Beschluss
71b III 426/15
AG Schöneberg, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin zu 2. hat am 16.06.2015 den Antragsteller zu 3. geboren. Der Antragsteller zu 3. wurde mit Samen der Antragstellerin zu 1. gezeugt. Mir notarieller Urkunde des Antragstellervertreters vom 23.03.2015 zur UR-Nr. .../15 hat die Antragstellerin zu 1. die Mutterschaft für den Antragsteller zu 3. anerkannt und die Antragstellerin zu 2. dieser Erklärung zugestimmt. Nach der Geburt des Antragstellers zu 3. beantragten die Antragstellerinnen zu 1. und 2. bei dem Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Eintragung beider Antragstellerinnen als Mütter in das Geburtenregister. Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg trug den Antragsteller zu 3. und die Antragstellerin 2. als dessen Mutter in das Geburtenregister G .../2015 ein und lehnte darüber hinaus mit Bescheid vom 15.07.2015 die Eintragung der Antragstellerin zu 1. als Mutter mit der Begründung ab, dass die leibliche auch die rechtliche Mutter des Kindes und die Mutterschaftsanerkennung durch die Antragstellerin zu 1. nicht rechtswirksam sei. Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie sind der Ansicht, durch den angefochtenen Bescheid würden die Rechte der Antragstellerinnen zu 1. und 2. aus Art. 1, 2 und 3 GG sowie des Antragstellers zu 3. aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG verletzt. Die Mutterschaftsanerkennung sei wirksam, die Antragstellerin zu 1. als Mutter und die Geburtsurkunde aufzunehmen. Die Antragsteller zu 1. bis 3. beantragen, das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2015, Geburtenregister G .../2015 anzuweisen, die Geburt des Antragstellers zu 3. mit dem Inhalt zu beurkunden, dass die Antragstellerinnen zu 1. und 2. dessen Mütter sind. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als aufsichtsführende Behörde des Standesamtes hält den Antrag für unbegründet, weil gemäß § 1591 BGB Mutter des Kindes die Frau ist, die es geboren hat und nur diese als Mutter in das Geburtenregister eingetragen werden könne. Der gemäß § 49 PStG zulässige Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat das Standesamt die Antragstellerin zu 2. als Mutter des Antragstellers zu 3. in das Geburtenregister eingetragen und die Eintragung der Antragstellerin zu 1. als weitere Mutter abgelehnt. Die Eintragung der Antragstellerin zu 1. als Mutter des Antragstellers zu 3. in das Geburtenregister kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Als Mutter eines Kindes ist die Person einzutragen, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Dies ist die Antragstellerin zu 1. unstreitig nicht. Die Antragstellerin zu 1. ist auch nicht durch Mutterschaftsanerkennung gemäß notarieller Urkunde vom 23.03.2015 zur Mutter des Antragstellers zu 3. geworden, so dass auch eine Eintragung der Antragstellerin zu 1. als Mutter in Verbindung mit § 11 TSG nicht in Betracht kommt. Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das deutsche Recht nicht vor. Die Mutterschaftsanerkennung ist auch nicht in Analogie zur Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB wirksam. Eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke liegt insoweit nicht vor, da der vorliegende Fall bereits von § 11 Satz 1 TSG geregelt ist. Nach § 11 TSG lässt die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt. Abstammungsrechtlich ist die Antragstellerin zu 1. nicht als Mutter des Antragstellers zu 3. zu werten, sondern als dessen Vater. Der Antragsteller zu 3. wurde durch die Samenspende der Antragstellerin zu 1. gezeugt. Eine Samenspende ist biologisch nur durch eine Person männlichen Geschlechtes möglich. Diese abstammungsrechtliche Position ist nicht wandelbar und wird von der personenstandsrechtlichen Änderung des Geschlechts nicht berührt. Auch wird hierdurch sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz einer rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werden und zwar unabhängig davon, wann die rechtliche Geschlechtsänderung erfolgte (vgl. KG, Beschluss vom 30.10.2014 – 1 W 48/14 -, juris). Weder werden hierdurch die Rechte der Antragstellerinnen zu 1. und 2. aus Art. 1, 2 und 3 GG noch die Rechte des Antragstellers zu 3. aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 5 GG verletzt. Denn der Antragstellerin zu 1. ist es nicht verwehrt, die Vaterschaft für den Antragsteller zu 3. anzuerkennen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2009 - 16 Wx 94/09 - juris) und mit ihrem früheren männlichen Vornamen ins Geburtenregister eingetragen zu werden (vgl. KG, aaO). Aus dem mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1. ergibt sich i.V.m. Art. 6 GG lediglich ihr Recht, als Elternteil des Antragstellers zu 3. in dessen Geburtseintrag beurkundet und nicht als solcher ignoriert zu werden, nicht jedoch ein Recht darauf, als Mutter des Antragstellers zu 3. eingetragen zu werden. Auch die Grundrechte des Antragstellers zu 3. sind nicht verletzt. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten gleichwertigen rechtlichen Beziehungen zu zwei Elternteilen sind diesem nicht verwehrt, sondern werden ihm vielmehr verschafft, indem der Antragsteller zu 3. abstammungsrechtlich eine Mutter, nämlich die Antragstellerin zu 2., und einen Vater, nämlich die Antragstellerin zu 1., hat. Dies entspricht dem Kindeswohl, denn Anlass zu Spekulationen über die Herkunft des Kindes und die Gefahr der Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils bestehen dann nicht, wenn in der Geburtsurkunde eine Mutter und ein Vater eingetragen sind. Anders wäre dies zu bewerten, wenn in der Geburtsurkunde zwei Mütter eingetragen wären, weil die abstammungsrechtliche Stellung der beiden Mütter dann nach der Eintragung ins Geburtenregister gerade ungeklärt wäre. Schließlich wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 3. sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung und auf Vorenthaltung erhaltbarer Informationen geschützt (vgl. BVerfG, StAZ 1994, 252, 254). Würde die Antragstellerin zu 1. als – weitere - Mutter des Antragstellers zu 3. eingetragen, würde dies die Abstammung des Antragstellers zu 3. nicht aufdecken, sondern verschleiern. Denn es wäre aus dem Geburtseintrag nicht ersichtlich, welche Mutter das Kind geboren hat. Es kann darüber hinaus hier dahinstehen, ob die Mutterschaftsanerkennung vom 23.03.2015 als wirksames Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 1592 Nr. 2 BGB auszulegen ist. Denn danach käme lediglich die Eintragung der Antragstellerin zu 1. als Vater des Antragstellers zu 3. mit dem früheren männlichen Vornamen der Antragstellerin zu 1. in Betracht (vgl. OLG Köln, aaO). Diesen Antrag wollen die Antragsteller aber wie aus der Antragsbegründung ersichtlich, nicht stellen. Weitere Ermittlungen hierzu waren daher entbehrlich. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG und ist zur Bemessung der von den Antragstellern zu tragenden Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, KV Nr. 15212 Nr. 5). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 51 PStG, § 81 FamFG ist im Verhältnis der Beteiligten nicht anzuordnen. Bei Anwendung des § 81 FamFG ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Für eine Kostenerstattungsanordnung nach billigem Ermessen ist kein Raum.