Beschluss
71 III 469/14
AG Schöneberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ anwendbaren Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Mann (mit deutscher Staatsangehörigkeit) nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft schwebend unwirksam. Dies Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter ist zunächst zu beseitigen (§ 1594 Abs. 2 BGB).(Rn.10)
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes auch durch eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB dadurch beseitigt werden kann, dass er der Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters zustimmt. Zwar hat er hier in einfacher schriftlicher Form erklärt, der Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen, jedoch bedarf diese Erklärung der öffentlich beurkundeten Form (§§ 1599 Abs. 2, 1597 Abs. 1 BGB).(Rn.11)
Tenor
1.
Der Antrag des Beteiligten zu 4 vom 31.10.2014/18. 03.2015 wird zurückgewiesen.
Das Standesamt Neukölln von Berlin wird nicht angewiesen, M. H. als Vater des am ...2014 geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 zu beurkunden.
2.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00EURfestgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ anwendbaren Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Mann (mit deutscher Staatsangehörigkeit) nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft schwebend unwirksam. Dies Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter ist zunächst zu beseitigen (§ 1594 Abs. 2 BGB).(Rn.10) 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes auch durch eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB dadurch beseitigt werden kann, dass er der Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters zustimmt. Zwar hat er hier in einfacher schriftlicher Form erklärt, der Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen, jedoch bedarf diese Erklärung der öffentlich beurkundeten Form (§§ 1599 Abs. 2, 1597 Abs. 1 BGB).(Rn.11) 1. Der Antrag des Beteiligten zu 4 vom 31.10.2014/18. 03.2015 wird zurückgewiesen. Das Standesamt Neukölln von Berlin wird nicht angewiesen, M. H. als Vater des am ...2014 geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 zu beurkunden. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00EURfestgesetzt. M. A. K.,die Beteiligte zu 3), hat am ...2014 in Berlin-Neukölln ein Mädchen geboren. M. H., der Beteiligte zu 4), hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 3) in beurkundeter Form am 11.07.2014 anerkannt, der Vater des von Frau K. am ...2014 in Berlin-Neukölln geborenen Kindes, nach gewiesen durch Bescheinigung .../2014 vom 10.07.2014, zu sein. Am selben Tag haben sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam übernommen. M. A. K.·und D. K., der Beteiligte zu 5, hatten am ...2006 die Ehe geschlossen, die durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17.06.2014 - 176 F 19996/13 - geschieden wurde. Der Beschluss ist seit dem 17.06.2014 rechtskräftig. Der Beteiligte zu 5 besitzt die polnische, die Beteiligten zu 3 und 4 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten zu 3 und 4 begehren die Beurkundung der Geburt des Kindes dahingehend, dass Vater des Kindes M. H. sei. Das Standesamt Neukölln von Berlin hat Zweifel, ob der Beteiligte zu 4 in den Grundeintrag aufgenommen werden kann und reicht mit Schreiben vom 22.07.2014 vor Beurkundung der Geburt eine Zweifelsvorlage ein. Die standesamtliche Aufsichtsbehörde, die Beteiligte zu 2, ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Geburt lediglich der frühere Ehemann der Mutter als Vater zur Verfügung stand, denn die Anerkennung durch den leiblichen Vater erfolgte erst nach der Geburt des Kindes. Der Beteiligte zu 4 beantragt, das Standesamt anzuweisen, ihn als Vater im Geburtseintrag des Kindes in dem Grundeintrag jedenfalls nach Vorlage der öffentlich beurkundeten Zustimmung des ehemaligen Ehemannes der Kindesmutter D. K. zu beurkunden. Er ist der Ansicht, dass seine Vaterschaftsanerkennung wirksam sei. Es sei vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuknüpfen, weil das deutsche Abstammungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls·für das Kind am günstigsten sei. Für das Kind bestehe die günstigste Lösung darin, ihm unmittelbar seinen wirklichen Vater zuzuordnen. Jedenfalls gebühre dem deutschen Recht in den Fällen der Vorrang, in denen die Voraussetzungen einer qualifizierten Anerkennung des Kindes vorliegen. Die Zweifelsvorlage ist gem. § 49 Abs. 2 S.1 PStG zulässig. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung. Der Antrag des Beteiligten zu 4 vom 31.10.2014 ist gem. § 51 Abs. 1 PStG zulässig, aber unbegründet. Das Standesamt Neukölln von Berlin war nicht anzuweisen, die Geburt des am ...2014 geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 unter Angabe von M. H. als Vater zu beurkunden. Der Beteiligte zu 4 ist nach deutschem Recht nicht Vater des Kindes im Rechtssinne. Die Abstammung eines Kindes unterliegt gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB deutschem Recht, denn das ... Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Nach dem internationalem Privatrecht kann die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB). In Betracht kommt insoweit die Anwendung des polnischen Rechts, denn der geschiedene Ehemann der Mutter ist polnischer Staatsangehöriger. Nach Art. 62 § 2 des polnischen FamVormGB wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind während des Bestehens oder vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wurde (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internat. Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, Stand Sept. 2010, S. 60). Hiernach ist der Beteiligte zu 5 Vater des Kindes im rechtlichen Sinne. Nach deutschem Abstammungsrecht hingegen ist Vater des Kindes der Beteiligte zu 4. Der Beteiligte zu 5 ist nach deutschem Recht nicht Vater des·Kindes im rechtlichen.Sinne gem. § 1592 Nr. 1 BGB, weil die Eltern zur Zeit der Geburt nicht mehr miteinander verheiratet waren. Als Vater des Kindes kommt der Beteiligte zu 4 aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft in Betracht (§ 1592 Nr. 2 BGB). Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 19 Abs. 1 EGBGB stehen die hierin genannten Anknüpfungsvarianten gleichrangig nebeneinander (OLG Hamm StZ 2014, 239 m.w.N.). Maßgebend für die Auswahl des anzuwendenden Rechts ist das Kindeswohl. Kommen mehrere Personen als Väter in Betracht, ist in erster Linie die Rechtsordnung zur Anwendung berufen, nach der eine Abstammung zuerst wirksam festgestellt worden ist. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes (OLG Hamm, a.a.O. 240) und nicht der der Beurkundung der Geburt. Nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt zwei unterschiedlichen Vätern rechtlich zugeordnet wird, ist dem Recht der Vorrang einzuräumen, die zum biologisch wahrscheinlicherem und nicht lediglich zum gesetzlich vermuteten Vater führt. Die Anerkennung der Vaterschaft folgte jedoch erst nach der Geburt des Kindes und somit, als bereits der Beteiligte zu 5) als Vater im rechtlichen Sinne anzusehen war. Hiernach ist die polnische Rechtsordnung zur Anwendung berufen; denn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte der Beteiligte zu 4) die Vaterschaft noch nicht anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft des Beteiligten zu 4 ist nach deutschem Recht nicht wirksam, weil bereits der Beteiligte zu 5 als Vater des Kindes gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit dem polnischen Recht anzusehen ist. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 4 ist schwebend unwirksam mit der Folge, dass zunächst die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 zu beseitigen ist (§ 1594 Abs. 2 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 auch durch eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB dadurch beseitigt werden kann, dass er der Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4) zustimmt. Zwar hat er in einfacher schriftlicher Form erklärt, der Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen, jedoch bedarf diese Erklärung der öffentlich beurkundeten Form (§§ 1599 Abs. 2, 1597 Abs. 1 BGB). Mangels Ablehnung einer Amtshandlung kann dem Antrag des Beteiligten zu 4) vom 16.03.2015, jedenfalls nach Vorlage der öffentlich beurkundeten Zustimmung des ehemaligen Ehemannes der Kindesmutter D. K. zu ...beurkunden, nicht entsprochen werden. Die Stellungnahme des Standesamts Neukölln vom 04.02.2015, es schließe sich der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) an, nach der die Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB über Art.20 EGBGB ausscheide, reicht nicht aus, weil es sich derzeit mangels Vorlage der erforderlichen Erklärungen lediglich um eine Rechtsansicht handelt. Dieser Anweisungsantrag ist derzeit unzulässig. Die Festsetzung des Geschäftswert beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 51 PStG, § 81 FamFG ist im Verhältnis der Beteiligten nicht anzuordnen. Bei Anwendung des § 81 FamFG ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Für eine Kostenerstattungsanordnung nach billigem Ermessen ist kein Raum.