Beobachtung eines Diebstahls schließt dies nicht aus. Hier hatte der Angeklagte aber an dem Baum noch keinen eigenen sicheren Gewahrsam. Anders wäre die ggf. zu beurteilen gewesen, wenn er die Weihnachtsbaumkultur mit dem Baum bereits verlassen hätte. Es liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird – insofern einheitlich für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (BGH 8.11.1951 – 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 – 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 – 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 – 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN; Fischer Vor § 52 Rn. 62 mwN; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch Vor § 52 Rn. 95. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40 ). Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht allerdings nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse erstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Dies ist hier zur Überzeugung des Gerichtes der Fall. Der Angeklagte hat immer wieder Diebstähle von Weihnachtsbäumen und Schnittgrün begangen, um diese im Rahmen seines Weihnachtsbaumhandels gewerbsmäßig zu verkaufen. Er wollte sich saisonal eine immer wiederkehrende und auch nicht unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte hat eingeräumt, auf Bestellung gestohlen zu haben. Wie intensiv die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten für den gewerbsmäßigen Verkauf von gestohlenen Weihnachtsbäumen waren, wird auch dadurch belegt, dass er gerademal eine Wochen nachdem er wegen des versuchten Diebstahls am 10.11.2021 auf frischer Tat gestellt wurde, wieder am 18.11. auf Diebestour war. Die Annahme eines besonders schweren Falls ist auch nicht nach § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Denn die Tat bezog sich nicht auf geringwertige Sachen. Bei dem Wert kommt es nicht auf den Erzeugerpreis, sondern auf den allgemeinen Marktwert an. Da der Angeklagte selbst angegeben hat, der Baum sei so groß und schwer gewesen, dass die Tat auch deshalb gescheitert sei, ist bei den gerichtsbekannten Marktpreisen von 2021 mit 27,00 Euro/m durchaus von einem Wert über 50,00 Euro auszugehen. Im Übrigen ist das Gericht aufgrund der gesamten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte ggf. auch mehrere kleinere Bäume entwendet hätte, wobei dann die 50,00 Grenze erst recht überschritten worden wäre. Der Angeklagte hat tateinheitlich mit dem versuchten Diebstahl eine Nötigung nach § 240 StGB begangen, indem er auf der Flucht mit seinem Pkw den Zeugen S beiseitegeschoben hat. Zugunsten des Angeklagten war insoweit von einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne des § 52 StGB auszugehen. Eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Zeugen im Sinne des § 315 c StGB konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Bei der Strafzumessung war das Strafmaß nach § 52 Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 243 StGB zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Von Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen. Gerade in der Kombination der Tat mit der Nötigung war das Handeln des Angeklagten extrem verwerflich. Hätte dieser zur Tatzeit bereits nachweislich Diebesgut im Auto gehabt, wäre ohne weiteres auch ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB zu erörtern gewesen. Zu Gunsten des Angeklagten sprach bei der Strafzumessung allerdings die Tatsache, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er durch die Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt ist. Ferner war festzustellen, dass der Angeklagte sich zumindest teilgeständig eingelassen hat und die Wertgrenze des § 243 Abs. 2 StGB nur wenig überschritten ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher die gesetzliche Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ausreichend und tat- und schuldangemessen. Gemäß § 47 StGB war anstelle der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verhängen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem vom Angeklagten erzielten Einkommen. Der Angeklagte hat für seine Tat seine Fahrerlaubnis missbraucht. Auch hat er durch die Nötigung gegenüber dem Zeugen S durchaus Anlass gegeben, an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Zweifel aufkommen zu lassen. Da der Angeklagte bislang aber weder straf- noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist war es angemessen, von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB noch abzusehen. Zur Einwirkung auf seine Person und insbesondere wegen der Nötigung war jedoch nach § 44 StGB die Verhängung eines Fahrverbots von 4 Monaten erforderlich. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.