Beschluss
71a III 576/15
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2016:0209.71AIII576.15.0A
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Leitsätze
Standen Eltern die den Familiennamen ihres Kindes betreffenden namensrechtlichen Möglichkeiten des australischen Rechts zur Verfügung, nach dem ein Nachname grundsätzlich frei wählbar ist und nicht dem Nachnamen eines Elternteils entsprechen muss, und spricht für die Zulässigkeit des gewählten Familiennamens nach australischem Recht, dass die australische Geburtsurkunde und der australische Reisepass des Kindes den von den Eltern bestimmten Nachnamen ausweisen, fällt der gewählte Familienname unter die Regelung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB und ist auch im deutschen Rechtsbereich als Familienname des Kindes anzuerkennen.(Rn.7)
Tenor
Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, den Beteiligten zu 2) und 3) eine Bescheinigung über die Wirksamkeit ihrer namensrechtlichen Erklärungen vom 11.09.2015 zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Standen Eltern die den Familiennamen ihres Kindes betreffenden namensrechtlichen Möglichkeiten des australischen Rechts zur Verfügung, nach dem ein Nachname grundsätzlich frei wählbar ist und nicht dem Nachnamen eines Elternteils entsprechen muss, und spricht für die Zulässigkeit des gewählten Familiennamens nach australischem Recht, dass die australische Geburtsurkunde und der australische Reisepass des Kindes den von den Eltern bestimmten Nachnamen ausweisen, fällt der gewählte Familienname unter die Regelung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB und ist auch im deutschen Rechtsbereich als Familienname des Kindes anzuerkennen.(Rn.7) Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, den Beteiligten zu 2) und 3) eine Bescheinigung über die Wirksamkeit ihrer namensrechtlichen Erklärungen vom 11.09.2015 zu erteilen. Das Kind der Beteiligten zu 2) und 3) ist am 23.03.2013 in Australien geboren. Aufgrund ihrer Erklärungen vor dem australischen Standesbeamten ist die Beteiligte zu 2) als Mutter und der Beteiligte zu 3) als Vater des Kindes in das australische Geburtenregister eingetragen worden. Als Vorname des Kindes ist „R.“ und als sein Familienname „S.“ beurkundet worden. Diese Namensführung ergibt sich auch aus dem australischen Reisepass des Kindes. Die Beteiligte zu 2) besaß zur Zeit der Geburt des Kindes noch die deutsche Staatsangehörigkeit, der Beteiligte zu 3) ist australischer Staatsbürger. Beide Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Mit von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Erklärung vom 11.09. 2015 haben die Beteiligten zu 2) und 3) für die Namensführung ihres Kindes das australische Recht gewählt und auf der Grundlage dieses Rechts den Familiennamen „S.“ bestimmt. Diese Erklärung ist dem Standesamt I in Berlin am 01.10.2015 zugegangen. Das Standesamt hat Zweifel, ob diese Namenserklärung Wirksamkeit erlangt hat, weil Art. 10 Abs. 3 EGBGB die Wahl eines Familiennamens nach dem ausländischen Heimatrecht eines Elternteils betreffe, dieser Begriff entsprechend den deutschen Gesetzen zu qualifizieren sei und nach deutschem Recht ein Familienname nicht frei und ohne familiären Bezug wählbar sei. Die Zweifelsvorlage ist nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG zulässig. Die gewünschte Amtshandlung (Erteilen einer Wirksamkeitsbescheinigung über die Namenserklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) vom 11.09.2015) gilt damit als abgelehnt. Das Standesamt war anzuweisen, den Beteiligten zu 2) und 3) die von ihnen beantragte Bescheinigung über die Wirksamkeit ihrer Namenserklärungen zu erteilen (§ 46 PStV). Die Rechtswahl- und Namensbestimmungserklärung der Beteiligten zu 2) und 3) vom 11.09. 2015 ist wirksam. Sie ist gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) öffentlich beurkundet und dem zuständigen Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zugegangen. Nach der Wahl des australischen Rechts für die Namensführung des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB (des Rechts des Staates, dem beide Eltern zur Zeit der Rechtswahl angehörten) standen den Eltern die den Familiennamen ihres Kindes betreffenden namensrechtlichen Möglichkeiten des australischen Rechts zur Verfügung. Nach australischem Recht ist ein Nachname grundsätzlich frei wählbar. Der Nachname eines Kindes muss nicht dem eines Elternteils entsprechen (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Australien, XI. Name, 1. und 2.). Bei der Wahl des Namens „S.“ zum Familiennamen des Kindes ist auch kein Ausnahmefall der Unzulässigkeit der Namenswahl gegeben, wie dies z.B. bei einem beleidigenden Namen, bei einem Namen mit Überlänge oder mit diakritischen Zeichen der Fall wäre. Für die Zulässigkeit des Familiennamens „S.“ nach australischem Recht spricht auch, dass die australische Geburtsurkunde und der australische Reisepass des Kindes den von den Eltern bestimmten Familiennamen „S.“ ausweisen. Die Namenswahl ist auch nicht aus dem Grund unwirksam, dass das deutsche Recht die Wahl eines Namens, der nicht Name des Vaters oder der Mutter ist, der also ohne jeden familiären Bezug ist, nicht zulässt. Die namensrechtlichen Möglichkeiten sind in Fällen mit einem Auslandsbezug durch Art. 10 Abs. 3 EGBGB dahin gehend erweitert worden, dass ein Familiennamenserwerb nach dem Recht eines anderen Staates möglich ist. Soweit es demnach in dem gewählten Recht Bestimmungen zum Erwerb eines Familiennamens (im Gegensatz zu Eigennamen) gibt, sind diese anwendbar. Der von den Beteiligten zu 2) und 3) für ihr Kind gewählte Name „S.“ ist von ihnen zum Familiennamen des Kindes bestimmt worden, fällt damit unter die Regelung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB und ist auch im deutschen Rechtsbereich als Familienname des Kindes anzuerkennen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.5.2.). Eine Erstattung von Kosten nach § 81 FamFG wird nicht angeordnet.