OffeneUrteileSuche
Beschluss

71 III 315/14

AG Schöneberg, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. In dem Geburtsgrundeintrag des Standesamts I in Berlin Nr. ... .../2012 ist zur Namensführung des am 05.07.2010 in Dänemark geborenen und seitdem wohnhaften Kindes der Antragsteller, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beurkundet: Familienname: M., Vorname(n): L.. Die Antragsteller haben eine beglaubigte Abschrift des dänischen Geburtseintrags ihrer Tochter vorgelegt, aus der sich folgende Namensführung des Kindes ergibt: Nachname: J., Vorname(n): L., Mittelname(n): M.. Die Antragsteller haben von der .Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kopenhagen am 20.01.2014 eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu Art. 48 EGBGB beglaubigen lassen: „Wir/ich bestimme(n) für das o.g. Kind gern. Art 48 EGBGB den in Dänemark erworbenen und .dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Familiennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen J." . Das Standesamt hat den Geburtseintrag des Kindes daraufhin mit der Folgebeurkundung Nr. 1 vom 23.04.2014, die folgenden Wortlaut hat, fortgeführt: Anlass der Beurkundung: Neubestimmung des Familiennamens Datum der Wirksamkeit: 08.07.2010 Kind Geburtsname J. Die Antragsteller beantragen, die Folgebeurkundung Nr. 1 dahin gehend zu berichtigen, dass der Eintrag entsprechend des in Dänemark rechtmäßig erteilten und durch Urkunden beglaubigten Namens als L. M. J. fortgeführt wird. Hilfsweise beantragen sie die Eintragung des Namens M. als weiteren Vornamen. Die Anträge sind zulässig (§ 48 PStG), aber nicht begründet. Die vom Standesamt in das Geburtenregister eingetragene Folgebeurkundung entspricht der Rechtslage und kann damit nicht berichtigt werden. Die von den Antragstellern am 20.01.2014 abgegebene, von der Botschaft beglaubigte Erklärung zur Namenswahl nach Art. 48 EGBGB bezieht sich nur auf den Familiennamen ·des Kindes. Der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig. Auch aus den zu der Erklärung gehörenden „Angaben über das Kind" ergibt sich nicht, dass die Erklärung neben dem Familiennamen auch den nach dänischem Recht erteilten Mittelnamen M. erfassen soll. Dort ist als Familienname des Kindes (übereinstimmend mit der Erklärung zu Art. 48 EGBGB) „J." und als Vornamen sind,, L. M." angegeben. Der deutsche Geburtseintrag ist damit nicht insoweit unrichtig, als er bei den Angaben zum Kind keinen Mittelnamen enthält. Eine Entscheidung darüber, ob nach Art. 48 EGBGB ein in den Registern eines anderen Mitgliedstaates eingetragener Mittelname als im deutschen Perso.nenstandsregister als solcher zu beurkundender Name gewählt werden kann, erübrigt sich hier, weil die von den Antragstellern gegenüber dem Standesamt abgegebene Erklärung nach Art. 48 EGBGB vom 20.01.2014 sich nur auf den Familiennamen J. und nicht auf den Mittelnamen M. bezieht. Der im dänischen Geburtseintrag als Mittelname des Kindes eingetragene Familienname (Ehename) der Eltern „M." kann deutschen Geburtseintrag auch nicht als weiterer Vorname des Kindes eingetragen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit eines Vornamens ist, ob ein bestimmter von den Eltern für ihr Kind gewählter Vorname das Wohl des Kindes konkret zu beeinträchtigen geeignet ist (BVerfG StAZ 2006, 50; BGH StAZ 2008, 282). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann dann vorliegen, wenn der Vorname das Ge- schlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich macht (KG StAZ 2007, 204). Zum Kindeswohl gehört, dass es einen als solchen erkennbaren Namen erhält, der ihm zu einer Identitätsfindung verhilft (KG a.a.O.) und ·es nicht in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt. Der eindeutig männliche Vorname M. ist (anders als dies bei einem weiblichen oder geschlechtsneutralen Vornamen der Fall wäre) als solcher nicht geeignet, dem Kind der Antragsteller die mit einem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Zwar gibt es im deutschen Namensrecht keinen Grundsatz, nach dem .der Name über das Geschlecht des Kindes informieren muss, so dass von einer Gefährdung des Kindeswohls nur dann auszugehen ist, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (BVerfG StAZ 2009, 76). Dies ist aber bei der Wahl eines eindeutig männlichen Vornamens für ein weibliches Kind der Fall. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §·36 GNotKG und ist zur Berechnung der Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis, Teil 1, Haupt- abschnitt 5, Abschnitt 2 GNotKG). Es besteht kein Anlass, eine Erstattung von Kosten anzuordnen (§ 81 FamFG).