Beschluss
106 C 314/11
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2012:0315.106C314.11.0A
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Leitsätze
Eine Klageerweiterung, Klageänderung oder Widerklage zur Unzeit kurz vor dem anberaumten Verhandlungstermin kann zur Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG führen, wenn der Gegner sich hierzu berechtigt nicht einlässt und hierdurch ein neuer Termin nötig wird.(Rn.2)
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird den Klägern infolge ihrer zur Unzeit erfolgten Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 5.1.2012 eine 1,0 Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klageerweiterung, Klageänderung oder Widerklage zur Unzeit kurz vor dem anberaumten Verhandlungstermin kann zur Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG führen, wenn der Gegner sich hierzu berechtigt nicht einlässt und hierdurch ein neuer Termin nötig wird.(Rn.2) In dem Rechtsstreit … wird den Klägern infolge ihrer zur Unzeit erfolgten Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 5.1.2012 eine 1,0 Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG auferlegt. Gemäß § 38 GKG war den Klägern eine 1,0 Verzögerungsgebühr aufzuerlegen. Denn durch die Erweiterung der Klage mit dem Schriftsatz vom 5.1.2012, auf die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2012 rechtens nicht eingelassen hat, wurde ein neuer Termin nötig. Denn gemäß § 308 ZPO musste diesbezüglich die Beklagte mündlich einen Antrag stellen. Dieses den Rechtsstreit verzögernde Verhalten war von den Klägern verschuldet. Denn alleine infolge des Datums der Klageerweiterung war es evident, dass der Beklagten infolge der Nichteinhaltung der Wochenfrist das Rechts zustehen würde, sich zur Klageerweiterung nicht einzulassen. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso die Kläger die Klageerweiterung für die Rückforderung ihrer Mietzinszahlungen für Oktober bis Dezember 2011 nicht derart rechtzeitig hätten erheben können, dass die Beklagte auch diesbezüglich hätte verhandeln müssen. Der Mietzins für Dezember 2011 war vorfällig und demgemäß konnte die diesbezügliche Klageerweiterung spätestens in der ersten Dezemberwoche 2011 erfolgen. Die 1,0 Gebühr war auch nicht gemäß § 38 S. 2 GKG zu ermäßigen Der Rechtsstreit hat keinen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für das Gericht verursacht. Durch die zur Unzeit erhobene Klageerweiterung wurde eine doppelte Vorbereitungszeit und eine doppelte Verhandlungszeit für das Gericht notwendig. Ohne die zur Unzeit erweiterte Klage wäre der Rechtsstreit auf die mündliche Verhandlung vom 12.1.2012 in erster Instanz abgeschlossen gewesen und das Gericht hätte die Verhandlungszeit vom 23.2.2012 nutzen können, um einen anderen Rechtsstreit zu verhandeln. Demgemäß führte die Klageerweiterung zur Unzeit zu einer erheblichen Verschwendung der ohnehin sehr knappen Ressourcen der Justiz (vgl. insgesamt zuletzt AG Schöneberg, Beschl. v. 17.11.2011 - 106 C 115/11 - soweit ersichtlich unveröffentlicht). Soweit die Kläger im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs einwenden, eine Klageerweiterung könne als erweiterter Angriff nicht verspätet sein, betriff dieses alleine die Frage des verspäteten Vorbringens im Rahmen des § 296 ZPO. Diese Frage hat indes mit dem Gebührentatbestand des § 38 GKG nichts gemein. Im Gegenteil ist der Gebührentatbestand des § 38 GKG die Folge dafür, dass eine Partei z. B. durch eine zur Unzeit erhobene Klageerweiterung, -änderung oder Widerklage, die allesamt prozessual nicht unzulässig sind, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung nötig macht und gerade hierdurch einen Mehraufwand für das Gericht verursacht. Dieser Mehraufwand ist von der Partei, die diesen Mehraufwand verursacht hat, gemäß § 38 GKG zu vergüten (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 18.10.2007 - 7 Ta 87/07 - zit. nach „juris“).